Abschnitt 3.1 - 3.1 Gefahren und Maßnahmen bei Vorbehandlungsverfahren
Als Vorbereitungsschritte zur anschließenden Beschichtung oder Veredelung von Werkstücken müssen die Werkstoffe je nach Grundwerkstoff bzw. Art des Beschichtungsverfahrens entsprechend vorbehandelt werden. Die in mehrere Arbeitsschritte aufgeteilten Vorbehandlungsverfahren dienen der Entfernung von Fetten, Ölen, Schmutz, Polierpastenresten, Rost oder Zunder.
3.1.1 Polieren, Glänzen, Chemisches Entgraten
Eingesetzte Säuren und Laugen beim nicht mechanischen Polieren, Glänzen oder beim chemischen Entgraten verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Elektromagnetische Felder in der Nähe von Wechselrichtern oder Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen gefährden alle Beschäftigten.
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Abb. 1 Anlage zum Elektropolieren mit Absturzsicherung am Bediengang
Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säuren- bzw. laugenartigen Aerosolen (Salpetersäure, Schwefelsäure, Salzsäure, Flusssäure, Chromsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Natronlauge bzw. spezielle Glanzlösungen)
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad; durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500); Reizwirkung bei Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabes als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T6 Raumlufttechnische Anlage
T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung beim elektrolytischen Glänzen und Elektropolieren
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder besonders in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der sehr hohen Stromdichten und Sollstromstärken durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Aller Beschäftigten aufgrund der Kraftwirkung auf magnetische Bauteile durch statische Magnetfelder
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigen und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Schutzmaßnahmen bei allen Beschäftigten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Die Expositionsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
O2 Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O3 Die Beurteilung einer Exposition ist durch den Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.
Nach der DGUV Vorschrift 15 und 16 sind dann in Abhängigkeit vom festgelegten Expositionsbereich folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Expositionsbereich 1
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Zugangsverbot nur für Personen mit passiven Implantaten aus ferromagnetischen Materialien (Kennzeichnung)
Bereich erhöhter Exposition
Erstellung von Betriebsanweisungen
Unterweisung
Kennzeichnung
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Zugangsregelungen
Sicherheitsabstand
Zugangsverbot für Personen mit passiven Implantaten (Kennzeichnung)
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 80 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.1.2 Alkalische Entfettung
Eingesetzte Laugen bei der alkalischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen oder beim Ansetzen/Nachschärfen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.
Abb. 2 Alkalische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von laugehaltigen Aerosolen (Natronlauge, Ätznatron) beim Betrieb und beim Ansetzen/Nachschärfen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T6 Raumlufttechnische Anlage
T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
P2 Atemschutz gegen Aerosole (Natronlauge, Ätznatron) beim Ansetzen/Nachschärfen
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Elektromagnetische Felder |
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keine
Schutzmaßnahmen |
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keine
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 80 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Vorsorge | |
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3.1.3 Elektrolytische Entfettung
Eingesetzte Laugen bei der elektrolytischen Entfettung verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff oder Sauerstoff. Elektromagnetische Felder gefährden nur Personen mit aktiven Implantaten.
Abb. 3 Elektrolytische Entfettung mit beidseitiger Randabsaugung
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von laugehaltigen Aerosolen (Natronlauge, Ätznatron) beim Betrieb und beim Ansetzen/Nachschärfen
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen, entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken, akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T3 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T4 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T5 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T6 Raumlufttechnische Anlage
T7 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T8 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
P2 Atemschutz gegen Aerosole (Natronlauge, Ätznatron, Natriumcyanid) beim Ansetzen/Nachschärfen
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoff- oder Sauerstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbäder, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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Von Personen mit aktiven Implantaten (z. B. Herzschrittmacher) durch magnetische Felder insbesondere in der Nähe von Wechselrichtern/Gleichrichtern und stromführenden Bauteilen (z. B. Schienen)
Schutzmaßnahmen bei Personen mit aktiven Implantaten gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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O1 Für die Beschäftigten sind individuelle Lösungen zu erarbeiten:
Die Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sind entsprechend den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen festzulegen.
