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2 Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmenspflichten gemäß § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ [BGV A1])

Datum

Unterschrift der beauftragten Person

Rückseite beachten!

2 Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmenspflichten gemäß § 13 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ – Seite 2 – 01.12.2014

Vor Unterzeichnung beachten!

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

„(1) Handelt jemand

  1. 1.

    als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,

  2. 2.

    als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft

    oder

  3. 3.

    als gesetzlicher Vertreter eines arideren,

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenden vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. 1.

    beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder

  2. 2.

    ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.“

Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

„(1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. 1.

    Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

  2. 2.

    …“

der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“(BGV A1):

„Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.“