Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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2.7 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden)

  1. 1.

    Zur Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten können die Gefahrstoffe in Lagerklassen (LGK) eingeteilt werden. Sie dienen ausschließlich der Steuerung der Zusammenlagerung.

  2. 2.

    Die Beschreibung der Lagerklassen basiert primär auf der Einstufung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO), nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), nach den EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften. Zusätzlich werden Differenzierungen nach weiteren rechtlichen Vorschriften, dem Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS) und von allgemeinen Produkteigenschaften berücksichtigt.

  3. 3.

    Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind insbesondere Angaben im Sicherheitsdatenblatt oder die gefahrstoff- bzw. gefahrgutrechtlichen Kennzeichnungen. Bei nicht als gefährlich zu kennzeichnenden Gefahrstoffen können Informationen des Lieferanten oder Erkenntnisse aufgrund praktischer Erfahrungen herangezogen werden.

  4. 4.

    Im Zuordnungsleitfaden sind die Gefahrenmerkmale aus der Kennzeichnung aufgeführt, die für die Einstufung der Lagerklasse bestimmend sind.

  5. 5.

    In einer Lagerklasse werden Gefahrstoffe mit solchen Gefahrenmerkmalen zusammengefasst, die als gleichartig angesehen werden und folglich auch gleichartige Schutzmaßnahmen erfordern.

  6. 6.

    Jeder Gefahrstoff wird nur in eine Lagerklasse eingestuft.

  7. 7.

    Die Lagerklasse ergibt sich aus dem Gefahrenmerkmal, das im Ablaufschema als erstes zutreffend ist.

  8. 8.

    Während der Übergangsfristen der CLP-Verordnung ist es dem Lagerhalter überlassen, ob die bisherige Kennzeichnung (Gefahrensymbol und R-Sätze) oder die GHS-Kennzeichnung (Piktogramm und H-Sätze) bei der Zuordnung der Lagerklasse berücksichtigt wird.

  9. 9.

    Bei der Kennzeichnung nach den Gefahrgutbeförderungsvorschriften sind sowohl die Hauptgefahr als auch die Nebengefahren zu berücksichtigen.

  10. 10.

    Brennbare Stoffe im Sinne der Zusammenlagerung sind Stoffe, denen keine physikalische Gefahr nach CLP-Verordnung zugeordnet ist, die aber erfahrungsgemäß brennbar sind oder einen Flammpunkt bzw. eine Zündtemperatur haben.

  11. 11.

    Sofern bei der Getrenntlagerung Barrieren aus nicht brennbaren Stoffen/Produkten gebildet werden, ist ihre Einstufung in die LGK 12 oder LGK 13 erforderlich.

  12. 12.

    Weitere Informationen siehe TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

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Beschreibung der Lagerklassen:

LGK 1:

Explosive Gefahrstoffe

LGK 2A:

Gase (ohne Aerosolpackungen und Feuerzeuge)

LGK 2B:

Aerosolpackungen und Feuerzeuge

LGK 3:

Entzündbare Flüssigkeiten

LGK 4.1A:

Sonstige explosionsgefährliche Gefahrstoffe

LGK 4.1B:

Entzündbare feste Gefahrstoffe

LGK 4.2A:

Pyrophore oder selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe

LGK 4.3:

Gefahrstoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

LGK 5.1 A:

Stark oxidierende Gefahrstoffe

LGK 5.1B:

Oxidierende Gefahrstoffe

LGK 5.1C:

Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen

LGK 5.2:

Organische Peroxide und selbstzersetzliche Gefahrstoffe

LGK 6.1A:

Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige Gefahrstoffe

LGK 6.1B:

Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2/sehr giftige Gefahrstoffe

LGK 6.1C:

Brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe

LGK 6.1D:

Nicht brennbare, akut toxische Kat. 3/giftige oder chronisch wirkende Gefahrstoffe

LGK 6.2:

Ansteckungsgefährliche Stoffe

LGK 7:

Radioaktive Stoffe

LGK 8A:

Brennbare ätzende Gefahrstoffe

LGK 8B:

Nicht brennbare ätzende Gefahrstoffe

LGK 9:

nicht besetzt

LGK 10:

Brennbare Flüssigkeiten die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

LGK 11:

Brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

LGK 12:

Nicht brennbare Flüssigkeiten, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

LGK 13:

Nicht brennbare Feststoffe, die keiner der vorgenannten LGK zuzuordnen sind

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Vorgehen bei der Zuordnung der Lagerklassen:

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Ergänzende Hinweise:

(1) Selbstzersetzliche Stoffe der Gefahrklasse 4.1 sind nicht in die Lagerklasse 4.1 B, sondern (wegen ihrer den organischen Peroxiden vergleichbaren Eigenschaften genau wie diese) in Lagerklasse 4.1 A oder Lagerklasse 5.2 einzuteilen. Gefahrstoffe, die nach Gefahrgutrecht der Klasse 4.1 angehören und nicht z.B. mit R11 oder H228 gekennzeichnet sind, bedürfen einer Einzelfallbetrachtung (z.B. Schwefel, Naphthalin, Paraformaldehyd).

(2) Die Lagerklasse 9 ist nicht besetzt.

(3) In die Lagerklasse 10 (Brennbare Flüssigkeiten) werden alle Flüssigkeiten eingeteilt, die nicht in eine der Lagerklassen 1 bis 8 eingeteilt sind.

(4) Die Lagerklasse 11 (Brennbare Feststoffe) erfasst Feststoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind. Zur Feststellung der Brennbarkeit kann auch die Zuordnung zu einer Brennzahl (BZ) 2, 3, 4 und 5 (bei Raumtemperatur) nach VDI 2263 Blatt 1 herangezogen werden.

Beispiele:

BZ 2: Weinsäure

BZ 3: Milchzucker

BZ 4: Tabak

BZ 5: Novaminsulfon

(5) Zur Lagerklasse 12 (Nicht brennbare Flüssigkeiten) gehören

  1. 1.

    flüssige ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Untergruppen D I und D II des Anhangs I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung,

  2. 2.

    Flüssigkeiten, die nicht brennbar sind oder deren Entzündungsneigung gering ist.

(6) Zur Lagerklasse 13 (Nicht brennbare Feststoffe) gehören Feststoffe, die erfahrungsgemäß nicht brennbar sind und die Kriterien der Lagerklasse 11 nicht erfüllen. Stoffen wie z.B. Speisesalz, die bei der Bestimmung gemäß VDI 2263 Blatt 1 nicht anbrennen, wird die Brennzahl (BZ) 1 zugeordnet.

(7) Bei den Lagerklassen 10 bis 13 handelt es sich hauptsächlich um Flüssigkeiten oder Feststoffe, die nicht nach Gefahrgutrecht zu kennzeichnen sind. Dabei kann es sich auch um Gefahrstoffe mit den Gefahrenbezeichnungen Xn; Gesundheitsschädlich, Xi; Reizend oder N; Umweltgefährlich sowie um Feststoffe oder Flüssigkeiten handeln, die nach dem Gefahrgutrecht in die Klasse 9 eingestuft sind.

(8) Die Lagerklassen 10 bis 13 können zusammenfasst werden und dann entsprechend den Zusammenlagerungsregeln für die Lagerklasse 11 behandelt werden.

 2.7 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) – Seite 8 – 01.09.2014<<