Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus

Inhaltsübersicht

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 511 – 01.03.2016>>

Gesamtbrandschutzkonzept für das Krankenhaus Musterstadt

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Gliederung

1.

Allgemeine Angaben

2.

Baulicher Brandschutz

3.

Anlagentechnischer Brandschutz

4.

Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

5.

Abwehrender Brandschutz

6.

Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen

7.

Genehmigungsstand Baugenehmigung

Anlagen

A.1

Planungsgrundlage für neue Krankenhäuser, Darstellung des momentanen Standes der Technik

A.2

Bauprodukte

A.3

Hinweis zur Anzahl und Auswahl von Feuerlöschern

A.4

Wesentliche Teile einer Brandschutzordnung

A.5

Krankenhäuser, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2226:2008-01) Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 512 – 01.03.2016<<>>

A.6

Brandschutzmanagement (VdS 2009:2008-01)

A.7

Brandschutzbeauftragte (VdS 3111:2010-01)

A.8

Elektrische Leitungsanlagen, RL zur Schadensverhütung (VdS 2025:2008-01)

A.9

Elektrische Geräte und Anlagen, Merkblatt zur Schadensverhütung (VdS 2015:2004-04)

A.10

Thermografie in elektrischen Anlagen (VdS 2058:20011-02)

A.11

Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (VdS 2038:2008-01)

A.12

Feuergefährliche Arbeiten, RL für den Brandschutz (VdS 2008:2009-07)

1. Allgemeine Angaben

1.1 Art des Vorhabens/Aufgabenstellung

Bei einer Feuerbeschau wurden Mängel aufgezeigt, welche nach Auffassung des Feuerbeschauers abzustellen sind (Feuerbeschaubefunde vom 09.09. und 19.09.11). Auf Grund der vorgefundenen Brandschutzmängel wurde in den beiden Feuerbeschaubefunden ein BS-Konzept gefordert.

Daraus ergibt sich die Vorgehensweise/Aufgabenstellung

Das vorhandene Brandschutzkonzept ist darzustellen. Unter Berücksichtigung des zumeist genehmigten Bestandes sollen ggf. vorhandene Schwachstellen aufgedeckt und Maßnahmenvorschläge erarbeitet werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht jede Änderung genehmigungsbedürftig ist und dass sich Änderungen zum jetzigen Zeitpunkt im Genehmigungsverfahren befinden, wie z.B. der Laborumbau im EG. Andere Änderungen wurden in letzter Zeit genehmigt, wie z.B. der Einbau des Kiosks im EG (Atrium).

Nach mehreren Begehungen des Verfassers dieser Stellungnahme/des BS-Konzeptes konnte festgestellt werden, dass der Großteil der in den Feuerbeschaubefunden aufgeführten Mängel bereits abgestellt ist. Andere sind aus brandschutztechnischer Sicht von untergeordneter Bedeutung.

Die ganzheitliche Betrachtung hat die Schutzzielerreichung und vor allem den sicheren Betrieb des Krankenhauses im Fokus. Dabei muss der Bestand Berücksichtigung finden.

Bei diesem BS-Konzept handelt es sich nicht um eine Bauvorlage, sondern um die Darstellung der vorhandenen brandschutztechnischen Infrastruktur, um darauf aufbauend Verbesserungen des Brandschutzes zu planen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 513 – 01.03.2016<<>>

1.2 Abgrenzung des BS-Konzeptes

Krankenhaus Musterstadt, Musterklink GmbH
Musterweg 1
11111 Musterstadt

Es wird ein ganzheitliches Brandschutzkonzept des bestehenden und genehmigten Krankenhauses erarbeitet.

1.3 Bauherr

Gesundheitskliniken
Krankenhausstr. 70
11111 Musterstadt
Vertreten durch Herr Maier (Geschäftsführer)

1.4 Gutachter

Andreas Planer, Siedlung 17 in 12345 Allersberg
Bauingenieur, M.Eng. (TU) Brandschutz und Sicherheitstechnik

1.5 Gebäudeart/Gebäudeklasse/Einstufung Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO

Der Gebäudekomplex wird in die GK 5 eingestuft, da die Nutzungseinheit Krankenhaus 400 m2 übersteigt und die obersten Aufenthaltsräume eine Fußbodenhöhe von mehr als 7 m haben.

Auf Grund der Nutzung als Krankenhaus handelt es sich bei dem gesamten Gebäudekomplex um einen nicht geregelten Sonderbau.

Zusammenfassend: Sonderbau, GK 5

1.6 Nachbarschaft

Das bestehende Krankenhaus in Musterstadt hat keine direkte benachbarte Bebauung.

In der Nachbarschaft befindet sich für die Innenstadt übliche Bebauung, zumeist Wohngebäude. Die jetzigen Anforderungen an Abstandsflächen sind eingehalten. Besondere gefährliche Betriebe und Anlagen sind nicht zu berücksichtigen.

1.7 Beurteilungsgrundlagen/Risikobetrachtung

Die Einstufung in die GK 5 und als nicht geregelten Sonderbau ist bereits die erste grobe Risikobetrachtung, welche vom Gesetzgeber als formale Pflicht vorgegeben ist.

Vom BS-Nachweisersteller ist eine Brandrisikoanalyse für den Einzelfall durchzuführen, um darauf aufbauend zu überprüfen, ob die vorhandenen  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 514 – 01.03.2016<<>>Vorkehrungen ausreichen (vorhandene brandschutztechnische Infrastruktur), oder ob zusätzliche Maßnahmen zu den vorgegebenen Brandschutzkonzepten erforderlich sind (zusätzlich zur BayBO mit den eingeführten Technischen Baubestimmungen, den Verordnungen für technische Anlagen und ggf. vorhandene Sonderbauverordnungen oder Richtlinien).

In der Brandrisikoanalyse für den Einzelfall sind auf Grundlage der bauaufsichtlichen Schutzziele die Gefahr der Brandentstehung, die Größe der Brandlast, die Gefahr der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) und die dadurch möglichen Einwirkungen auf die Nutzer, in Abhängigkeit der Nutzergruppe, zu bewerten. Besonderer Wert ist auf die Sicherung der Flucht, bzw. Rettung für die Nutzer und die Möglichkeiten der Einsatzkräfte zu legen.

Bei der Risikobeurteilung sind die besonderen Nutzungsbedingungen von Krankenhäusern (speziell vom Krankenhaus Musterstadt) und die sich daraus ergebenden Gefährdungen zu berücksichtigen.

Die Beurteilung wird auf der Grundlage der bauaufsichtlichen Schutzziele vorgenommen (siehe Art. 12 BayBO). Weitere Schutzziele erfordern zusätzliche Maßnahmen.

Die sich im Zeitraum der Nutzung ändernden Randbedingungen sind vom Betreiber zu berücksichtigen (siehe auch nachfolgende Aussagen zu den obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen).

Die Schutzzielerreichung ist nicht nur zum Genehmigungszeitraum, sondern auch im gesamten Nutzungszeitraum sicherzustellen.

Wesentliche Nutzung

  • Krankenhaus mit 116 Krankenbetten

  • Behandlungsräume

  • Operationsbereiche, Intensivstation

  • Unterschiedliche Labore ohne besondere Gefährdungen (Schutzstufen 1)

  • Desinfektionsräume

  • Röntgen- und CT-Einrichtungen

  • Filmarchiv

  • Küchenbereich

  • Cafeteria mit ca. 40 Gastplätzen, Kiosk

  • Verwaltungsbereiche

  • Bereitschaftsdienstzimmer (Schlafräume)

  • Sozialräume

  • Technikräume

  • Bio II Labor im 1. OG (Nähe mittlerer Treppenraum)

     Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 515 – 01.03.2016<<>>
  • Vorhaltung von Chlor für Wasseraufbereitung im UG

  • 3.300 l Sauerstoffbehälter im Außenbereich

  • Bio II Abfallraum im Nebengebäude (keine weitere Betrachtung da feuerbeständig getrennt im Nachbargebäude, somit keine Gefahr für das Krankenhaus)

  • 80.000 l Heizöl unter dem Parkplatz (erdgedeckt, deshalb keine weitere Betrachtung)

Nutzer

  • Krankenhausübliches Personal (Ärzte, Schwestern, Pfleger, Verwaltungsangestellte, Küchen- und Reinigungspersonal)

  • Belegung mit bis zu 116 Patienten (in Katastrophenfällen ggf. mehr)

  • Kranke und Pflegebedürftige jeden Alters

  • Hochschwangere

  • Besucher in der Regel nicht ortskundig

  • Belegungsdichte höher als in Standardgebäuden

  • Handlung im Brandfall teilweise unkontrolliert

  • Nicht mobil, benommen, krank

Brandlast

  • Vergleichbar mit Standardgebäuden

  • Technikräume, Intensivstationen teilweise höhere Brandlasten

  • Labore keine höheren Brandlasten (da Schutzstufe 1 nach Betreiberangaben)

Gefahr der Brandentstehung

  • Grundsätzlich vergleichbar mit Standardgebäuden

  • ggf. Brandstiftungen möglich

  • in Ausnahmefällen Gefahr durch heimliche Raucher

  • durch E-Anlage bzw. ortsveränderliche elektrische Geräte

  • durch Abfalllagerungen grundsätzlich und vor allem in Rettungswegen

  • Reparatur z.B. Schweißarbeiten

Gefahr der Brandausbreitung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Trennung von Nachbargebäuden durch äußere Brandwände oder Abstände

  • Unterteilung des Gebäudekomplexes in Brandabschnitte

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken

     Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 516 – 01.03.2016<<>>
  • Unterteilung der Geschosse durch notwendige Flure oder andere Trennwände, welche Nutzungseinheiten bilden

  • Unterteilung der Flure in Rauchabschnitte

  • Zellenbauweise durch abgetrennte Krankenzimmer oder andere Nutzungsbereiche

  • Brandlasten in den Rettungswegen, wie Flure Treppenräume (Garderoben, Mobiliar, Betten, Ausschmückungen, brennbare Leitungsanlagen, Abfall)

  • Ausbildung der Treppenräume, Treppen und deren Abtrennungen zu den notwendigen Fluren, bzw. anliegenden Räumen

  • Ausführung der Leitungsdurchführungen einschließlich Lüftungsleitungen oder anderen haustechnischen Anlagen

Gefahr für die Flucht und Rettung abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Gefahr der Brandentstehung und Brandausbreitung

  • Zeit bis zur Brandentdeckung, bzw. Alarmierung

  • Anzahl, Führung und Ausführung der baulichen Rettungswege

  • Brandlasten in den Rettungswegen

  • Trennung der Flure vom Treppenraum

  • Brandlasten in den Fluren (Garderoben, Ausschmückungen)

  • Rettungsweglänge

  • Unterteilung des Gebäudekomplexes in Brandabschnitte

  • Verfassung der Nutzer (Alter, Beweglichkeit, Benommenheit usw.)

  • Ausbildung der Mitarbeiter

  • Krisenmanagement

Gefahr für die Einsatzkräfte abhängig von folgenden Randbedingungen

  • Zeit der Alarmierung

  • Abschluss der Evakuierung bei Eintreffen der Einsatzkräfte

  • Flächen für die Feuerwehr, Zufahrtsmöglichkeit, Zugangsmöglichkeiten

  • Löschwasserversorgung

  • Ausreichende Abstände zu Nachbargebäuden

  • Ausdehnung der Gebäude

  • Unterteilung durch Brandwände oder andere feuerwiderstandsfähige Wände und Decken

  • Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile

     Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 517 – 01.03.2016<<>>
  • Anzahl, Führung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Rettungs- und im Brandfall auch Angriffswege (Treppen, Treppenräume, Flure)

  • Möglichkeiten der Rauchabführung

  • Vorhandensein von Löschanlagen, oder Möglichkeiten, den Löschangriff vorzutragen (Wandhydranten, Steigleitungen, Treppenaugen)

Mögliche Beurteilungsgrundlage/Vorgehensweise

Das Musterbrandschutzkonzept für Standardbauten (BayBO mit ETB und VO für technische Anlagen) reicht nicht aus, um die vorgegebenen Schutzziele sicherzustellen.

Krankenhäuser gelten in Bayern als nicht geregelte Sonderbauten, da keine entsprechende Sonderbaurichtlinie oder Sonderbauverordnung eingeführt ist. Auch die Musterkrankenhausbauverordnung von 1976 wurde zurückgezogen, da diese nicht mehr den Stand der Technik darstellte. Allerdings haben einzelne Bundesländer in den letzten Jahren solche Sonderbauvorschriften eingeführt, welche aktuell sind (z.B. Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz).

