
§ 22 VstättVO M-V
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 1 – Großbühnen
§ 22 VstättVO M-V – Bühnenhaus
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
(2) Die Trennwand zwischen Bühnenhaus und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.