Die auftretende Exposition ist durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln.
O2 Für Besucher und Besucherinnen sowie Fremdpersonal sind auf dem Unternehmensgelände in der Regel organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Nach der DGUV Information 203-043 sind dann folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:
Erstellung von Betriebsanweisungen
Kennzeichnung der Bereiche, die von Personen mit Implantaten nicht betreten werden dürfen
Unterweisung von Beschäftigten und Fremdpersonal
Information von Besuchern und Besucherinnen
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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keine
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.1.4 Dekapieren
Eingesetzte Säuren und Laugen beim Dekapieren verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert die inhalative Gefährdung. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren Gefährdungen durch Lärm.
Abb. 4 Dekapierung an einer halbautomatischen Gestellanlage
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säure- bzw. laugehaltigen Aerosolen (Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure und hierdurch verursachte Stickoxide NOX bzw. Natronlauge)
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken, akute Vergiftung bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (cyanidische Elektrolyte)
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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Immer anzuwendende Schutzmaßnahmen:
T1 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
Durch diese Maßnahmen werden in der Regel die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.4) eingehalten.
Wird durch diese Maßnahmen die Unterschreitung des jeweiligen Beurteilungsmaßstabs als Schutzziel nicht erreicht, müssen folgende Schutzmaßnahmen einzeln oder kombiniert zusätzlich angewendet werden:
T3 Emissionsmindernde Maßnahmen (z. B. der Einsatz von Netzmittel)
T4 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T5 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T6 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T7 Raumlufttechnische Anlage
T8 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T9 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
O1 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O2 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. in feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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keine
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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3.1.5 Beizen
Eingesetzte Säuren und Laugen beim Beizen verursachen besonders bei handbeschickten Prozessen hohe inhalative und dermale chemische Gefährdungen. Eine wirksame Absaugung reduziert diese Gefährdungen (z. B. Reizung der Atemwege durch Nitrose Gase) ebenso wie die Brand- und Explosionsgefahr durch den freiwerdenden Wasserstoff. Mechanische Gefährdungen sind an Beschickungseinrichtungen und Trommelanlagen zu beachten. An Trommelanlagen existieren auch Gefährdungen durch Lärm.
Abb. 5 Saure Beize in einer Trommelanlage
Rechtliche Grundlagen | |
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Weitere Informationen | |
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Chemische Gefährdungen |
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Inhalative Gefährdungen: Einatmung von säure- bzw. laugehaltigen Aerosolen (Salpetersäure, Schwefelsäure, Salzsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Natronlauge), Reizungen der Atemwege durch Dämpfe (z. B. Nitrose Gase)
Dermale Gefährdungen: gemäß TRGS 401 mittel bis hoch bei handbeschickten Prozessen; entsprechend dem geringen Automatisierungsgrad durch direkte Berührung des Elektrolyten bzw. Spritzer Reizwirkung und Sensibilisierung der Haut; gering bei handgeführten oder automatischen Beschickungseinrichtungen
Orale Gefährdungen: bei Nichtbeachtung der Hygienemaßnahmen (Verweis auf TRGS 500), Reizwirkung nach Verschlucken
Schutzmaßnahmen bei chemischen Gefährdungen |
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T1 Geschlossene Anlage mit Absaugung
T2 Lüftungskabine am Beschickungswagen
T3 Absaugung am Elektrolyten (z. B. Rand- oder Wandabsaugung)
T4 Abdeckung der Elektrolytbehälter
T5 Raumlufttechnische Anlage
T6 Festverlegte Rohrleitungen zu den Prozessbehältern
T7 Beschickungsanlage mit Aushängesicherung und Tropfschutz
T8 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
O1 Regelmäßige Kontrolle und Funktionsprüfung der Absauganlage
O2 Regelmäßige Prüfung der lüftungstechnischen Einrichtung durch eine befähigte Person
O3 Regelmäßige Reinigung der Lüftungskanäle und der Umgebung der Prozessbehälter von Anhaftungen oder Verkrustungen durch Salze
P1 Persönliche Schutzausrüstung bei Arbeiten mit Säure oder Lauge, wenn Hautkontakt möglich, z. B. bei der Probenahme oder bei der Handgalvanik
Probenahme: Laborkittel und Augenschutz, Chemikalienschutzhandschuhe
Handgalvanik: Augenschutz, bei Bedarf Gesichtsschutz, Chemikalienschutzhandschuhe, chemikalienfeste Arbeitskleidung, Kunststoffschürze, Gummistiefel
Gefährdungen durch Brände und Explosionen |
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Brandgefahr durch Kurzschlüsse oder Überlast durch fehlerhafte elektrische Verbindungen
Brand- und Explosionsgefahr aufgrund von Wasserstoffentwicklung
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen |
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T1 Wirksame lufttechnische Maßnahmen (Absaugung) zur Verhinderung von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
T2 Überwachung der technischen Lüftung durch Vorrichtungen nach TRGS 722 2.3.1 (3)
T3 Vermeidung von Zündquellen, z. B. durch das Abschalten des Stroms beim Ein- und Ausfahren der Warenträger in die Prozessbehälter, bei denen sich Wasserstoff unter Schaumbildung entwickelt.