Auch wenn solche »ausländische Sonderbauverordnungen« in Bayern nicht eingeführt sind, können diese als Planungsgrundlage herangezogen werden, da sie teilweise die besonderen Nutzungsbedingungen von Krankenhäusern berücksichtigen. Außerdem spiegeln solche Vorschriften den Stand der Technik wider und sollten für den Neubau von Krankenhäusern zur Anwendung kommen (im Einvernehmen mit der genehmigenden Stelle wie Bauaufsicht, Prüfsachverständiger).

Im zu betrachtenden Krankenhaus kann diese Vorgehensweise nicht zur Anwendung kommen, da dem Krankenhausbetreiber die Umsetzung der sich aus einer Neubetrachtung ergebenden Maßnahmen nicht zumutbar ist. Allerdings werden bei der weiteren Betrachtung vorgenannte Sonderbauvorschriften unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit herangezogen.

Der Bauherr hat das Krankenhaus vom Landkreis »im genehmigten Zustand« übernommen, ohne dass die vollständigen Genehmigungsunterlagen übergeben wurden (fehlende genehmigte Abweichungen, Verwendbarkeitsnachweise, Unternehmerbescheinigungen über zulassungsgemäßen Einbau der Sonderbauteile). Die für eine vollständige Überprüfung des Genehmigungsstandes erforderlichen Unterlagen können offensichtlich nicht beigebracht werden, was allerdings bei vergleichbaren Bauvorhaben die Regel ist. Aus dem trotzdem herzuleitenden Bestandsschutz ergeben sich keine zwingenden Anforderungen, den Stand der Technik umzusetzen.

Bestandsschutz entfällt nach genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderungen, Änderungen der baulichen Substanz in den geänderten Bereichen, wenn ein konstruktiver Zusammenhang mit den Änderungen vorliegt. Das trifft auch zu, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer besteht (Aufzählung nicht vollständig).  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 518 – 01.03.2016<<>>»Erhebliche Gefahr« besteht für Krankenhäuser beispielsweise, wenn die Rettungswege erhebliche Mängel aufweisen oder nur ein baulicher Rettungsweg für die Sondernutzungen vorhanden ist (Aussage nicht abschließend). Diese Aussage wurde in mehreren Gerichtsurteilen getroffen. Die Einstufung, ob erhebliche Gefahr vorliegt, ist immer für den Einzelfall von der zuständigen Behörde und nicht im Rahmen der Feuerbeschau zu treffen. Momentan liegt eine solche Einstufung nicht vor.

Unabhängig von der Einstufung durch die Behörde ist der Betreiber verpflichtet, bauliche Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die bauaufsichtlichen Schutzziele in der gesamten Nutzungszeit erreicht werden. Grundsätzlich gilt diese Aussage auch für die arbeitsschutzrechtlichen Schutzziele, welche bei Brandgefährdungen vergleichbar sind.

Die Darstellung des momentanen BS-Konzeptes und vor allem der Maßnahmenkatalog wird auf der Grundlage folgender Vorschriften erstellt, ohne diese vollständig umzusetzen (wegen Bestand):

  • BayBO

  • Alle eingeführten technischen Baubestimmungen, wie z.B. Leitungsanlagenrichtlinie für die Verlegung von Leitungen jeglicher Art außer Lüftungsleitungen, Lüftungsanlagenrichtlinie für die Lüftungsanlage einschließlich der Lüftungsleitungen

  • Verordnungen für technische Anlagen (FeuV, EltBauV)

  • Zusätzliche Maßnahmen in Abhängigkeit der besonderen Nutzung/Gefährdung

  • Wenn erforderlich Aufzeigen des Standes der Technik in Anlehnung an die Krankenhaus- und Pflegeheimbauverordnung von Brandenburg (BbgKPBauV)

Das Aufzeigen des Standes der Technik für das Krankenhaus Mainburg soll Grundlage für die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen sein, allerdings nur im Zusammenhang mit den Brandgefährdungen.

Für die nachfolgende Umsetzung der Vorschläge und die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen ist der Betreiber der Einrichtung verantwortlich. In diesem Zusammenhang sind alle Gefährdungsarten zu betrachten (nicht nur die Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen).

Die Darstellung der vorhandenen, bzw. erforderlichen Maßnahmen wird unter Ziffer 2 bis 5 folgendermaßen gegliedert:

  • Baulicher Brandschutz

  • Anlagentechnischer Brandschutz

  • Betrieblicher Brandschutz

  • Abwehrender Brandschutz

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 519 – 01.03.2016<<>>

Meist werden anfangs die Schutzziele, danach die vorhandenen und zum Schluss die erforderlichen Maßnahmen aufgezeigt. Die Maßnahmenvorschläge werden im Text, kursiv und fett dargestellt.

Unter 6. erfolgt die Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen in Abhängigkeiten der vorgeschlagenen Prioritäten.

1.8 Versicherungs- und arbeitsschutzrechtliche Belange

Brandschutztechnische Maßnahmen, welche sich aus versicherungsrechtlichen Regeln oder Vorschriften ergeben können, werden nicht bewertet. Es wird dem Bauherrn empfohlen, versicherungsrechtliche Belange mit seinem Sachversicherer zu klären. Die Anlagen enthalten ausgewählte Anforderungen der Sachversicherer, welche vor allem bei der Umsetzung des betrieblichen Brandschutzes zu berücksichtigen sind (siehe VdS-Richtlinien).

Arbeitsschutzrechtliche Anforderungen oder arbeitsschutzrechtliche Regelungen können im BS-Konzept ebenfalls nicht vollständig berücksichtigt werden. Hier wird auf die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz obligatorische Gefährdungsbeurteilung verwiesen, welche vom Arbeitgeber/Nutzer der Einrichtung im Nutzungszeitraum zu erstellen ist. Alle zutreffenden Verordnungen aus dem Arbeitsschutzrecht, wie beispielsweise die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Biostoffverordnung, enthalten ebenfalls als wesentliche Forderung die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, um darauf aufbauend die erkannten Gefahren wie Brand- bzw. vergleichbare Gefahren abzustellen. Das gilt ebenfalls für die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung.

In der TRGS 800 wird die Vorgehensweise in Bezug auf die Beurteilung der Brandgefahren vorgegeben. Weitere Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen sind auch aus der TRGS 400, TRBA 400, TRBS 1111 zu entnehmen.

Zwischen Arbeitsschutzrecht und Baurecht ergeben sich immer Überschneidungen, welche im Besonderen bei der Betrachtung der Brand- und vergleichbaren Gefahren und der Sicherung der Rettungswege zu berücksichtigen sind. Das gilt vor allem für betriebliche Brandschutzmaßnahmen und bei Abweichungen von baulichen Anforderungen. Aus diesem Grund wurden entsprechende arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen teilweise berücksichtigt.

Der Brandschutznachweisersteller steht bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, in Bezug auf die Beurteilung der Brandgefahr, der Festlegung von Brandschutzmaßnahmen und zur Umsetzung dieser arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen, weiterhin zur Verfügung. So wie die Gefährdungsbeurteilung ist der BS-Nachweis fortzuschreiben. Bei letzterem sollte aber immer der BS-Nachweisersteller die Fortschreibung durchführen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 520 – 01.03.2016<<>>

1.9 Nachweisberechtigung

Der Nachweisersteller ist nachweisberechtigt für alle Arten von Brandschutznachweisen (Listennummer 43217 Bayerische Ingenieurkammer Bau) »Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz«, Brandschutzbeauftragter, Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz (TU Dresden/EIPOS) und M.Eng. Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik (TU Kaiserslautern).

1.10 Prüfung des Brandschutznachweises

Bei dem Gebäude handelt es sich um genehmigten Bestand, so dass nur genehmigungsbedürftige Nutzungsänderungen und die sich dadurch ergebenden Abweichungen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen sind.

Nach Aussage des Betreibers wurden nach Gebäudeübernahme vom Landkreis alle genehmigungsbedürftigen Änderungen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt (teilweise noch im Genehmigungsverfahren, wie Labor oder noch einzureichende Nutzungsänderungen, wie östliche Dachgeschossnutzung).

Der Nachweis ist Grundlage zur weiteren Nutzung, um ggf. brandschutztechnische Mängel zu erkennen und daraufhin erforderliche Verbesserungen zu veranlassen. Somit ergeben sich keine Erfordernisse, diesen BS-Nachweis als Ganzes bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, bzw. von dieser genehmigen zu lassen.

Unabhängig davon wurde mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vereinbart, diesen Nachweis der Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis zuzuleiten, welche sich vorbehält, zusätzliche Vorschläge einzubringen. Wenn erhebliche Gefahr erkannt wird, ergeben sich zusätzliche Maßnahmen, die dann unverzüglich umgesetzt werden müssen.

2. Baulicher Brandschutz

Durch die bestehenden und noch erforderlichen baulichen Maßnahmen werden im Wesentlichen die Grundlagen zur Sicherung des Abschottungsprinzips zementiert (im wahrsten Sinne des Wortes). Durch Umsetzung des Abschottungsprinzips wird die Brandausbreitung eines immer möglichen Brandes verhindert, bzw. weitgehend eingedämmt. Das gilt in besonderem Maße für die Einhausung besonderer Gefahren.

Die Fluchtwegsicherung hängt meist direkt mit den Vorkehrungen des baulichen Brandschutzes zusammen.

Die Vorkehrungen des baulichen Brandschutzes sollen auch die Grundlagen für den Löschangriff im Gebäude oder zur Ermöglichung der Rettungsmaßnahmen schaffen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 521 – 01.03.2016<<>>

2.1 Bebauung des Grundstückes/Abstandsflächen (Art. 6 BayBO)

Abstandsflächen haben im Wesentlichen die Aufgabe der Belichtung und Belüftung und sollen dem Wohnfrieden dienen. Da die Brandschutzanforderungen an Abstände zwischen Gebäuden auf dem Grundstück aus dem Baurecht gestrichen wurden, übernehmen die Anforderungen an Abstände indirekt die Sicherung gegen Brandausbreitung zwischen benachbarten Gebäuden auf dem eigenen Grundstück.

Außerdem dienen Abstandsflächen den Einsatzkräften bei der Brandbekämpfung und der Verhinderung des Feuerüberschlages auf Nachbargebäude oder andere Grundstücke (auch wenn dieses Schutzziel nicht direkt aus den baurechtlichen Anforderungen abgeleitet werden kann).

Die erforderlichen Abstände zur Grundstücksgrenze, zu Gebäuden auf Nachbargrundstücken und auf dem eigenen Grundstück sind im Bestand eingehalten, so dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

Der nördlich vom Hauptgebäude liegende Sauerstoffbehälter hat eine Entfernung von weniger als 5 m zur Gebäudeaußenwand mit Fensteröffnungen (ca. 1 m). Die Randbedingungen sind im Einvernehmen mit dem Errichter der Sauerstoffanlage zu untersuchen. Ggf. sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, welche eine unzulässige Beaufschlagung von Feuer oder Strahlungswärme verhindern.

2.2 Abschottende Bauprodukte/Baukonstruktiver Brandschutz

Brandabschnitte; Brandwände (Art. 28 BayBO)

Äußere Brandwände sollen die Brandausbreitung über Grundstücksgrenzen zum Nachbarn oder vom Nachbarn auf das Krankenhaus verhindern.

Äußere Brandwände sind im zu betrachtenden Gebäudekomplex nicht erforderlich, da die Abstände zur Grundstücksgrenze immer größer als 2,5 m sind. Der Abstand zu vorhandenen oder baurechtlich zulässigen Nachbargebäuden ist ausreichend, so dass hier keine Maßnahmen erforderlich sind. Außerdem sind keine besonderen Gefährdungen oder gefährliche Anlagen in der Nachbarschaft vorhanden, welche ggf. weitere Maßnahmen, zusätzlich zu den baurechtlichen Anforderungen, erforderlich machen würden.

Innere Brandwände sollen die Brandausbreitung über begrenzte Brandabschnittsbereiche hinaus verhindern. Außerdem müssen in Pflegebereichen, Bereichen mit Krankenzimmern oder überall dort, wo sich Patienten länger aufhalten, innere Brandwände so vorgesehen werden, dass bewegungseingeschränkte Patienten (ggf. mit den Betten) im Brandfall in einen benachbarten Brandabschnitt »verschoben« werden können.

Die jeweiligen Brandabschnitte müssen die Patienten des Nachbarbrandabschnittes im Brandfall aufnehmen können. Jeder Brandabschnitt muss  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 522 – 01.03.2016<<>>mind. einen Treppenraum haben, damit im weiteren Verlauf von Bränden die ggf. erforderliche Evakuierung ohne Brandbeeinflussung sichergestellt werden kann (wenn möglich einen Bettenaufzug je Brandabschnitt). In der Regel sollen die Patienten in den benachbarten Brandabschnitten verbleiben können.

