DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Abschnitt 7 - 7 Einweisung an der Aufzugsanlage

Vor Aufnahme der speziellen Arbeiten an der Aufzugsanlage ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin des aufzugsfremden Unternehmens durch das fachkundige Personal des anlagenbetreuenden Instandhaltungsunternehmens oder fachkundige Betreuer und Betreuerinnen der Anlage einzuweisen (siehe DGUV Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen").

Es empfiehlt sich, für die Einweisung das Musterformular in Anlage 3 zu verwenden. Darin sind die anlagenspezifischen Inhalte anzupassen, gegebenenfalls zu ergänzen und die Einweisung ist zu dokumentieren.