DGUV Information 213-098 - Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen"

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Abschnitt 1

Erläuterungen zur Stoffliste

Stoff-/Gemischbezeichnung

In dieser Spalte wird eine gängige Stoff-/Gemischbezeichnung angegeben.

IUPAC

In dieser Spalte wird der Name, wenn sinnvoll, nach den IUPAC-Regeln angegeben.

CAS-Nr.

Die CAS-Nr. dient der eindeutigen Identifikation des Stoffes. Verdünnungen mit Wasser erhalten dieselbe CAS-Nummer.

Manchmal ist der Stoff unter mehreren CAS-Nummern zu finden, in diesen Fällen werden auch mehrere CAS-Nummern angegeben.

ZVG

Die ZVG-Nummer dient zur eindeutigen Zuordung zur GESTIS-Stoffdatenbank.

Stoffe mit ZVG-Nummern unter 999 sind nicht in GESTIS vorhanden.

Signalwort

Dgr = Gefahr, Wng = Achtung

Gefahrenpiktogramm

Es sind die Gefahrenpiktogramme wiedergegeben:

GefahrenpiktogrammGefahrenklasseGefahrenpiktogrammGefahrenklasse
ccc_3549_181201_01.jpg
HS01
Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
(instabil oder Unterklassen 1.1 bis 1.4 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder Typ B
Organische Peroxide, Typ A oder Typ B
ccc_3549_181201_02.jpg
GHS06
Akute Toxizität, Kategorie 1 bis 3
ccc_3549_181201_03.jpg
GHS02
Entzündbare Gase, Kategorie 1
Aerosole, Kategorie 1 und 2
Entzündbare Flüssigkeiten/Feststoffe Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ B bis Typ F
Pyrophore Flüssigkeiten/Feststoffe Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Stoffe und Gemische, die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Organische Peroxide, Typ B bis Typ F
ccc_3549_181201_04.jpg
GHS07
Akute Toxizität, Kategorie 4
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2 Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2
Sensibilisierung der Haut
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 3, H335 oder H336
Die Ozonschicht schädigend
ccc_3549_181201_05.jpg
GHS03
Oxidierende Gase
Oxidierende Flüssigkeiten
Oxidierende Feststoffe
ccc_3549_181201_06.jpg
GHS08
Sensibilisierung der Atemwege Keimzellmutagenität, Karzinogenität Reproduktionstoxizität
Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Kategorie 1 oder 2 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)
Aspirationsgefahr
ccc_3549_181201_07.jpg
GHS04
Gase unter Druck: verdichtete/verflüssigte/gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gaseccc_3549_181201_08.jpg
GHS09
Gewässergefährdend: Akut, Kategorie 1 oder Chronisch, Kategorie 1 oder 2
ccc_3549_181201_09.jpg
GHS05
Korrosiv gegenüber Metallen
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 1A, 1B, 1C Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Kategorie 2

Anmerkung: Zu den Gefahrenklassen ist jeweils die passende Gefahrenkategorie vermerkt, sofern das Piktogramm von der Kategorie abhängig ist. Gilt das Piktogramm für jede Kategorie, erfolgt keine Angabe diesbezüglich.

GHS-Einstufung

In dieser Spalte werden die Codes für die Einstufungen gemäß der CLP-Verordnung für die Gefahrenklassen und -kategorien sowie die zugehörigen Gefahrenhinweise als amtliche Abkürzung aus Anhang VI der CLP-Verordnung wiedergegeben.

Die Einstufung gibt die Bewertung des Stoffes oder Gemisches hinsichtlich ihrer gefährlichen Eigenschaften gemäß Anhang I der CLP-Verordnung wieder. Hersteller bzw. Inverkehrbringer müssen diese Einstufung im Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 2.1, angeben. Die Einstufung besteht aus der Angabe der Gefahrenklasse, der Gefahrenkategorie und dem zutreffenden H-Satz. Sie enthält die vollständige Information, während bei der Kennzeichnung aufgrund von Vorrang-Regelungen bestimmte Informationen entfallen können. Nähere Erläuterungen hierzu enthalten die DGUV Information 213-034 "GHS-Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen" (bisher BGI/GUV-I 8658) sowie die DGUV Information 213-082 "Gefahrstoffe mit GHS-Kennzeichnung - Was ist zu tun?" (bisher BGI 5150).