Das Krankenhaus Musterstadt ist im Bestand durch innere Brandwände in Brandabschnitte unterteilt, so dass die vorgenannten Schutzziele weitgehend erreicht werden, auch wenn teilweise die zulässigen Brandabschnittsausdehnungen überschritten sind (Überschreitung der 40 m bzw. 1.600 m2).

Allerdings haben die inneren Brandwände, bzw. die Öffnungen in diesen Wänden folgende Schwachstellen.

Alle westlich und südlich vom Atrium gelegenen Brandwände sind im Verlauf von Fluren mit Drahtglastüren ausgestattet. Für diese Türen liegt kein Verwendbarkeitsnachweis vor, so dass diese nicht die Anforderungen an Öffnungen in Brandwänden und rein formell auch nicht die Anforderungen an rauchdichte Türen erfüllen.

Für die östlich des Atriums gelegenen Metalltüren in den inneren Brandwänden sind ebenfalls keine Verwendbarkeitsnachweise vorhanden, die entsprechenden Kennzeichnungen fehlen, was im Grundsatz bedeutet, dass auch diese Türen ohne Feuerwiderstandsfähigkeit und Rauchdichtigkeit ausgeführt sind.

Da alle vorgenannten Türen in inneren Brandwänden offensichtlich einen gewissen Feuerwiderstand besitzen, ist eine erhebliche Gefahr nicht zu konstatieren, was sich auf den Handlungsbedarf auswirkt.

In einigen Fällen sind keine Türen in Brandwänden vorhanden, oder diese sind versetzt angeordnet, so dass im Brandfall das vorgegebene Schutzziel nicht erreicht wird.

Auch im inneren Eck von Brandwänden (Innenhofbereich) entsprechen die Anforderungen nicht dem Baurecht. Allerdings ist hier die Brandausbreitung über die Außenwände nicht zu erwarten, da angrenzend an die Außenwände im inneren Eck brandlastfreie Flure liegen.

Hinweis:

Zugelassene Brand- oder Rauchschutztüren dürfen nicht verändert werden. Zugelassene Änderungen neuerer Türen sind in den Verwendbarkeitsnachweisen geregelt. In den älteren Türen wurden zulässige Änderungen vom Institut für Bautechnik geregelt. Zum Beispiel können nicht einfach Schilder angebracht werden, da diese zugelassenen Türen ggf. ihre Zulassung verlieren.

Müssen Türen in Brandwänden betriebsbedingt offenstehen, sind diese mit zugelassenen Feststelleinrichtungen auszustatten, die bei Raucheinwirkung selbstständig schließen. Die Anforderungen an die Wartung und Prüfung  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 523 – 01.03.2016<<>>ergeben sich aus den Verwendbarkeitsnachweisen. Diese Anforderung gilt für alle Brand- oder Rauchschutztüren.

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Bild: Darstellung des Verlaufs der inneren Brandwände

Die vorhandenen inneren Brandwände sind auf Schwachstellen zu untersuchen. Die Türen in diesen Brandwänden sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden und dichtschließenden Abschlüssen zu versehen (T 90). Im Verlauf von notwendigen Treppenräumen, Fluren oder Gängen ohne Brandlasten können T 30 RS Türen zur Anwendung kommen.

Wenn vollwandige, dichte und selbstschließende Türen vorhanden sind (Metalltüren), kann die vorgenannte Ertüchtigung langfristig erfolgen. Die selbstschließenden dichten Drahtglastüren sind mittelfristig zu ersetzen. Fehlende Türen in Brandwänden sind unverzüglich zu ersetzen.

Die Anforderungen an Brandwände und den Verschluss von Öffnungen in diesen Wänden gelten auch für das Untergeschoss und das Dachgeschoss. Da die Brandwände nicht über Dach geführt Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 524 – 01.03.2016<<>>werden, sind die Anschlüsse der Brandwände an das Dach zu überprüfen. Die Anforderungen ergeben sich aus Art. 28 Abs. 5 BayBO.

Tragende Teile, tragende Wände. Geschossdecken mit tragender Funktion (Art. 25 BayBO)

Tragende Bauteile und die tragenden Bauteile von Decken müssen ausreichend lange der Brandeinwirkung widerstehen und tragfähig bleiben. Diese Anforderungen sind nicht nur bis zum Abschluss der Rettung, sondern auch zur Ermöglichung der Löschmaßnahmen sicherzustellen. Bei Einstufung in GK 5 müssen die tragenden Bauteile feuerbeständig sein.

Bei dem bestehenden Krankenhaus kann davon ausgegangen werden, dass die tragenden Bauteile, die Stützen und aussteifenden Decken offensichtlich feuerbeständig sind.

In Bezug auf die tragenden Bauteile sind keine Maßnahmen erforderlich.

Außenwände (Art. 26 BayBO)

Außenwände und Außenwandteile, wie Brüstungen und Schürzen, sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lange begrenzt ist. Das gilt vor allem, wenn Wärmedämmverbundsysteme, Doppelfassaden oder Klimafassaden zur Anwendung kommen

Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und raumabschließend hergestellt werden. Außenwandbekleidungen müssen schwerentflammbar sein.

Die vorhandenen Außenwände erfüllen diese Anforderungen, da diese in der Regel gemauert und geputzt sind.

Es sind momentan keine Maßnahmen in Bezug auf Außenwände erforderlich.

Trennwände und Türen (Art. 27 BayBO)

Erforderliche Trennwände müssen ausreichend lange der Brandausbreitung widerstehen und das Abschottungsprinzip unterstützen (GK 5 feuerbeständig). Das gilt insbesondere auch für Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr. Türen in solchen Räumen müssen T 30, bzw. T 30 RS zu Rettungswegen sein.

Im Krankenhaus gibt es im Bestand keine Unterteilung in mehrere Nutzungseinheiten, damit auch keine Nutzungseinheitstrennwände. Das Krankenhaus ist eine Nutzungseinheit. In solchen Gebäuden mit nur einer Nutzungseinheit wird das Abschottungsprinzip im Wesentlichen durch die inneren Brandwände, die Decken, die Treppenraum- und die Flurtrennwände sichergestellt.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 525 – 01.03.2016<<>>

Die einzelnen Nutzungen oder Funktionsbereiche wie Schulungs-, Sozial-, Untersuchungs- und Verwaltungsbereiche sind im Krankenhaus Mainburg durch meist feuerbeständige Wände unterteilt und das unabhängig von der fehlenden baurechtlichen Forderung. Allerdings können sich bei besonderen oder besonders gefährlichen Nutzungen Anforderungen an eine feuerbeständige Einhausung ergeben (Labore mit nicht nur unwesentlichen Gefährdungen nach TRGS 526, Eckwertepapier für gentechnische Anlagen oder vergleichbare Technische Regeln).

Die Patientenzimmer sind ebenfalls durch feuerbeständige Wände getrennt, auch wenn sich diese Trennung ebenfalls nicht aus dem Baurecht ableiten lässt. Lediglich aus der BbgKPBauV ergeben sich Anforderungen an die Trennung der Bettenzimmer, welche untereinander und zu anderen Räumen feuerhemmend auszubilden sind. Die Technikräume im Krankenhaus sind feuerbeständig eingehaust.

Die Türen in Trennwänden sind meist ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsfähigkeit, das bedeutet ohne Kennzeichnung oder vorzuweisenden Verwendbarkeitsnachweis. Bei jetziger Nutzung können diese Türen in Trennwänden belassen werden. Das gilt auch für die Türen dieser Räume zu den Fluren.

Sollten Räume so genutzt werden, dass sich eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr ergibt, sind diese Raume feuerbeständig einzuhausen. Die Türen solcher Räume müssen mind. feuerhemmend, selbstschließend und dicht sein. Wenn diese Türen an Rettungswege grenzen, müssen diese T 30 Türen noch rauchdicht nach DIN 18095 sein.

Bestehende vollwandige Stahlblechtüren oder T 30 Türen zu Rettungswegen können belassen werden (Bestandsschutz nur ansetzbar bis zu einer Gefahrerhöhung). Bei Austausch solcher Türen sind T 30 RS Türen zu verwenden.

Wenn mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen oder ionisierenden Stoffen umgegangen wird, sind in Abhängigkeit von der Einstufung (ab Sicherheits-, Schutzstufe 2, bzw. Gefahrgruppen 2) zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Das bedeutet, solche Nutzungen sind feuerbeständig einzuhausen (Türen T 30 zu Rettungswegen T 30 RS). Weitere Maßnahmen sind im Zuge der Gefährdungsbeurteilung festzulegen (siehe auch zutreffende Technische Regeln).

Werden neue Nutzungseinheiten ohne notwendige Flure gebildet, sind diese Nutzungseinheiten ebenfalls feuerbeständig von angrenzenden Nutzungen abzutrennen, wobei sich nur Anforderungen an die Flurtüren ergeben, wenn diese gleichzeitig Brandabschnitte trennen, dann allerdings T 90 dichtschließend, bzw. T 90 RS zu Rettungswegen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 526 – 01.03.2016<<>>

Decken als Raumabschluss (Art. 29 BayBO)

Decken müssen bei Brandbeaufschlagung ausreichend lange tragfähig und raumabschließend sein, so dass im Brandfall die Brandausbreitung über die Geschossdecken hinaus in andere Geschosse verhindert wird. In Gebäuden mit GK 5 ergibt sich deshalb die Anforderung an feuerbeständige Decken.

Bei den bestehenden Betondecken kann davon ausgegangen werden, dass diese die vorgenannten Anforderungen erfüllen (siehe Aussage zu den tragenden Bauteilen). Anforderungen an Durchdringungen sind in den eingeführten Technischen Baubestimmungen geregelt (LAR, LüAR). Diese Anforderungen an die Abschottungen sind dauerhaft sicherzustellen.

Atrium im Eingangsbereich (Art. 29 BayBO)

Das Atrium im Eingangsbereich überbrückt alle über dem EG liegenden Geschosse bis zum Dach. Brandschutztechnisch ist dieses Atrium als Öffnung in den Decken zu verstehen, was wiederum Anforderungen an die Begrenzungswände des Atriums erforderlich macht, um das Schutzziel von Decken zu erreichen.

Die Atriumwände, bzw. Abschlüsse zu den Geschossen sind zum Großteil aus Glas oder aus Drahtglas ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsfähigkeit. Das trifft auch für das Café im EG zu. Lediglich die Trennung zwischen Kiosk und Atrium wurde offensichtlich mit F 30/T 30 Systemelementen gesichert (Verglasung mit Ätzstempeln, aber ohne bauaufsichtlichen Nachweis, bzw. genehmigten Abweichungsbescheid).

Bei allen vorgenannten Trennwandausführungen handelt es sich um Abweichungen von der vorgegebenen feuerbeständigen Trennung.

Nach Betreiberangaben war diese Situation bei Übernahme des Krankenhauses so vorgegeben. Entsprechende Genehmigungsunterlagen, bzw. genehmigte Abweichungen, Verwendbarkeitsnachweise oder Unternehmerbescheinigen wurden vom vorherigen Träger nicht übergeben.

Die Rettungswege in bzw. aus den jeweiligen Geschossen sind auch unabhängig vom Atrium geführt, so dass keine erhebliche Gefahr besteht. An oberster Stelle des Atriums ist ein Rauchabzug vorgesehen, womit zum gewissen Teil eine thermische Entlastung möglich ist.

Aus brandschutztechnischer Sicht sind die Trennwände im EG zum Café mind. feuerhemmend abzutrennen. Sollte im Atrium eine neue Verglasung zur Anwendung kommen, sind mind. bauaufsichtlich zugelassene F 30/T 30 Wand/Türelemente vorzusehen.

Die bestehende Trennung zu den umlaufenden Fluren in den Obergeschossen des Atriums kann weiterhin belassen werden, da die angrenzenden Flure brandlastfrei sind. Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 527 – 01.03.2016<<>>

Um das vorgenannte Schutzziel von Decken sicherzustellen, sind die Brandlasten im EG des Atriums zu minimieren. Außerdem sind das Atrium und die angrenzenden Bereiche ohne feuerwiderstandsfähige Trennung in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage zu integrieren.

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Bild: Atrium mit Verglasungen in den Geschossen
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Bild: Atrium Brandlasten minimieren
 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 528 – 01.03.2016<<>>

Dachdecken Dächer (Art. 30 BayBO)

Bedachungen müssen gegen Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lange widerstandsfähig sein. Das wird erreicht durch eine harte Bedachung (im Bestand Betondecken mit Begrünung, bzw. Holzdachstuhl mit Dachziegeln).

Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile (Brandabschnitte) übertragen werden kann. Im Nahbereich von Brandwänden sind keine Dachöffnungen oder Dachaufbauten vorhanden.

Dächer von Anbauten, welche an aufsteigende Fassaden anschließen, müssen im Abstand von mind. 5 m zu den Fassaden die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Decken des Gebäudes, so dass die Brandübertragung in andere Geschosse über die Außenwände nicht zu erwarten ist.