O1 Prüfung der Galvanikanlage als ortsfeste elektrische Anlage nach DGUV Vorschrift 3 und 4
O2 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Mechanische Gefährdungen |
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Quetsch- und Scherstellen aufgrund von Beschickungseinrichtungen, Warenträgerbewegung, an offenen Zahnradantrieben (Trommelanlagen)
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen |
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T1 Verhinderung des Zugriffs in Quetsch- und Scherstellen durch trennende Schutzeinrichtungen und Schutzeinrichtungen mit Annäherungsfunktion, z. B. Schutzbügel
O1 Arbeitstägliche Funktionsprüfung und regelmäßige Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen durch eine befähigte Person
Gefährdungen durch Lärm |
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Trommelanlagen
Schutzmaßnahmen gegen Lärm |
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T1 Reduzierung der Fallhöhe der Werkstücke (z. B. an Trommelanlagen durch Reduzierung der Fallhöhe zwischen Trommelöffnung und Auffangbehälter bzw. Rutsche)
T2 Verwenden von entdröhnten Materialien (Sandwichblechen, Verbundmaterialien) zur Konstruktion von Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
T3 Aufbringen von lärmmindernden Auskleidungen, Matten oder Kunststoffbeschichtungen an Rutschen, Leitblechen und Auffangbehältern
P1 Tragen von geeignetem Gehörschutz (z. B. Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschützer, Kapseln, Otoplastiken)
Elektrische Gefährdungen |
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Durch elektrischen Schlag bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) aufgrund von direktem oder indirektem Berühren in Bereichen mit mehr als 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung
Bei feuchten und nassen Umgebungsbedingungen (d. h. feuchten und nassen Räumen) ist ein Schutz gegen indirektes und direktes Berühren nicht erforderlich, wenn die Nennspannung des SELV- oder PELV-Systems 30 V Gleichspannung oder 12 V Wechselspannung nicht überschreitet.
Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen |
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T1 Schutz gegen elektrischen Schlag durch Basisschutz nach VDE 0113-1 (insbesondere Gehäuse, Isolierung)
T2 Schutz gegen elektrischen Schlag durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen und Verriegelungen der elektrischen Stromversorgung mit beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen oder berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen
O1 Die elektrische Ausrüstung ist gegen äußere Einflüsse (z. B. mechanische, thermische, chemische Beanspruchung) zu schützen.
O2 Elektrische Einrichtungen dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
O3 Regelmäßige, mindestens jährliche Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder |
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keine
Thermische Gefährdungen durch Hitze |
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Die Elektrolyttemperatur kann bis zu 70 °C betragen, es besteht eine Gefährdung durch heiße Oberflächen (Behälterwandung und Rohrleitungen).
Schutzmaßnahmen gegen thermische Gefährdungen |
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T1 Isolierung der Prozessbehälter und Rohrleitungen
T2 Trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Geländer oder Bleche und Verkleidungen)
Arbeitsmedizinische Maßnahmen | |
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