DGUV Grundsatz 309-011 - Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen

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Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
(DGUV Grundsatz 309-011)

Grundsatz

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Januar 2017

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Anforderungen an beauftragte Beschäftigte2
Begriffsbestimmung3
Qualifizierung4
Anforderung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer4.1.
Inhalte der Qualifizierung4.2.
Mindestinhalte des theoretischen Teils der Qualifizierung4.2.1
Mindestinhalte des praktischen Teils der Qualifizierung4.2.2
Dauer der Qualifizierung4.3.
Prüfung4.4.
Wiederholung der Qualifizierung4.5.
Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen5
Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin6
Einweisung an der Aufzugsanlage7
Bezugsquellen8
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3