Die vorgenannten Anforderungen und Schutzziele an Dächer werden im Bestand erreicht.

2.3 Rettungswege (Art. 12, 31 bis 36 BayBO)

2.3.1 Führung der Rettungswege (Art. 12 und 31 BayBO)

Aufenthaltsbereiche in Sonderbauten benötigen grundsätzlich zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, da die Krankenhausnutzer in der Regel nicht über Leitern der Feuerwehr gerettet werden können. Beide Rettungswege dürfen über den notwendigen Flur, weiter über die erforderlichen (notwendigen) Treppenräume und Ausgänge führen.

Die Rettungswege müssen bis zu einem sicheren Sammelplatz, einem sicheren Wartebereich auf dem Grundstück oder auf der öffentlichen Verkehrsfläche führen (festgelegter Sammelplatz), so dass dort von einem Sammelplatzleiter die Vollzähligkeit festgestellt werden kann.

In Bereichen mit Patientenzimmern oder solchen Bereichen, wo sich dauernd Patienten aufhalten, führen die Rettungswege immer zu einem anderen Brandabschnitt, wo die Nutzer sicher sind, bzw. ausreichend Platz und Zeit zur erforderlichen Notversorgung und ggf. weiteren Evakuierung zur Verfügung steht.

Diese Anforderungen ergeben sich aus der Tatsache, dass ein Teil der Patienten nicht über die Treppenräume, schon gar nicht über Leitern der Feuerwehr und vor allem in einer vertretbaren Zeit gerettet werden können.

Die Führung der Rettungswege kann aus den Brandschutzplänen entnommen werden (Flure, Treppenräume, Ausgänge grün gekennzeichnet).

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 529 – 01.03.2016<<>>

Vorgenannte Anforderungen an die Führung werden im Bestand eingehalten.

2.3.2 Bauliche Ausführung der Rettungswege

Auf Grund der Nutzergruppen, der Nutzerzahl und der Tatsache, dass Patienten teilweise in ihren Betten gerettet werden müssen, ergeben sich in Krankenhäusern zusätzliche Anforderungen an die Ausführung der Rettungswege.

In der Anlage 1 unter Ziffer 2.3.2 sind die Anforderungen an die Rettungswege dargestellt, welche bei Neubauvorhaben zur Anwendung kommen müssten. Diese sind nur informativ, bzw. stellen den Stand der Technik dar.

Im zu betrachtenden Krankenhaus werden diese Anforderungen in der Regel erreicht. Allerdings sind folgende Schwachstellen in den Rettungswegen vorhanden:

  • Der Flur in der Physikalischen Therapie im EG wird genutzt (Brandlasten).

  • Die Schwesternzimmer haben keine ausreichende brandschutztechnische Trennung zu den notwendigen Fluren.

  • Fehlende brandschutztechnische Trennung des Cafés im EG zum Flur/Atrium

  • Zu geringe brandschutztechnischer Trennung des Kiosk im EG zum Atrium

  • Fehlende brandschutztechnische Trennung der umlaufenden Flure zum Atrium

  • Anmeldung im 1. OG ohne Trennung vom notwendigen Flur (drei Rolltore)

  • Der Flur zwischen OP-Bereich und den benachbarten Behandlungsräumen im 1. OG hat keine Flurwand mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit. Außerdem ist dieser Flur ein Stichflur (mit nur einer Fluchtwegrichtung).

  • Schiebetüren in Rettungswegen

  • Innerhalb des OP-Bereiches sind keine Flure vorhanden (größer 200 m2 und teilweise gefangene Räume)

  • Besondere Probleme ergeben sich aus der Tatsache, dass bei einer Operation eine Rettung über die Rettungswege nicht möglich ist (gilt auch für den Intensivbereich).

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 530 – 01.03.2016<<>>

Die Rettungswegsicherung wird nachfolgend dargestellt:

Fremdvermietete Physikalische Therapie im EG ohne notwendigen Flur

Diese Praxis ist feuerbeständig vom Krankenhaus getrennt (ggf. Überprüfung der Trennwände). Die bestehende Zugangstür zum angrenzenden Flurbereich kann belassen werden, wenn die Brandabschnittstrennung vor dem Atrium mit einer T 30 RS Tür gesichert wird.

Als getrennter Bereich kann diese Praxis auch brandschutztechnisch als eigene Nutzungseinheit angesehen werden.

Der genutzte Flurbereich ist in den Betriebszeiten durch Personal besetzt. Diese Nutzungseinheit hat zwei bauliche Rettungswege und mehrere nutzbare Fenster, so dass diese Einheit ohne brandlastfreien (notwendigen) Flur ausreichend sicher betrieben werden kann. In der Musterhochhausrichtlinie werden solche Praxen mit denen von Büronutzungseinheiten verglichen, was bedeutet, dass in dieser Musterrichtlinie keine notwendigen Flure für diese Nutzungen vorgegeben sind. Die Gesamtfläche der zu betrachtenden Praxis im Krankenhaus beträgt weit weniger als 400 m2. Auch die anderen Randbedingungen sind weit günstiger als in Hochhäusern.

Damit werden das zutreffende Schutzziel und das vorgegebene Schutzniveau, in Bezug auf die Sicherung der Flucht bzw. Rettung, sicher erreicht.

Fehlende brandschutztechnische Trennung der Schwesternzimmer von den notwendigen Fluren

Die Schwesternstützpunkte sind in zwei Räume unterteilt, wobei in den an den notwendigen Fluren liegenden Räumen die Brandlasten auf ein vertretbares Minimum beschränkt werden. Bei der so möglichen thermischen Belastung der Flurverglasungen wird der Raumabschluss ausreichend lange sichergestellt.

Die Schwesternzimmer werden mit in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage einbezogen.

Außerdem sind die Schwesternzimmer in der Regel besetzt, so dass Entstehungsbrände immer schnell erkannt und sofort vom Personal gelöscht werden können. Im Nahbereich der Schwesternzimmer sind Feuerlöscher stationiert.

Die dichtschließenden Türen zu den Schwesternzimmern werden mit Obentürschließern, bzw. Freilauftürschließern ausgestattet.

Damit wird die Flurverrauchung in den ersten 10 min nach Brandausbruch weitgehend minimiert. Auf die Rauchabschnittstüren im Nahbereich der Schwesternzimmer wird verwiesen, welche die Rauchausbreitung über einen Flurabschnitt hinaus verhindern. Das Personal wird entsprechend geschult, so dass dieser bestehende »Brandschutzmangel« ausreichend kompensiert ist.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 531 – 01.03.2016<<>>

Die formale Erfüllung der baurechtlichen Anforderung mit feuerhemmender Flurabtrennung und dichtschließender Tür hat ein geringeres Schutzniveau, da an diese Türen (ggf. zweiflügeligen) keine besonderen Anforderungen gestellt werden bzw. offenstehen können.

Als Vergleich wird auf die Anforderungen nach Ziffer 4.3.6 Musterhochhausrichtlinie (MHHRL) verwiesen, nach der in notwendigen Fluren Empfangsbereiche zulässig sind, wenn

  • die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,

  • der Ausbreitung von Feuer und Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und

  • der notwendige Flur zwei Richtungen hat

Dieser Vergleich zeigt, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen dem vorgegebenen Schutzniveau aus der Bauordnung oder anderen Sonderbauverordnungen entsprochen wird.

Fehlende brandschutztechnische Trennung des Cafés im EG zum Atrium

Die Trennung zwischen Atrium und Café hat im Bestand keine nachweisliche Feuerwiderstandsfähigkeit. Das Atrium selbst ist in keinem Fall der einzige Rettungsweg, bzw. können alle anliegenden Nutzer über weitere abgetrennte bauliche Rettungswege das Krankenhaus verlassen.

Um Entstehungsbrände sofort zu erkennen und im Anfangsstadium mit der Brandbekämpfung beginnen zu können, ist das Café in den Brandmeldeüberwachungsbereich mit einzubeziehen.

Das Café hat mehrere Fensteröffnungen nach außen, was die thermische Entlastung ermöglicht. Im Nahbereich des Cafés sind tragbare Feuerlöscher stationiert, mit denen Entstehungsbrände gelöscht werden können. Das Atrium selbst ist im Dachbereich mit Rauchabzugsöffnungen ausgestattet, welche vom EG aus zu öffnen sind.

Auf Grund der anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen wird das Risiko verringert, allerdings ersetzen diese zumeist betrieblichen Anforderungen nicht die erforderliche Ertüchtigung mit mind. feuerhemmenden Bauteilen (zu beantragende Abweichung).

Die Trennwand zwischen dem Atrium im EG zum Café ist feuerbeständig herzustellen (wenn keine Genehmigung der jetzigen Trennung mit Nachweis der Umsetzung vorliegt). Sollte weiterhin eine Verglasung zur Anwendung kommen, sind mind. bauaufsichtlich zugelassene F 30/T 30 Wand/Türelemente vorzusehen. Bei der feuerhemmenden Trennung handelt sich um eine Abweichung von Art. 29 Abs. 1 BayBO, welche von der Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 532 – 01.03.2016<<>>

Zu geringe brandschutztechnische Trennung des Kiosks im EG zum Atrium

Die brandschutztechnische Trennung zwischen Atrium und Kiosk wurde mittels zugelassener feuerhemmender Wand/Türverglasung sichergestellt, wobei der Nachweis fehlt. Diese Ausführung ist nach Betreiberangaben so genehmigt.

In Bezug auf die Rettungswegsicherung sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich, da die feuerhemmende Verglasung nicht wie nach Normbrand beansprucht wird (Einheitstemperaturzeitkurve, ETK) und so die Trennwand ausreichend lange ihre Aufgabe erfüllt.

Fehlende brandschutztechnische Trennung der umlaufenden Flure zum Atrium

Die notwendigen Flure in den Obergeschossen sind vom angrenzenden Atrium durch Verglasungen ohne zugelassene Feuerwiderstandsfähigkeit getrennt (Drahtglas). Die Verglasungen sind offensichtlich so genehmigt (fast mit G 30 vergleichbar). Das Atrium hat im Dachbereich Öffnungen zur Ableitung von Rauch und Wärme. Außerdem werden die Brandlasten im Atrium begrenzt. Entstehungsbrände werden durch die beidseitig vorhandenen Rauchmelder erkannt und können im Anfangsstadium gelöscht werden. Es kann festgehalten werden, dass keine Brandbeaufschlagung entsprechend der ETK zu erwarten ist.

In Bezug auf die Sicherung der notwendigen Flure im Bereich des Atriums sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Die Rettungswege in den Obergeschossen können unabhängig von diesen Fluren geführt werde.

Anmeldung im 1. OG ohne Trennung vom notwendigen Flur (drei Rolltore)

Der Bereich Anmeldung im 1. OG ist in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage mit einzubeziehen.

Öffnungen vom Verwaltungsbereich zum benachbarten Brandabschnitt sind durch T 90 Türen, im Flurbereich durch T 90 RS Türen zu trennen. Zum Vorraum des Bettenaufzuges und zum anliegenden Treppenraum reicht die vorhandene Drahtglastür.

Der so abgetrennte Verwaltungsbereich hat eine Größe von weit weniger als 400 m2 und bauliche Rettungswege in mehrere Richtungen. Aus brandschutztechnischer Sicht kann dieser Verwaltungsbereich als Nutzungseinheit betrachtet werden. Die benachbarten Bereiche können alle unabhängig vom vorgenannten Verwaltungsbereich andere Rettungswege erreichen. Auch die im Brandfall erforderliche Verschiebung von Patienten in andere Brandabschnitte ist im Brandfall sichergestellt.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 533 – 01.03.2016<<>>

Der Flur zwischen OP Bereich und den benachbarten Behandlungsräumen im 1. OG hat keine Flurwand mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit, weiterhin handelt es sich um einen Stichflur

Die Flurwand zu den südwestlichen Behandlungsräumen des 1. OG wird feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen errichtet. Ggf. wird der Flur bis zur angrenzenden feuerbeständigen Trennwand verbreitert. Dabei werden alle Anforderungen an notwendige Flure umgesetzt.

Dieser Stichflur ist vom Hauptflur durch eine rauchdichte Tür zu trennen.

Schiebetüren in Rettungswegen

Im Zuge von Rettungswegen sind Schiebetüren unzulässig, soweit keine entsprechende Zulassung für den Einbau in Rettungswegen vorhanden ist (automatische Schiebetüren, welche die Rettungswege nicht beeinträchtigen). Schiebetüren ohne entsprechende Zulassung lassen sich nur schwer von Hand öffnen.

