
§ 19 BbgGStV
Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)
Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen (Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung - BbgGStV)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Betriebsvorschriften
§ 19 BbgGStV – Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter beträgt,
- 2.
Kraftstoff, außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch Türen abgetrennt sind oder
- 4.
die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.