Die in dieser Liste angegebene Einstufung beruht auf der Einstufung, die zum angegebenen Stand in der GESTIS-Stoffdatenbank gewählt wurde. Hersteller bzw. Inverkehrbringer können im Einzelfall hiervon abweichende Einstufungen in ihren Sicherheitsdatenblättern angeben. Die Einstufung der in der Stoffliste enthaltenen Gemische wurde ausgehend von der GESTIS-Einstufung der Stoffe unter Nutzung des GHS-Gemischrechners (www.gemischrechner.de) ermittelt. Hierzu wurden die Standardmethoden der CLP-Verordnung genutzt. Die hier angegebene Einstufung kann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch bei abweichender Herstellereinstufung genutzt werden, sofern die abweichende Herstellereinstufung nicht auf enthaltenen Verunreinigungen (Angabe im Abschnitt 3.1 des Sicherheitsdatenblattes) oder auf neueren Erkenntnissen beruht (vergleiche auch mit der aktuellen GESTIS-Einstufung). Im Zweifel wenden Sie sich an das Sachgebiet Gefahrstoffe - vergleiche Vorbemerkung.

Beispiele zur Erläuterung der CLP-Codes

CLP-GefahrenklasseAngaben in GESTIS und SicherheitsdatenblattCLP-Code Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
Explosive Stoffe/
Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
Explosive Stoffe, Instabil, explosiv; H200Unst. Expl.
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.1; H201Expl. 1.1
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.2; H202Expl. 1.2
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.3; H203Expl. 1.3
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4; H204Expl. 1.4
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.5;Expl. 1.5
Explosive Stoffe, Unterklasse 1.6;Expl. 1.6
Selbstzersetzliche Stoffe und GemischeSelbstzersetzliche Stoffe, Typ A; H240Self-react. A
Selbstzersetzliche Stoffe, Typ B; H241Self-react. B
Selbstzersetzliche Stoffe, Typ C+D; H242Self-react. CD
Selbstzersetzliche Stoffe, Typ E+F; H242Self-react. EF
Selbstzersetzliche Stoffe, Typ G;Self-react. G
Organische PeroxideOrganische Peroxide, Typ A; H240Org. Perox. A
Organische Peroxide, Typ B; H241Org. Perox. B
Organische Peroxide, Typen C+D; H242Org. Perox. CD
Organische Peroxide, Typen E+F; H242Org. Perox. EF
Organische Peroxide, Typ G;Org. Perox. G
Entzündbare FlüssigkeitenEntzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 1; H224Flam. Liq. 1
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 2; H225Flam. Liq. 2
Entzündbare Flüssigkeiten, Kategorie 3; H226Flam. Liq. 3
Akute ToxizitätAkute Toxizität, Kategorie 1, Verschlucken; H300Acute Tox. 1
Akute Toxizität, Kategorie 1, Hautkontakt; H310Acute Tox. 1
Akute Toxizität, Kategorie 1, Einatmen; H330Acute Tox. 1
Akute Toxizität, Kategorie 2, Verschlucken; H300Acute Tox. 2
Akute Toxizität, Kategorie 2, Hautkontakt; H310Acute Tox. 2
Akute Toxizität, Kategorie 2, Einatmen; H330Acute Tox. 2
Akute Toxizität, Kategorie 3, Verschlucken; H301Acute Tox. 3
Akute Toxizität, Kategorie 3, Hautkontakt; H311Acute Tox. 3
Akute Toxizität, Kategorie 3, Einatmen; H331Acute Tox. 3
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H302Acute Tox. 4
Akute Toxizität, Kategorie 4, Hautkontakt; H312Acute Tox. 4
Akute Toxizität, Kategorie 4, Einatmen; H332Acute Tox. 4

H- und EUH-Satz

Ein Gefahrenhinweis ist ein standardisierter Textbaustein, der die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung beschreibt. Ansonsten sieht die CLP-Verordnung vor, dass alle im Zuge der Einstufung zugeordneten Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsschild anzugeben sind, es sei denn, es liegt eine eindeutige Doppelung oder Redundanz vor (z. B. H410 - dann entfällt H400; H314 - dann entfällt H318).

Bei Gefäßen bis zu einem Rauminhalt von 250 ml, die nur fachkundigen Lehrkräften zur Verfügung stehen oder die Schülerinnen und Schülern zum Experimentieren zur Verfügung gestellt werden, kann sich diese Kennzeichnung auf die Angabe der Stoff- oder Gemischbezeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die sog. Phrasen, das Signalwort und die H-Ziffern beschränken, wenn die mit solchen Gefäßen tätigen Schülerinnen und Schüler durch die Information über die H-Sätze der betreffenden Gefahrstoffe im Wortlaut unterwiesen werden (z. B. durch Aushang).