Solche und vergleichbare Türen (Hub- oder Rolltore) sind auszutauschen, da diese nicht als Teil von Rettungswegen in Ansatz gebracht werden können, die Öffnungszeiten zu lang sind oder der Antrieb ausfallen kann. Pendeltüren müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. Letzteres gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

In solchen ungeregelten Wandabschlüssen sind zur Rettungswegsicherung grundsätzlich Schlupftüren vorzusehen. Wobei zu beachten ist, dass innerhalb von Feuerschutz- oder Rauchschutzabschlüssen Schlupftüren nur angeordnet werden dürfen, wenn diese nach dem Verwendbarkeitsnachweis möglich sind.

In der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR) und in der Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) sind Türsysteme beschrieben, welche in Rettungswegen zugelassen sind.

Die Schiebetür im westlichen Ausgang im 1. OG ist auszutauschen. Alternativ ist die Rettungswegführung ins Freie über eine neue Ausgangstür am Ende des nördlich gelegenen Flurabschnitts sicherzustellen (was umgesetzt wird). Es bestehen keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit, bzw. Dichtheit, da diese neue Tür ins Freie führt.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 534 – 01.03.2016<<>>

OP- und Intensivbereich

Im OP- und im Intensivbereich befinden sich im Bestand gefangene Räume. Auch wenn der Intensivbereich die baurechtlich ohne notwendige Flure zulässigen 200 m2 nicht erreicht, sind langfristig Maßnahmen auch hier erforderlich.

Diese Maßnahmen für vorgenannte Nutzungen sind für den Einzelfall zu planen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Brandfall benachbarter Bereiche die Patienten nicht immer die Intensivbereiche verlassen können.

Folgende Möglichkeiten kommen z.B. in Betracht:

  • Feuerbeständige Abtrennung des OP- oder Intensivbereiches nach »außen«

  • Vorsehen von Schleusen nach »außen« (2-mal T 30 RS)

  • Teilung der jeweiligen Nutzung in zwei nach »außen« und gegeneinander geschützten Bereichen mit der Möglichkeit, den Operationstisch, bzw. die Intensivbetten zu verschieben

  • Installation einer autarken Differenzdruckanlage mit Brandfallsteuerung (Verhinderung der Raucheinschleppung in die nichtbetroffenen OP-Bereiche)

  • Einbeziehung in den Überwachungsumfang der Gefahrenmeldeanlage

  • Betreuungspersonal verbleibt im Brandfall bei den hilflosen Patienten

Festzuhalten ist, dass bei den vorgenannten Nutzungen nicht nur die baurechtlichen Schutzziele zu beachten sind, sondern im Wesentlichen die Funktionssicherheit der medizinischen Anlagen bzw. Geräte. Dazu gehört auch das Verbleiben von Patienten mit Betreuern, um im Brandfall die weitere Behandlung zu ermöglichen.

Die Optimierung der Sicherheit von vorgenannten sensiblen Bereichen kann nur langfristig in Angriff genommen werden.

Labore. Röntgen bzw. CT-Räume

Das Gefahrstoff-, Arbeitsschutz- bzw. das Strahlenschutzrecht sieht Maßnahmen für diese besonderen Nutzungen vor (zusätzlich zu den baurechtlichen). Diese betreffen nicht nur die Rettungswegsicherung. Diese Maßnahmen sind auf der Grundlage der obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen festzulegen. In jedem Fall sind diese Bereiche feuerbeständig einzuhausen, soweit die Gefährdungen nicht nur geringfügig sind (ab Schutzstufe oder Gefahrgruppe 2).

2.4 Nutzung des Dachgeschosses (Art. 33 BayBO)

Das Dachgeschoss des östlichen Anbaus soll als Bereitschafts- bzw. Ruheraum für Mitarbeiter genutzt werden. Das bedeutet, dort sind mehrere Schlafräume untergebracht. Außerdem sind in diesem DG noch  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 535 – 01.03.2016<<>>ein Besprechungsraum, das Archiv und ein feuerbeständig abgetrennter Technikraum.

Die Aufenthaltsraumnutzung des Dachgeschosses wurde von der Bauaufsichtsbehörde untersagt, da diese nicht genehmigt ist und die Dachflächenfenster nicht anleiterbar sind.

Der 1. Rettungsweg führt über den vorgelagerten notwendigen Flur zum östlich gelegenen Treppenraum. Zur Sicherung des zweiten Rettungsweges aus dem Dachgeschoss wird vorgesehen, den Flurbereich zwischen Lüftungszentrale und dem Besprechungsraum vom restlichen Flurbereich durch eine T 30 RS Tür abzutrennen und so einen Warteraum zu schaffen. Der Zugang zu einer anleiterbaren Stelle wird über eine Ausstiegshilfe und das vorhandene Dachflächenfenster zu vorhandenem Gitterrost auf der nördlichen Dachseite sichergestellt. Ggf. sind noch absturzsichernde Maßnahmen erforderlich.

Der notwendige Flur im DG des östlichen Anbaus wird mit in den Überwachungsbereich der Brandmeldeanlage einbezogen (DIN 14675). Dazu gehören die Weitermeldung der Rauchmelder zur Feuerwehr und die Internalarmierung für diesen Bereich (lauter Alarm).

Die Nutzung des Dachgeschosses im östlichen Anbau muss von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden, bzw. sind vorgenannte oder andere Maßnahmen zu beantragen.

Für die restlichen Dachgeschossbereiche ist eine Aufenthaltsnutzung auszuschließen, da für diese Flächen keine zwei Rettungswege vorhanden sind.

Entgegen der Aussage aus den Feuerbeschaubefunden ist die Nutzung von nichtausgebauten Dachgeschossen zum Abstellen von Schränken oder vergleichbaren Brandlasten nicht grundsätzlich verboten. Das trifft lediglich auf die Lagerung von leichtentzündlichen brennbaren Stoffen (z.B. loses zerknülltes Papier, Holzspäne), brennbaren Flüssigkeiten (Benzin, Desinfektionsmittel mit einem Flammpunkt unter 55˚C) oder anderen Gefahrstoffen zu; bzw. werden solche Lagerungen in der VVB und in den zutreffenden Technischen Regeln ausgeschlossen. Alternativ können feuerbeständig eingehauste Lagerräume im DG geschaffen werden, womit auch vorgenannte Lagerungen möglich sind.

In Lüftungszentralen oder anderen Technikräumen ist die Lagerung von brennbaren Stoffen oder anderen Gefahrstoffen jeglicher Art auszuschließen.

2.5 Nutzungen im Kellergeschoss

Im Kellergeschoss befinden sich keine Aufenthaltsräume. In der Regel sind dort nur Gänge, oder Kriechgänge in denen unterschiedlichste Leitungsanlagen verlegt sind.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 536 – 01.03.2016<<>>

Im südlichen Bereich dieser Gänge befindet sich ein Raum zur Wasseraufbereitung mit Gefahrstoffen (100 kg Chlorgas). Dieser Raum ist nicht vom vorgelagerten Gang getrennt (fehlende Tür). Im östlichen Bereich der Gänge befindet sich ein abgetrennter Raum zur Heizungsverteilung.

Das Kellergeschoss wird durch zwei Treppenräume und zwei Notausstiege erschlossen. Die Entfernung der Treppenräume zu den Kellerbereichen, Gang- bzw. Kriechgangbereichen überschreitet im Bestand die zulässigen 35 m (Art. 33 Abs. 2 BayBO). Diese bestehende Abweichung ist nur für die Einsatzkräfte im Brandfall relevant, da sich im gesamten Kellergeschoss keine Aufenthaltsräume befinden.

Der Wasseraufbereitungsraum im KG ist vom vorgelagerten Gang feuerbeständig, bzw. durch eine T 30 Tür zu trennen. Ziel dieser Maßnahme ist die Ausbreitung von Gefahrstoffen, bzw. Chlorgas weitgehend zu verhindern.

Bei Arbeiten in den Gängen oder Kriechgängen sind geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, da die Entfernungen teilweise die zulässigen 35 m bei weitem überschreiten.

Die Deckendurchführungen sind zu überprüfen, mit dem Ziel, die Ausbreitung von Gefahrstoffen oder Feuer und Rauch in die darüber liegenden Geschosse auszuschließen. Fehlende Schotts sind durch bauaufsichtlich zugelassene Absperrvorrichtungen zu verschließen, wenn nicht die zulässigen Erleichterungen aus der Leitungsanlagenrichtlinien zur Anwendung kommen dürfen.

2.6 Haustechnische Anlagen (Art. 37 bis 43 BayBO, bzw. Sonderbauvorschriften)

Alle haustechnischen Anlagen haben die Nutzbarkeit des Gebäudekomplexes zum Ziel (z.B. Heizungsleitungen, Wasserleitungen, E-Versorgung, Lüftungs- und Kälteanlage, Versorgung mit technischen Gasen).

Zu beachten ist, dass gerade durch haustechnische Anlagen die Vorkehrungen des baulichen Brandschutzes unwirksam werden können. Das trifft insbesondere für das Abschottungsprinzip (Schweizer Käse) und die Sicherung der Rettungswege zu.

Zusätzlich zu den nachfolgenden Anforderungen sind in den Anlagen zum BS-Konzept weitere Hinweise zu entnehmen, welche beim Betrieb der Haustechnik zu beachten sind. Vor allem die VdS-Richtlinien für den Brandschutz für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen enthält solche Hinweise in kompakter Form (siehe VdS 2226).

Folgende haustechnische Anlagen sind vorhanden:

  • 3 Bettenaufzüge/Aufzüge/Evakuierungsaufzüge

  • Leitungsanlagen jeglicher Art

     Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 537 – 01.03.2016<<>>
  • Lüftungsanlage mit Lüftungszentrale

  • Elektrische Anlage

  • Feuerungs-Heizanlagen (Energieträger Gas und Öl, in den Geschossen Wasser und Wasserdampf)

  • Abfallanlagen und Räume für die Lagerung von Abfall

  • Kälteanlagen

  • Anlage zur Aufbereitung von Wasser im Kellergeschoss (Bewegungsbad)

Nachfolgend wird die Sicherung der Schutzziele erläutert:

2.6.1 Aufzüge/Bettenaufzüge/Evakuierungsaufzüge

Nach den neueren Krankenhausbauverordnungen benötigen Krankenhäuser eine ausreichende Anzahl von Aufzügen, welche für den Transport von Betten geeignet sind. Jeder Brandabschnitt soll einen solchen Bettenaufzug besitzen. Das Krankenhaus hat drei Bettenaufzüge, so dass im Brandfall von den Bereichen mit Patientenzimmer immer einer erreicht werden kann.

Aufzüge im inneren von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um im Brandfall die Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lange zu verhindern.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Aufzüge normgerecht errichtet wurden. Sie sind jeweils in einem feuerbeständigen Schacht geführt. Die Aufzugstüren entsprechen den Anforderungen, welche zur Errichtungszeit galten (DIN 14090-14092). An oberster Stelle der Aufzugsschächte befinden sich Öffnungen zur Rauchabführung von mind. 0,1 m2 bzw. 2,5 % der Schachtgrundfläche.

Das Krankenhaus besitzt keinen Feuerwehraufzug, was auch die neueren Krankenhausbauverordnungen nur bei größeren Komplexen, vor allem in Hochhäusern fordern.

Eine Brandfallsteuerung wurde bei der Errichtung der Aufzüge nicht berücksichtigt, da diese zu diesem Zeitpunkt nicht im Forderungskatalog der Krankenhausbauvorschriften (damals nicht Stand der Technik), bzw. zuständigen Behörden enthalten war. Aus diesem Grunde kann der Bauherr Bestandsschutz zum Ansatz bringen.

Die vorhandenen Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Entsprechende Schilder sind anzubringen, wenn nicht schon geschehen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen (Kennzeichnung nach DIN 4066). Die Mitarbeiter sind regelmäßig über die Gefahren im Brandfall und das Benutzungsverbot zu informieren.

Wenn die Aufzüge erneuert werden, sind diese mit dynamischen Brandfallsteuerungen auszurüsten. Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 538 – 01.03.2016<<>>

Außerdem sollten die Aufzüge spätestens bei Erneuerung autark mit Energie versorgt werden, so dass diese auch funktionieren, wenn es in anderen Brandabschnitten zu Schadensfällen oder Bränden kommt. Ziel dieser Maßnahme ist, dass ggf. die Aufzüge in nicht von Schadensfällen betroffenen Brandabschnitten noch nutzbar sind, um eine vertikale Verbringung der nicht gehfähigen Patienten in sichere Bereiche zu ermöglichen.

Zur Erreichung des vorgenannten Schutzziels sind diese Aufzüge auch an die Notstromversorgung anzuschließen. Der Funktionserhalt dieser »Evakuierungsaufzüge« wird nach Ziffer 5 LAR mit 90 min vorgegeben. Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle bzw. dem Kreisbrandrat ist eine Vorrangschaltung für die Einsatzkräfte einzurichten (z.B. über Schlüsselschalter).

