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§ 27 VstättVO M-V, Abschrankung und Blockbildung in Sportsta...
§ 27 VstättVO M-V
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen

Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VstättVO M-V
Gliederungs-Nr.: 10.10.2130
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 VstättVO M-V – Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen

(1) Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 Meter hohe Abschrankungen abgetrennt sein. In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 Meter breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen oder Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 Meter hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungsdiensten, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.