Kodierung der Gefahrenhinweise

Das GHS verwendet für die Gefahrenhinweise folgendes Kodierungssystem:

ccc_3549_181201_10.jpg

Da nicht alle bisher in der Europäischen Union (EU) verwendeten Gefahrenhinweise vom GHS-System der UN abgedeckt sind, aber das Schutzniveau in der EU erhalten bleiben soll, wurden solche Gefahrenhinweise, die im GHS-System kein Pendant mehr haben, in europäische H-Sätze (EUH) überführt. Im Gegensatz zu den H-Sätzen sind die EUH-Sätze nicht Teil der Einstufung. Sie sind aber innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung.

P-Satz

Sicherheitshinweise beschreiben in standardisierter Form die empfohlenen Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung.

Das GHS verwendet für die Sicherheitshinweise folgendes Kodierungssystem:

ccc_3549_181201_11.jpg

Phrasen

Für eine vereinfachte Kennzeichnung auf der Grundlage des Anhangs 4 der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" bzw. RiSU I - 3.12.1 benötigt man das Gefahrenpiktogramm und die zum Piktogramm passenden Phrasen. Die Umweltgefahren (Piktogramm GHS09) werden bei der vereinfachten Kennzeichnung nicht berücksichtigt. Für diese vereinfachte Kennzeichnung sollen normalerweise nicht mehr als vier Piktogramm-Phrasen-Kombinationen verwendet werden, in der Regel für die physikalische Gefahr eine, für die akute sowie die chronische Gesundheitsgefahr jeweils ein weitere. Sofern ein Piktogramm mehrere Phrasen erfordern würden, wird diejenige Phrase ausgewählt, die vorwiegend die Schutzmaßnahmen bestimmt.

Vereinfachte Kennzeichnung

GefahrenpiktogrammSyntax Gefahrenhinweis "Phrase"Informationen über die H-Sätze
ccc_3549_181201_01.jpgExplosivH 200, H 201, H 202, H 203, H 204, H 240, H241
ccc_3549_181201_03.jpgExtrem entzündbarH 220, H 222, H 224
ccc_3549_181201_03.jpgLeicht entzündbarH 225
ccc_3549_181201_03.jpgEntzündbarH 226, H228, H223; H242
ccc_3549_181201_03.jpgReagiert heftig mit WasserH 260, H 261, EUH014
ccc_3549_181201_03.jpgSelbstentzündlichH250, H 251, H 252
ccc_3549_181201_05.jpgOxidationsmittelH 270, H271, H 272
ccc_3549_181201_02.jpgLebensgefahrH 300, H 310, H 330
ccc_3549_181201_02.jpgGiftigH 301, H 311, H331
ccc_3549_181201_04.jpgGesundheitsschädlichH 302, H 312, H 332
ccc_3549_181201_04.jpgBetäubendH 336
ccc_3549_181201_06.jpgAllergisierend beim EinatmenH 334
ccc_3549_181201_04.jpgAllergisierend bei HautkontaktH 317
ccc_3549_181201_06.jpgKMR-Stoff Kat. 1H 340, H 350, H 360
ccc_3549_181201_06.jpgKMR-Stoff Kat. 2H 341, H 351, H 361
ccc_3549_181201_06.jpgSchädigt die OrganeH 370, H 372
ccc_3549_181201_06.jpgKann die Organe schädigenH 371, H 373
ccc_3549_181201_06.jpgAspirationsgefahr lebensgefährlichH 304
ccc_3549_181201_09.jpgÄtzend/KorrosivH 314, H 318
ccc_3549_181201_04.jpgReizendH315, H319, H 335
  • Bei Einatmen

  • Bei Hautkontakt

  • Bei Verschlucken

Kann zusätzlich benutzt werden, wenn nur bestimmte Exposition zu den genannten Gefahren beiträgt. Z.B.: vollständige Kennzeichnung nur mit H302. Dann möglich: "Bei Verschlucken" ankreuzen, zusammen mit GHS07 und Phrase "Gesundheitsschädlich"
Entwickelt giftige Gase mit Wasser oder SäureEUH029, EUH031, EU032
In trockenem Zustand explosivu.a. EUH001
Kann gefährlich alternu.a. EUH019

Tätigkeitsbeschränkungen

Die in dieser Spalte verwendeten Abkürzungen bedeuten folgende Tätigkeitsbeschränkungen.