Auf Grund der Gebäudehöhe und der geringen Geschosszahl ergibt sich kein zwingender Handlungsbedarf.

2.6.2 Leitungsanlagen jeglicher Art (ohne Lüftungsleitungen)

Im Gebäude verlaufen viele unterschiedliche Leitungsanlagen. Zu nennen sind Elektro-, Wasser-, Abwasser-, Heizleitungen usw. In der Regel werden die Leitungen in Schächten geführt, soweit diese geschossübergreifend verlegt werden mussten. Innerhalb der Geschosse sind die Leitungen meist oberhalb der Flurunterdecke verlegt.

Die Anforderungen, welche bei der Verlegung von Leitungsanlagen zu beachten sind, ergeben sich aus der Leitungsanlagenrichtlinie. Zum Zeitpunkt der Errichtung gab es diese Leitungsanlagenrichtlinie nicht in der jetzigen Form, bzw. mit den jetzigen Anforderungen. Grundsätzlich kann unterstellt werden, dass im Wesentlichen die zum Errichtungszeitraum geltenden Anforderungen eingehalten wurden. Da im Nutzungszeitraum regelmäßig Leitungsanlagen verlegt wurden, kann nicht grundsätzlich Bestandsschutz zum Ansatz gebracht werden. Aus diesem Grund werden nachfolgend Maßnahmen aufgezeigt, welche zu überprüfen und ggf. umzusetzen sind.

Diese Maßnahmen haben das Ziel, das Abschottungsprinzip zu sichern (Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch). Außerdem müssen die Rettungswege ausreichend lange nutzbar sein. Nicht zuletzt sind Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Anlagen und der Anlagen vorgeschrieben, welche für die Notversorgung von Patienten erforderlich sind.

Eine genaue Prüfung der Leitungsanlagenverlegung ist nicht im Zuge der Brandschutzkonzepterstellung enthalten. Es werden nur die offensichtlich festgestellten Mängel und die grundsätzlichen Maßnahmen dargestellt.

Die Installationsschächte sind zu überprüfen, ob sie feuerbeständig sind, die Schachtöffnungen feuerbeständige Schachtwandverschlüsse haben und die Ein- bzw. Ausfädelungen der Leitungen Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 539 – 01.03.2016<<>>mit zugelassenen Schotts oder entsprechend den zulässigen Erleichterungen aus der Leitungsanlagenrichtlinie gesichert sind. Installationsschächte sollten an oberster Stelle eine thermische Entlastungs- bzw. Rauchabzugsmöglichkeit erhalten. Installationsschächte für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können.

Grundsätzlich gelten diese Anforderungen auch für Installationskanäle (bis auf die Entrauchung), wobei die Anforderungen je nach Führung variieren können. Einzelheiten sind der LAR zu entnehmen.

Sollten Leitungsanlagen durch Brandwände (auch über den Türen oder Unterdecken), Decken oder Trennwände mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. Flurabschnitten geführt werden, sind diese ebenfalls entsprechend der LAR zu Schotten. Das gilt insbesondere für Treppenraum- und Flurwände, soweit die Leitungsanlagen dort nicht in Kanälen, über Unterdecken oder auf andere zulässige Weise von den Rettungswegen getrennt sind.

Da in den Fluren in der Regel Leitungsanlagen mit Brandlasten verlegt sind, entsprechen die vorhandenen Unterdecken der notwendigen Flure nicht den Anforderungen. Brände in den Unterdeckenbereichen führen sehr schnell zur Verrauchung der Flure, sie können nicht gelöscht werden und vor allem ist es den Patienten nicht möglich, sich ausreichend schnell aus den verrauchten Bereichen zu retten. Auch die vorhandene Gefahrenmeldeanlage (aufgeschaltete Rauchmelder in den Fluren) kann vorgenannte Schwachstelle nicht kompensieren, da grundsätzlich beide Rettungswege über den notwendigen Flur geführt werden.

Die Flurunterdecken müssen durch feuerhemmende Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen ersetzt werden, was dann die Anforderungen an die Schottung in den Flurwänden selbst und die Flurunterteilung der Unterdeckenbereiche über den RS Türen entbehrlich macht (alternative Möglichkeiten siehe LAR).

Die Leitungsverlegung für die Sicherung der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Anlagen und Anlagen, welche für die Notversorgung von Patienten erforderlich sind, ist zu prüfen.

Vorgenannte Maßnahmen sollten in absehbarer Zeit und in eigener Verantwortung des Betreibers umgesetzt werden. Die Vielzahl der Maßnahmen und der Weiterbetrieb des Krankenhauses werden eine sofortige Umsetzung nicht ermöglichen, deshalb sind die von Patienten genutzten Bereiche bei den Anpassungsmaßnahmen zu bevorzugen.

Wesentliche Mängel bei der Verlegung von Leitungsanlagen sind umgehend abzustellen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 540 – 01.03.2016<<>>

2.6.3 Lüftungsanlagen

Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Außerdem dürfen diese im Brandfall nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

Bei der vorhandenen Lüftungsanlage ist von einer »normgerechten Erstellung« zum Errichtungszeitraum auszugehen. Die Lüftungsanlage wird nach Betreiberangaben regelmäßig gewartet. Das trifft auch für die vorhandenen Brandschutzklappen zu.

Brandschutzklappen mit thermischen Auslösevorrichtungen, die in der Regel eine Nennauslösetemperatur von 72˚C aufweisen, verhindern nicht die Ausbreitung von kalten Rauchgasen. Auf Grund der besonderen Gefahren der Nutzergruppe sind die Brandschutzklappen zusätzlich über Rauchmelder anzusteuern. Dies kann dezentral an den einzelnen Brandschutzklappen oder zentral über die Brandmeldeanlage geschehen.

Da es sich bei dem zu betrachtenden Krankenhaus um einen Sonderbau handelt, ist die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Lüftungsanlage entsprechend der SPrüfV bescheinigen zu lassen. Dabei ist die Ausbreitung auch von kaltem Rauch zu verhindern.

2.6.4 Elektrische Anlage

Defekte an der elektrischen Anlage oder den ortsveränderlichen elektrischen Geräten führen auch in Krankenhäusern immer wieder zu Entstehungsbränden. Das Regelwerk für solche Anlagen ist sehr ausgefeilt, so dass in diesem Brandschutzkonzept nur auf diese Vorschriften (VDE-Vorschriften, BGV A 3) verwiesen werden kann.

In den Richtlinien zur Schadensverhütung, Elektrische Leitungsanlagen (VdS 2015 und 2025, siehe Anlagen) sind Hinweise enthalten, welche nicht nur bei der Errichtung, sondern auch für den sicheren Betrieb der E-Anlage und der ortsveränderlichen elektrischen Geräte von Bedeutung sind.

Mängel bzw. Überhitzungen von E-Anlagen können mit dem Thermografie-Verfahren schnell und ohne besonderen Aufwand erkannt werden (VdS 2858, Thermografie in elektrischen Anlagen, siehe Anlagen).

In Bezug auf die Leitungsverlegung wird auf die Angaben zu den Leitungsanlagen, bzw. auf die LAR verwiesen. Diese ist vor allem bei den Nachbelegungen einzuhalten.

2.6.5 Feuerungs-/Heizungsanlage

Als Energieträger kommen im Krankenhaus Öl und Gas zur Anwendung. Die beiden Heizungsanlagen werden entsprechend den Anforderungen der Feuerstättenverordnung betrieben. Gas wird nicht gelagert. Das Öl wird  Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 541 – 01.03.2016<<>>unterirdisch in einem Tank gelagert, so dass keine besonderen Gefährdungen wegen der Energieträger zu berücksichtigen sind.

Die Feuerstättenverordnung ist dauerhaft umzusetzen.

2.6.6 Behandlung von Abfall

Abfall wird außerhalb des Krankenhausgebäudes gelagert, so dass hier keine zusätzlichen Maßnahmen zu treffen sind. Einzelne Räume innerhalb des Krankenhauses werden ebenfalls zur Lagerung von Abfall genutzt. Diese sind feuerbeständig eingehaust.

In den Fluren, oder anderen Rettungswegen sind keine Abfallsäcke oder Ähnliches abzustellen oder zu lagern. Papierkörbe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen mit Deckel sein. Es sind auch selbstverlöschende Papierkörbe zulässig.

2.6.7 Kälteanlage

Kälteanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein. Außerdem dürfen diese im Brandfall nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Bei der vorhandenen Kälteanlage ist von einer »normgerechten Erstellung« zum Errichtungszeitraum auszugehen. Diese wird nach Betreiberangaben regelmäßig gewartet.

In Bezug auf die Prüfungsanforderungen der Kälteanlage ist Einvernehmen mit dem Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlage herzustellen, da Kälteanlagen mit Lüftungsanlagen vergleichbar sind. Ggf. ergeben sich an die Kälteanlagen Anforderungen des Nachweises der Wirksamkeit und Betriebssicherheit.

2.6.8 Wasseraufbereitung für das Bewegungsbad

Anforderungen siehe Ziffer 2.5

2.6.9 Zusammenfassung zu den haustechnischen Anlagen:

Bei der Erstellung und dem Betrieb der haustechnischen Anlagen sind die jeweiligen Vorschriften und eingeführten Technischen Baubestimmungen einzuhalten (Leitungs- und Lüftungsanlagenrichtlinie, FeuV, EltBauV, VDE-Vorschriften usw.).

In jedem Fall ist das Abschottungsprinzip dauerhaft sicherzustellen. Das trifft vor allem zu, wenn neue Leitungsanlagen unterschiedlichster Art verlegt werden (gilt auch für Lüftungsleitungen). In den Rettungswegen dürfen keine brennbaren Leitungen verlegt werden, soweit diese nicht nur für die Funktion von Rettungswegen erforderlich sind.

Die Leitungsverlegung für die Notstromversorgung ist gerade in Krankenhäusern regelmäßig zu prüfen, da diese neben der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Brandschutzanlagen lebenserhaltende medizinische Anlagen versorgt.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 542 – 01.03.2016<<>>

3. Anlagentechnischer Brandschutz

In Sonderbauten und gerade auf Grund der besonderen Randbedingungen in Krankenhäusern werden anlagentechnische Maßnahmen erforderlich, da sonst die bauaufsichtlichen Schutzziele nicht erreicht werden. Das hängt direkt mit den besonderen Gefahren zusammen (siehe auch Risikoanalyse weiter oben).

Folgende anlagentechnische Maßnahmen sind bereits vorhanden oder werden für erforderlich erachtet.

3.1 Gefahrenmeldeanlagen

Das Krankenhaus hat im Bestand eine Brandmeldeanlage (Rauchmelder), welche entsprechend der DIN 14675 installiert ist. Als Überwachungsumfang wurden die notwendigen Flure festgelegt (Kategorie 3). Diese Anlage wird automatisch an die zuständige Leitstelle/Feuerwehr weitergeleitet. Die Aufschaltbedingungen werden dabei berücksichtigt.

Eine »laute« Internalarmierung ist im Krankenhaus nicht vorgesehen und ist auch nicht erforderlich. Diese wird lediglich für die Nutzung im Dachgeschoss umgesetzt, in dem die Bereitschaftsdienstzimmer geplant sind. Für den Rest des Krankenhauses wird die Alarmierung des Personals über einen »Stillen Alarm« sichergestellt. Die Mitarbeiter werden telefonisch (Schwesterzimmer) und über die tragbaren Telefone alarmiert.

Die Schwesternzimmer sind in den von der Brandmeldeanlage zu überwachenden Bereich mit einzubeziehen, da diese keine ausreichende Trennung zu den Fluren besitzen (Verglasung ohne Feuerwiderstand). Das gilt auch für vergleichbare Räume ohne ausreichende brandschutztechnische Trennung von den Rettungswegen.

Für die Gefahrenmeldeanlage und die Alarmierung ist zusätzlich zu den obligatorischen Wartungen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit von einem Prüfsachverständigen bescheinigen zu lassen, wenn nicht schon geschehen. Dazu gehören auch die obligatorischen Wiederholungsprüfungen (§ 2 SPrüfV).

Die Brandmeldeanlage sollte erweitert werden mit dem Ziel, langfristig alle Bereiche zu überwachen. In der Regel ist die Kenngröße Rauch zu wählen (gemäß DIN 14675 Kategorie 1, Vollschutz). Projektierungsgrundlage sind die DIN VDE 0833-2 und die DIN EN 54. Ergänzend zu den automatischen Meldern sind in den Flucht- und Rettungswegen die Druckknopfmelder zu vervollständigen (gemäß DIN VDE 0833-2).

Im Zuge der Erweiterungen der Brandmeldeanlage sind Technische Maßnahmen (TM) zur Vermeidung von Fehlalarmen vorzusehen. Das trifft schon vorher zu, wenn es häufig zu Fehlalarmen kommt (Vorziehen der TM).

