
Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel Fachwissen für Prüfpersonen (DGUV Information 203-072)
Abschnitt 4.1 – 4.1 Allgemeines
Der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Prüffristen für die elektrische Anlage und ortsfesten Betriebsmittel festzulegen. Sowohl nach den DGUV Vorschriften 3 und 4 als auch bezüglich der ortsfesten Betriebsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung muss nach jeder Prüfung der nächste Prüftermin so festgelegt werden, dass die elektrische Anlage und ortsfesten Betriebsmittel bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend den betrieblichen Erfahrungen sicher betrieben und benutzt werden können.
Als Entscheidungshilfen bei der Festlegung der Prüffristen dienen die in den Durchführungsanweisungen zum § 5 der DGUV Vorschriften 3 und 4 enthaltenen Richtwerte in Tabelle 1 A. Weitere Empfehlungen können den VDE-Bestimmungen entnommen werden, z. B. VDE 0100-710, VDE 0105-100/A1.
Die in Regelwerken enthaltenen Prüffristen sind Empfehlungen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen und haben einen orientierenden Charakter. Eine ungeprüfte Übernahme der vorgeschlagenen Prüffristen ohne Berücksichtigung der eigenen betrieblichen Situation kann bei zu langen Prüffristen das Auftreten gefährlicher Mängel begünstigen.
Die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen müssen unter Berücksichtigung der
Art der Anlage und der Betriebsmittel
Betriebs-, Umgebungs- und Nutzungsbedingungen
Häufigkeit und Qualität der Wartung
äußeren Einflüsse, denen Anlagen und Betriebsmittel ausgesetzt sind sowie
Herstellerangaben
bestimmt werden.
Hierzu sind immer die betrieblichen Erfahrungen und Kenntnisse einer Elektrofachkraft erforderlich.
Weitere Informationen zur Organisation der Prüfungen, Anforderrungen an Prüfpersonen und der Festlegung von Prüffristen sind in der DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" enthalten.