Die genauen Beschränkungen sind in den jeweiligen Kapiteln der RiSU (I - 3.5, I - 3.6 und I - 3.7) näher ausgeführt

+Schüler- und Lehrerexperimente sind mit diesen Stoffen ohne Einschränkungen erlaubt
Für den Primarbereich (Klasse 1 bis 4) gilt allerdings die Einschränkung, dass nur eine geringe Gefährdung
(RiSU I-3.6.2) vorliegen darf. Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung in der Schule sind das Kleben von Materialien im Unterricht mit lösemittelhaltigen Klebstoffen im geringen Umfang, Löten mit bleifreiem Lot, Arbeiten mit Gibs, Verarbeiten von Dispersionsfarben, Ansetzen von wenigen Millilitern Bariumchloridlösung als Sulfatnachweis aus wenigen Kristallen Bariumchlorid.
XGenerelles Tätigkeitsverbot an Schulen
L+Tätigkeitsverbot für Lehrkräfte, Ausnahme siehe RiSU (I - 3.5)
STätigkeitsverbot für Schülerinnen und Schüler
S4KTätigkeitsverbot für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4
S9KTätigkeitsverbot für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 9
wTätigkeitsverbot für werdende oder stillende Mütter

Gemäß RiSU I - 3.7 gelten Tätigkeitsbeschränkungen mit besonderer Prüfung auf Ersatzstoffe für

  • werdende Mütter für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe aller Kategorien,

  • stillende Mütter bei Überschreitung des Grenzwertes für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe aller Kategorien,

  • für gebärfähige Frauen bei Überschreiten des Grenzwertes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten.

  • Werden die Schutzmaßnahmen gemäß RiSU I - 3.4 eingehalten und kein Hautkontakt bei hautresorptiven Stoffen besteht, wird der Grenzwert (AGW) eingehalten.

ESPBesondere Ersatzstoffprüfung / Substitutionsprüfung (bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen, reproduktionstoxischen Stoffen, akut toxischen Stoffen der Kategorien 1 bis 3 oder explosiven Stoffen) erforderlich

Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)

In dieser Spalte wurden die Einträge aus der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" übernommen.

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist die höchstzulässige Konzentration eines Gefahrstoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz, der nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel 8-stündiger täglicher Exposition und einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt. Expositionsspitzen werden mit Kurzzeitwerten beurteilt.

Von den gesamten im Atembereich eines Beschäftigten vorhandenen Schwebstoffen (Stäube, Rauche und Nebel) wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als einatembarer Anteil bezeichnet und messtechnisch als einatembare Fraktion erfasst. Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der Liste mit einem nachgestellten "E" gekennzeichnet. Der alveolengängige Anteil des einatembaren Anteils wird messtechnisch als alveolengängige Fraktion erfasst. Arbeitsplatzgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der Liste mit einem nachgestellten "A" gekennzeichnet. Bei Stäuben und Rauchen ist in Abhängigkeit vom Arbeitsplatzgrenzwert die einatembare bzw. alveolengängige Fraktion heranzuziehen. Bei Nebeln ist die einatembare Fraktion zu messen.

Aufbewahrung

NIn der Schule nicht aufbewahren.
dSAufbewahrung unter Verschluss (z.B. in einem diebstahlsicheren Behältnis/ Schrank).
bSWirksam be- und entlüftet aufbewahren, z.B. in einem abgesaugten Schrank.
dbSDiebstahlsicher und wirksam belüftet aufbewahren.
bFAufbewahrung von entzündbaren Flüssigkeiten gemäß RiSU I - 3.12.2 und RiSU I - 3.12.3
KAufbewahrung im Kühlschrank; falls entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden, muss dieser explosionsgeschützt sein
DAufbewahrung von Druckgasflaschen oder Druckgasdosen gemäß RiSU I - 5.1.
EAufbewahrung von explosiven Stoffen gemäß RiSU I-4.1.
SSGMengenbegrenzungen der 1. Sprengstoffverordnung gemäß RiSU I-4.1 beachten.
vSverschlossener Schrank
vbSverschlossener wirksam belüfteter Schrank
RSRegal oder Schrank (bei geruchsintensiven Stoffen kann eine Aufbewahrung in einem belüftenen Schrank erforderlich sein)

Mengen

Die Stoffliste kann als Gefahrstoffverzeichnis benutzt werden. In dieser Spalte sind die vorhandenen Mengen einzutragen.

Eine Kenntnis über die vorhandenen Stoffe/Gemische und Mengen ist auch für die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung erforderlich.

Die Stoffliste zur DGUV Regel 113-018 "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" ist online über https://degintu.dguv.de in der jeweils aktuellen Fassung auch ohne Registrierung herunterladbar. Bitte beachten Sie, dass alle zwei Wochen eine Aktualisierung stattfindet.

Deutsche Gesetzliche
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