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 543 – 01.03.2016<<>>

3.2 Rauch und Wärmeabzug

Innenliegende Treppenräume sind an der obersten Stelle mit einer Rauchabzugsmöglichkeit ausgestattet, welche vom Eingangs- und dem obersten Geschoss geöffnet werden können. Die geometrische Öffnungsfläche beträgt ca. 1 m2. Die außenliegenden Treppenräume haben ebenfalls eine solche Rauchabführung und zusätzlich noch öffenbare Fenster in den Geschossen.

Die Flure haben öffenbare Fenster an den jeweiligen Gebäudeenden, auch wenn diese Anforderung sich nicht aus dem Baurecht abgeleitet werden kann.

In den genutzten Geschossen (EG bis DG) liegen die meisten Aufenthalts-, Funktions- oder Technikräume an den Außenwänden, so dass die Rauchableitung über zu öffnende Fenster möglich ist.

Das Atrium im Eingangsbereich hat eine Rauchabzugsanlage, welche vom Eingangsbereich bedient werden kann.

Die Kellergänge können an allen außenliegenden Seiten über öffenbare Fenster in den Lichtschächten oder an den Enden der Gänge entraucht werden.

In Bezug auf die Vorkehrungen für die Ableitung von Rauch sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich (bis auf die Wartung der Rauchableitungen in den Treppenräumen und im Atrium).

Für den Rauchabzug des Atriums sind zusätzlich zu den obligatorischen Wartungen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit entsprechend der Sicherheitsanlagenprüfverordnung bescheinigen zu lassen (§ 2 SPrüfV).

3.3 Blitzschutzanlagen

Für das Krankenhaus ist eine Blitzschutzanlage zwingend erforderlich, wenn nicht schon vorhanden. Die Blitzschutzanlage muss auch die sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung und die relevanten medizinischen Anlagen und Geräte schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). Dazu gehört auch die Sicherstellung der Wartung und Prüfung entsprechend § 2 Abs. 4 SPrüfV.

Der Umfang der erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen kann auf der Grundlage der DIN EN 62305 Teil 2 (VDE 0185 Teil 2) Risikomanagement festgelegt werden. Weitere Anforderungen ergeben sich aus dieser Norm.

Vorhandene Blitzschutzanlagen haben ggf. Bestandsschutz, wenn diese nach den damals gültigen Anforderungen errichtet und gewartet wurden.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 544 – 01.03.2016<<>>

3.4 Sicherheitsstromversorgung

In Krankenhäusern sind folgende sicherheitstechnische Anlagen so zu betreiben, dass diese auch bei Ausfall der Stromversorgung funktionieren:

  • Sicherheitsbeleuchtung

  • Feuerlöschanlagen wie die Wandhydranten

  • Sensible Bereiche und Anlagen z.B. OP- bzw. Intensivbereiche

  • Gefahrenmeldeanlagen/Alarmierungsanlagen

  • Rauchableitung der Treppenräume und Atrium (wenn nicht batteriegepuffert oder bei Stromausfall offen)

  • Bettenaufzüge

Bei der Umsetzung ist der Stand der Technik zu beachten (momentan die DIN EN VDE 0100-718 und die DIN EN VDE 0108-100).

Nach Auskunft des Betreibers hat die komplette Beleuchtung des Krankenhauses eine gesicherte Stromversorgung.

Diese Anforderungen an die Sicherheitsstromversorgung sind weiterhin umzusetzen. Dazu gehört, die sichere Verlegung der Leitungen mit dem Ziel die Energieversorgung dieser Anlagenteile ausreichend lange zu sichern (siehe Ziffer 5 der LAR). Eine Sicherheitsstromversorgung ist nicht erforderlich, wenn die vorhandenen sicherheitstechnischen Anlagen unabhängig von der Stromversorgung funktionieren (Aktivierung bei Stromausfall, bzw. stromlos offen, gepuffert durch Batterie).

Für die Sicherheitsstromversorgung sind zusätzlich zu den obligatorischen Wartungen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bescheinigen zu lassen (§ 2 SPrüfV).

3.5 Sicherheitsbeleuchtung

In allen Rettungswegen von Krankenhäusern ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Dazu gehören neben den sensiblen Bereichen (OP-, Intensivbereiche) vor allem die Flure mit Atrium und Treppenräumen einschließlich Beleuchtung bzw. die Hinterleuchtung der Sicherheitszeichen.

Eine Sicherheitsbeleuchtung ist auch für alle Räume für Untersuchung, Behandlung, Unterbringung und Pflege erforderlich. Gleiches gilt auch für die Aufzugsvorräume. Bei der Umsetzung ist der Stand der Technik zu beachten (momentan die DIN EN VDE 0108-100 und die DIN EN 1838).

Vorgenannte Maßnahmen sind sicherzustellen. In nicht von Patienten genutzten Bereichen (Verwaltung, Bereitschaftsräume) reichen ggf. nachleuchtende Rettungswegzeichen (Festlegen nach Gefährdungsbeurteilung oder z.B. nach Evakuierungsübungen in den Abendstunden mit Abschaltung der Beleuchtung, sicherheitshalber aber nur mit einer kleinen Gruppe).

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 545 – 01.03.2016<<>>

3.6 Funkversorgung

Im Krankenhaus ist die Funkversorgung der Einsatzkräfte weitgehend sichergestellt. Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.

4. Betrieblich-organisatorischer Brandschutz

Die Brandentstehung und die Brandausbreitung hängen direkt mit dem Verhalten der Nutzer (Mitarbeiter, Patienten) und Besucher zusammen. Die Einwirkung auf das Verhalten der Besucher oder Patienten ist nur indirekt möglich (Beschilderungen, Verbots- oder Warnzeichen, Verhinderung des Zutritts von Unbefugten). Der Hauptadressat für erforderliche betriebliche Maßnahmen sind die Mitarbeiter.

In Brandschutzkonzepten können die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen niemals abschließend festgelegt werden. Da sich im Nutzungszeitraum die Randbedingungen oft ändern, müssen die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen regelmäßig auf den Prüfstand.

Der Betreiber oder die zuständigen Führungskräfte des Krankenhauses sind für den Brandschutz verantwortlich. Dazu gehören die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG, außerdem die Festlegung von erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit und die Dokumentation (§ 6 ArbSchG). Weitere Pflichten sind im Einzelnen:

  • Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation

  • Auswahl geeigneter Funktionsträger

  • Kontrolle der Führungskräfte und Funktionsträger

  • Festlegung der Kommunikationswege

  • Behebung von festgestellten Brandschutzmängeln

  • Innerbetriebliche Dokumentation der getroffenen Maßnahmen

Der Betreiber und die zuständigen Führungskräfte können die erforderlichen Maßnahmen nicht ohne Hilfe festlegen und umsetzen. Deshalb sind geeignete Mitarbeiter oder Externe zu beauftragen (z.B. ein Brandschutzbeauftragter). Die Verantwortung verbleibt beim Betreiber, bzw. bei den zuständigen Führungskräften (Betreiber ist Brandschutzverantwortlicher).

Diese Vorgehensweise ergibt sich nicht aus dem Baurecht, sondern ist im Arbeitsschutzrecht festgeschrieben. Als Grundlage müssen die zu berücksichtigenden Gefährdungen und die im BS-Konzept festgelegten Brandschutzmaßnahmen dienen (nicht nur die betrieblichen). Bei erforderlichen Änderungen von festgelegten Brandschutzmaßnahmen ist das Brandschutzkonzept fortzuschreiben.

Auf Grund der vorhandenen zumeist baulichen Mängel im Krankenhaus Mainburg, welche nicht alle kurz- und mittelfristig abgestellt werden kön- Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 546 – 01.03.2016<<>>nen, muss besonderer Wert auf die Planung und Umsetzung betrieblich-organisatorischer Maßnahmen gelegt werden. Diese sollen verhindern, dass es überhaupt zu einem Brand kommt, oder im Brandfall die Abwehrmaßnahmen nicht dem Zufall überlassen sind.

Folgende Hinweise sollten bei der Überprüfung der vorhandenen und weiterhin erforderlichen betrieblichen Brandschutzmaßnahmen besondere Beachtung finden:

  • Aktuell halten der Feuerwehrpläne

  • Sicherung der Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte

  • Sicherung der Beratung der Einsatzkräfte im Brandfall

  • Freihalten und Beschilderung der im BS-Konzept festgelegten Flächen für die Feuerwehr und der Löschwasserquellen

  • Freihalten und Beschilderung der Rettungswege mit Sammelplatz nach ASR A 1.3

  • Aushang von aktuellen Flucht- u. Rettungswegplänen nach ASR A 2.3 in den Fluren und an markanten Stellen (in den Nutzungen oder Patientenzimmern nicht erforderlich)

  • Vorhalten von geeigneten Feuerlöschern in den einzelnen Bereichen (nicht nach BGR 133, siehe Anlage A 3). Eine zusätzliche Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn die Feuerlöscher verdeckt oder in Nischen angebracht sind.

  • Festlegung von Schutzmaßnahmen für die im gesamten Gebäude genutzten und erforderlichen Desinfektionsmittel (Brandgefahr, da brennbaren Flüssigkeiten)

  • Bestellung/Ausbildung/Weiterbildung des Brandschutzbeauftragten

  • Bestellung und Ausbildung/Weiterbildung der Löschkräfte, Evakuierungshelfer, Berater von Einsatzkräften oder von anderen Mitarbeitern mit Brandschutzaufgaben

  • Erstellen/Fortschreibung der Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teile A, B und C, Festlegen der erforderlichen Maßnahmen, Aufgaben mit Verantwortlichkeit in dieser Brandschutzordnung

  • Maßnahmenfestlegung, wie die Verlegung der Patienten (ggf. mit Betten) in die Nachbarbrandabschnitte sichergestellt wird (z.B. in einer Anlage zum Teil C der Brandschutzordnung)

  • Festlegung der erforderlichen Maßnahmen für die Sondernutzungen (Röntgen-, CT-Räume, Labore oder Räume bei Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, entsprechend den zutreffenden Vorschriften und technischen Regeln, wie z.B. BetrSichV, GefStoffV, BioStoffV, TRGS 526, TRGS 510, TRBA 400, TRGS 800)

     Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 547 – 01.03.2016<<>>
  • Belehrungen der Belegschaft, z.B. über den Inhalt der Brandschutzordnung. Z.B. dürfen Treppenraumtüren und andere Brand- und Rauchschutztüren nicht mit Keilen oder anderen Hilfsmitteln aufgehalten werden, Unterrichtung in Bezug auf die Bedienung von Löschgeräten und die sich bei Löscharbeiten ergebenden Gefährdungen usw.

  • Regelungen für Schweiß-, Heißarbeiten, gilt auch für andere gefährliche Arbeiten wie Arbeiten in den Kellergängen

  • Prüfen der E-Anlage und der ortsveränderlichen elektrischen Geräte (BGV A 3)

  • Wartung der sicherheitstechnischen und baulichen Brandschutzvorkehrungen

  • Prüfungen von sicherheitstechnischen Anlagen und Brandschutzeinrichtungen entsprechend den Herstellerangaben und ggf. zusätzlich durch Prüfsachverständige oder Sachkundige nach SPrüfV

  • Evakuierungsübungen

In den Anlagen sind genauere Angaben zu betrieblichen Maßnahmen enthalten. Zu entnehmen sind diese aus den VdS-Richtlinien

  • Brandschutzmanagement, Leitfaden für Verantwortliche im Betrieb (VdS 2009)

  • Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2226)

  • Brandschutzbeauftragter (Fachkraft für Brandschutz), unverbindlicher Leitfaden für Aufgaben Bestellung, Qualifikation und Stellung im Betrieb (VdS 3111)

  • Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (VdS 2038)

  • Feuergefährliche Arbeiten, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2008)

  • Elektrische Geräte und Anlagen, Merkblatt zur Schadensverhütung (VdS 2015)

Der VdS-Verlag hat weitere VdS-Richtlinien zur Auswahl, welche meist kostenlos heruntergeladen werden können.

Auf Grund der vielfältigen betrieblichen Anforderungen kann der Brandschutz nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt bleiben, sondern muss mit den sicherheitstechnischen Zielen des Arbeitsschutzes, vor allem der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der Betriebssicherheit vernetzt werden (Aussage gilt auch für Röntgenverordnung und Strahlenschutzverordnung). Daher ist es eine der wichtigsten Aufgaben der Klinikleitung, alle Risiken zu erfassen, zu beurteilen und durch geeignete Maßnahmen so zu beeinflussen, dass das Restrisiko vertretbar ist.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 548 – 01.03.2016<<>>

Mit dem seit Ende 2008 gesetzten weltweit gültigen Standard zum Risikomanagement gewinnt die ganzheitliche Betrachtung stetig an Bedeutung. Die immer stärker werdende Integration von Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutz sowie Qualitäts- und Risikomanagement durch integrierte Managementsysteme nimmt immer mehr zu. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an die grundlegende Organisation des Brandschutzes. Der Brandschutzbeauftragte nimmt bei diesem Prozess eine Schlüsselstellung ein.

