Qualifizierung und Beauftragung von Beschäftigten aufzugsfremder Unternehmen für Arbeiten an Aufzugsanlagen
(DGUV Grundsatz 309-011)
Grundsatz
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Januar 2017
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Anwendungsbereich | 1 |
Anforderungen an beauftragte Beschäftigte | 2 |
Begriffsbestimmung | 3 |
Qualifizierung | 4 |
Anforderung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer | 4.1. |
Inhalte der Qualifizierung | 4.2. |
Mindestinhalte des theoretischen Teils der Qualifizierung | 4.2.1 |
Mindestinhalte des praktischen Teils der Qualifizierung | 4.2.2 |
Dauer der Qualifizierung | 4.3. |
Prüfung | 4.4. |
Wiederholung der Qualifizierung | 4.5. |
Qualifikation der Ausbildenden, Auswahl des Orts für den praktischen Teil und Gruppengrößen | 5 |
Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin | 6 |
Einweisung an der Aufzugsanlage | 7 |
Bezugsquellen | 8 |
Anlage 1 | |
Anlage 2 | |
Anlage 3 |