
§ 13 VstättVO M-V
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VstättVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen oder Besucher
§ 13 VstättVO M-V – Barrierefreie Stellplätze
Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.