DGUV Regel 109-602 - Branche Galvanik

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Gefahren und Maßnahmen bei Vorbehandlungsverfahren

Als Vorbereitungsschritte zur anschließenden Beschichtung oder Veredelung von Werkstücken müssen die Werkstoffe je nach Grundwerkstoff bzw. Art des Beschichtungsverfahrens entsprechend vorbehandelt werden. Die in mehrere Arbeitsschritte aufgeteilten Vorbehandlungsverfahren dienen der Entfernung von Fetten, Ölen, Schmutz, Polierpastenresten, Rost oder Zunder.

3.1.1 Polieren, Glänzen, Chemisches Entgraten

Eingesetzte Säuren und Laugen beim nicht mechanischen Polieren, Glänzen oder beim chemischen Entgraten verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen gefährden alle Beschäftigten.

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_25.jpg

Abb. 1 Anlage zum Elektropolieren mit Absturzsicherung am Bediengang

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säuren- bzw. laugenartigen Aerosolen (Salpetersäure, Schwefelsäure, Salzsäure, Flusssäure, Chromsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Natronlauge bzw. spezielle Glanzlösungen)

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500); Reizwirkung bei Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T6 Raumlufttechnische Anlage

  • T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung beim elektrolytischen Glänzen und Elektropolieren

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder besonders in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

  • Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigen und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

  • O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Expositionsbereich 1

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)

  • Bereich erhöhter Exposition

    • Erstellung von Betriebsanweisungen

    • Unterweisung

    • Kennzeichnung

    • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    • Zugangsregelungen

    • Sicherheitsabstand

    • Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 80 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.1.2 Alkalische Entfettung

Eingesetzte Laugen bei der alkalischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen oder beim Ansetzen/Nachschärfen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

ccc_3577_28.jpg

Abb. 2 Alkalische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von laugehaltigen Aerosolen (Natronlauge, Ätznatron) beim Betrieb und beim Ansetzen/Nachschärfen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T6 Raumlufttechnische Anlage

  • T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

  • P2 Atemschutz gegen Aerosole (Natronlauge, Ätznatron) beim Ansetzen/Nachschärfen

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgElektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 80 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Vorsorge
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

  • Angebots- oder Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)

3.1.3 Elektrolytische Entfettung

Eingesetzte Laugen bei der elektrolytischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff oder Sauerstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nur Personen mit aktiven Implantaten.

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Abb. 3 Elektrolytische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von laugehaltigen Aerosolen (Natronlauge, Ätznatron) beim Betrieb und beim Ansetzen/Nachschärfen

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen, entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken, akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T6 Raumlufttechnische Anlage

  • T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

  • P2 Atemschutz gegen Aerosole (Natronlauge, Ätznatron, Natriumcyanid) beim Ansetzen/Nachschärfen

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoff- oder Sauerstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbäder, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
  • O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:

    • Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.

    • Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.

  • O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.

Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Erstellung von Betriebsanweisungen

  • Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen

  • Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal

  • Information von Besuchern und Besucherinnen

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

  • Angebots- bzw. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern (G26)

3.1.4 Dekapieren

Eingesetzte Säuren und Laugen beim Dekapieren verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert die inhalative Gefährdung. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren Gefährdungen durch Lärm.

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Abb. 4 Dekapierung an einer halbautomatischen Gestellanlage

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung, Lufttechnische Maßnahmen"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säure- bzw. laugehaltigen Aerosolen (Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure und hierdurch verursachte Stickoxide NOX bzw. Natronlauge)

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken, akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen

Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:

  • T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.

Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:

  • T3 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)

  • T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T7 Raumlufttechnische Anlage

  • T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • O1 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O2 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen

keine

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)

3.1.5 Beizen

Eingesetzte Säuren und Laugen beim Beizen verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen (z. B. Reizung der Atemwege durch Nitrose Gase) ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.

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Abb. 5 Saure Beize in einer Trommelanlage

ccc_3577_03.jpgRechtliche Grundlagen
  • Gefahrstoffverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"

  • TRGS 401 (Gefährdungen durch Hautkontakt)

  • TRGS 402 (Inhalative Exposition)

  • TRGS 500 (Schutzmaßnahmen)

  • TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre)

  • DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"

  • DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln"

ccc_3577_04.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-009 "Galvaniseure"

  • DGUV Information 213-716 "Galvanotechnik und Eloxieren"

  • VDE 0113-1: 2014-10 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen, Teil 1: Allgemeine Anforderungen

  • DIN EN 12599: 2013-01 Prüf- und Messverfahren für die Übergabe raumlufttechnischer Anlagen

  • VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4: März 2006 Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe

  • Leitfaden des ZVO (2016) zur Auslegung von Abluftanlagen an Galvanikanlagen

  • Handlungshilfe der BG ETEM Gefahrstoffe in der Galvanotechnik und Oberflächenveredelung (S 015)

ccc_3577_26.jpgChemische Gefährdungen
  • Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säure- bzw. laugehaltigen Aerosolen (Salpetersäure, Schwefelsäure, Salzsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Natronlauge), Reizungen der Atemwege durch Dämpfe (z. B. Nitrose Gase)

  • Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen

  • Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen
  • T1 Geschlossene Anlage mit Absaugung

  • T2 Lüftungskabine am Beschickungswagen

  • T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)

  • T4 Abdeckung der Elektrolytbehälter

  • T5 Raumlufttechnische Anlage

  • T6 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern

  • T7 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz

  • T8 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage

  • O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person

  • O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze

  • P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik

    Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe

    Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Brände und Explosionen
  • Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen

  • Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen
  • T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

  • T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)

  • T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt.

  • O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4

  • O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgMechanische Gefährdungen
  • Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
  • T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel

  • O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch Lärm
  • Trommelanlagen

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Lärm
  • T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)

  • T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern

  • P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)

ccc_3577_26.jpgElektrische Gefährdungen
  • Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung

  • Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
  • T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)

  • T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

  • O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.

  • O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.

  • O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen

ccc_3577_26.jpgGefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder

keine

ccc_3577_26.jpgThermische Gefährdungen durch Hitze
  • Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 70 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).

ccc_3577_27.jpgSchutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen
  • T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen

  • T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)

ccc_3577_24.jpgArbeitsmedizinische Maßnahmen
  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend wirkenden Stoffen (G23) für exponierte Beschäftigte mit bronchialer Überempfindlichkeit (siehe Kapitel 3.4)

  • Angebotsvorsorge (Auslösewert 80 dB(A)) oder Pflichtvorsorge (Auslösewert 85 dB(A)) bei Tätigkeiten mit Lärmexposition (G20)

  • Angebotsvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 2 h) oder Pflichtvorsorge (bei Feuchtarbeit; d. h. Tragezeit von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen > 4 h) (G24)

  • Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber hautsensibilisierend wirkenden Stoffen (G24)