DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz enthält Vorgaben für die Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigen aufzugsfremder Unternehmen, die an Aufzugsanlagen Arbeiten durchführen. Zu diesen Arbeiten zählen z. B. Reinigen, Prüfen sowie Arbeiten an RWA-Anlagen im Schacht.

Die Qualifizierung nach diesem Grundsatz befähigt die Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen nicht zu Arbeiten an den Anlagen, die eine besondere Fachkunde voraussetzt (siehe DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen") oder an Anlagen, an denen spezifische Gefährdungen vorliegen.

Dies sind insbesondere:

  • Aufzugsanlagen ohne Inspektionssteuerung

  • Personenumlaufaufzüge

  • Mühlenaufzüge

  • Stützkettenaufzüge

Dieser Grundsatz unterstützt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufzugsfremder Unternehmen dabei, den Verpflichtungen nach Abschnitt 5.5.7 der DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen" nachzukommen.

Beschäftigte, die nach diesem Grundsatz qualifiziert sind, dürfen erst nach erfolgter Einweisung durch fachkundiges Personal an der betreffenden Anlage ihre Arbeiten aufnehmen (siehe Abschnitt 5).