Nach Betreiberangaben ist das Krankenhaus Mainburg nach DIN 9001 zertifiziert. Dazu gehört die Integrierung des Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzes in dieses Managementsystem. Um die weitere Integrierung des Brandschutzes in das vorhandene Managementsystem zu optimieren, wird auf die Anlage A.6 verwiesen (Brandschutzmanagement, VdS 2009:2008-01).

5. Abwehrender Brandschutz

Auch wenn noch so viel Maßnahmen des »Vorbeugenden Brandschutzes« geplant und umgesetzt werden, kommt es trotzdem immer wieder zu Bränden.

Aus diesem Grunde sind Vorkehrungen für den abwehrenden Brandschutz, bzw. für die öffentliche Feuerwehr unerlässlich.

Folgende Vorkehrungen zur Sicherung der Brandbekämpfung, bzw. der Lösch- oder Rettungsmaßnahmen sind vorhanden, bzw. erforderlich.

5.1 Feuerwehrpläne

Feuerwehrpläne sind in unübersichtlichen Gebäuden oder bei besonderen Nutzungen zwingend, um den Einsatzkräften einen Überblick über die besonderen Gefahren und die Örtlichkeiten zu gewährleisten. Sie dienen dem Einsatzleiter als Grundlage der Maßnahmenfestlegung und nicht zuletzt dem Schutz der Einsatzkräfte.

Für das Krankenhaus bestehen abgestimmte Feuerwehrpläne.

Feuerwehrpläne sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle bzw. dem Kreisbrandrat zu erstellen und weiterhin aktuell zu halten, wobei die von der Feuerwehr zu fordernden Maßnahmen sich nur auf den genehmigten Bestand, bzw. auf ein tragfähiges Brandschutzkonzept begründen lassen. Bei besonderen, im BS-Konzept nicht zu betrachtenden Gefährdungen sind zusätzliche Maßnahmen im Einvernehmen mit dem Brandschutzplaner festzulegen.

Es kann nicht mehrere Brandschutzplaner geben!

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 549 – 01.03.2016<<>>

5.2 Feuerwehrzufahrt, Flächen für die Feuerwehr (Art. 5 BayBO)

Die Einsatzkräfte benötigen Platz, um im Brandfall tätig werden zu können.

Die vorhandenen Flächen für die Feuerwehr des Krankenhauses befinden sich im öffentlichen Straßenraum. Auch eine Umfahrt um den Krankenhauskomplex mit einer Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge ist im Bestand vorhanden (Aufstellfläche nur für das als Bereitschaftsunterkunft genutzte östliche Dachgeschoss).

Die Entfernung zwischen den Flächen der Feuerwehr (öffentlicher Straßenraum) und den Gebäudezugängen beträgt nicht mehr als 20 m. Weitere Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge sind grundsätzlich nicht erforderlich, da die Rettungs- und Angriffswege für den gesamten Krankenhauskomplex baulich vorgesehen werden (bis auf vorgenanntes DG). Damit werden die Anforderungen an Flächen für die Feuerwehr bei Weitem übererfüllt (siehe Art. 5 BayBO), da dort Abstände von bis zu 50 m von den Zugängen entfernt sein dürfen.

Für die Löschfahrzeuge sind zusätzlich noch Aufstell- und Bewegungsflächen für Löschfahrzeuge auf dem Grundstück vorhanden (auf beiden Parkplätzen und vor dem Haupteingang).

Die Forderung aus dem Feuerbeschaubefund nach weiteren Flächen auf dem Grundstück kann nicht nachvollzogen werden.

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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 550 – 01.03.2016<<>>

Die vorgesehenen Flächen für die Feuerwehr auf dem Grundstück müssen dauerhaft freigehalten und entsprechend beschildert werden.

5.3 Sicherung der Zugänglichkeit

Die Zugänglichkeit ist gesichert, da das Krankenhaus rund um die Uhr besetzt ist. Außerdem ist ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) vor dem Haupteingang links angebracht, in dem die erforderlichen Schlüssel (Generalschlüssel) deponiert sind.

5.4 Anzeige- und Bedieneinrichtungen

Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen wie das Feuerwehranzeigetableau (FAT), das Feuerwehrschlüsseldepot und die Laufkarten wurden im Einvernehmen mit der Feuerwehr im Bereich der Hauptzufahrt/des Haupteingangs stationiert. Die Brandmeldezentrale (BMZ) liegt im EG, in einem an das Atrium angrenzenden Nebenraum.

Im Atrium liegt auch die Öffnungsmöglichkeit der Rauchabzugsanlage des Atriums. Auf diese Anzeige- und Bedieneinrichtungen wird im FW-Plan hingewiesen.

5.5 Beratung der Einsatzkräfte

Bei jeder Alarmierung der Feuerwehr wird diese durch einen geeigneten Mitarbeiter unterstützt.

Die Beratung der Einsatzkräfte ist dauerhaft zu organisieren, bzw. sicherzustellen. Die ausgewählten Mitarbeiter sind zu bestellen und entsprechend zu unterweisen. Im Brandfall ist der an diesem Tag/zu diesem Zeitpunkt zuständige Mitarbeiter geeignet zu kennzeichnen (z.B. beschriftete Weste).

5.6 Löschwasserversorgung (Art. 12 BayBO)

Für das Krankenhaus müssen Löschwasserquellen mit einer Leistung von ca. 3.200 l/min vorhanden sein.

Die Löschwasserversorgung wird durch die öffentliche Trinkwasserversorgung sichergestellt. In einer Entfernung von weniger als 50 m zu den Gebäudezugängen befinden sich zwei Hydranten mit einer Leistung von jeweils ca. 1.000 l/min (einer im nördlichen und einer im südlichen Bereich).

Weitere Hydranten sind im Abstand von bis zu 300 m im öffentlichen Straßenraum vorhanden (sogar im Nahbereich, siehe Abbildung aus Ziffer 5.2 und Lageplan).

Mit den Wandhydranten in den Treppenräumen (Typ F) können Entstehungsbrände ohne Zeitverzug bekämpft werden.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 551 – 01.03.2016<<>>

Die Anforderungen an die Löschwasserversorgung sind im Bestand erfüllt, so dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind.

Die Zugänglichkeit zu den Hydranten ist freizuhalten.

5.7 Löschanlagen

In den Treppenräumen sind nasse Steigleitungen installiert (Wandhydranten Typ F nach DIN 14661), so dass die Einsatzkräfte ohne Verzug mit den Löschmaßnahmen beginnen können.

Für die Wandhydranten ist zusätzlich zur obligatorischen Wartung die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bescheinigen zu lassen (entsprechend §§ 1 und 2 SPrüfV).

Die Treppenräume haben auch Treppenaugen, so dass auf Grund der Gebäudehöhe die Verlegung von Schläuchen in den Treppenräumen möglich ist.

5.8 Löschwasserrückhaltung/Rückhaltung oder Umgang mit Gefahrstoffen

Im Krankenhaus sind keine Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich. Das trifft auch auf die Rückhaltung von Gefahrstoffen zu, da nach Aussage des Trägers keine nennenswerten wassergefährdenden Stoffe oder Gefahrstoffe vorgehalten werden.

Der 80.000-l-Dieseltank bleibt bei dieser Betrachtung außen vor, da dieser unterirdisch und doppelwandig errichtet wurde, bzw. kann von einer zulassungsgemäßen Errichtung ausgegangen werden (keine Prüfung im Zuge des BS-Nachweises).

Die Lagerung von Gefahrstoffen oder wassergefährlichen Stoffen wird im Baurecht nicht geregelt.

Sollten Gefahrstoffe gelagert werden, sind die zutreffenden Vorschriften wie Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung und die zutreffenden Technischen Regeln zu beachten (z.B. TRGS 510, für Umgang in Laboren TRGS 526). Ggf. ergeben sich zusätzliche Maßnahmen aus den obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen.

Die Gefährdungsbeurteilung für die Brandgefahren ist auf der Grundlage der TRGS 800 durchzuführen. Zu nennen sind auch die TRGS 400, TRBA 400, welche die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen regeln. Die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Gefahr von Überwachungspflichtigen Anlagen oder anderen Arbeitsmitteln ist in der TRBS 1111 festgelegt.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 552 – 01.03.2016<<>>

6. Zusammenfassung der erforderlichen Maßnahmen

6.1 Sofort umzusetzende Maßnahmen (ohne Zeitverzug)

Erforderliche Genehmigungen:

Die Nutzung des Dachgeschosses muss von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden. Ggf. ist das für den Entfall der notwendigen Flure in der Praxis im EG und in der Patientenannahme im 1. OG erforderlich.

Ertüchtigung der Brandwände:

Die vorhandenen inneren Brandwände sind auf Schwachstellen zu untersuchen. Fehlende Türen sind unverzüglich durch feuerbeständige Türen zu ersetzen (T 90). Im Laufe von Rettungswege sind T 30 RS Türen vertretbar (Regelabweichung, da in Rettungswegen keine Brandlasten sein dürfen).

Wesentliche Mängel bei der Verlegung von Leitungsanlagen sind umgehend abzustellen. Zu nennen sind offensichtlich defekte oder nicht verschlossene Schotts. Das gilt nicht nur für Brandwände, sondern auch für Decken oder andere feuerwiderstandsfähige Bauteile.

Da die Brandwände nicht über Dach geführt werden, sind die Anschlüsse der Brandwände an das Dach zu überprüfen. Die zu erreichenden Schutzziele und Anforderungen ergeben sich aus Art. 28 Abs. 1 und 5 BayBO.

Kennzeichnung der Geschosse:

Die Vorräume der Aufzüge sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen. Das wird auch für die Treppenräume empfohlen (Kennzeichnung nach DIN 4066).

6.2 Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen:

Sauerstoffbehälter:

Die Randbedingungen der Aufstellung des Sauerstoffbehälters sind im Einvernehmen mit dem Errichter der Sauerstoffanlage zu untersuchen. Ggf. sind zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen, welche eine unzulässige Beaufschlagung von Feuer oder Strahlungswärme verhindern.

Brandlasten in den notwendigen Fluren, Schutz mit F 30 A Unterdecken:

Die Unterdecken der notwendigen Flure sind durch feuerhemmende Unterdecken aus nichtbrennbaren Baustoffen zu ersetzen, was dann die Anforderungen an die Schottung in den Flurwänden selbst und die Flurunterteilung der Unterdeckenbereiche über den RS Türen entbehrlich macht (alternative Möglichkeiten siehe LAR). Auf die regelgerechte Befestigung der Leitungsanlagen ist vor Ertüchtigung der Unterdecken zu achten bzw. sind zusätzliche Maßnahmen mit dem Ziel, dass diese Leitungsanlagen im Brandfall nicht die Unterdecken zusätzlich belasten, erforderlich.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 553 – 01.03.2016<<>>

Trennung der Verwaltungsnutzungseinheit im 1. OG:

Der Brandabschnitt im Bereich der Verwaltung (Anmeldung im 1. OG) und der benachbarte Brandabschnitt sind durch eine T 90 Tür (im Flurbereich durch eine T 90 RS Tür) zu schützen.

Einhausung der Wasseraufbereitung im KG:

Der Raum im KG zur Wasseraufbereitung und dem vorgelagerten Gang ist feuerbeständig, bzw. durch eine T 30 Tür zu trennen. Die Deckendurchführungen sind zu überprüfen mit dem Ziel, die Ausbreitung von Gefahrstoffen oder Feuer und Rauch im KG und in die darüberliegenden Geschosse auszuschließen. Fehlende Schotts sind durch bauaufsichtlich zugelassene Absperrvorrichtungen zu verschließen. Ggf. können die Erleichterungen der LAR zur Anwendung kommen.

Grundsätzliche Überprüfung der Installationsschächte:

Die Installationsschächte sind zu überprüfen ob sie feuerbeständig sind, die Schachtöffnungen müssen feuerbeständige Schachtwandverschlüsse haben (ggf. T 90 Türen mit vierseitigem Anschlag). Die Ein- bzw. Ausfädelungen der Leitungen sind mit zugelassenen Schotts oder entsprechend den zulässigen Erleichterungen aus der Leitungsanlagenrichtlinie zu sichern. Installationsschächte sollten an oberster Stelle eine thermische Entlastungs- bzw. Rauchabzugsmöglichkeit erhalten. Installationsschächte für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können.

Grundsätzlich gelten diese Anforderungen auch an Installationskanäle, wobei die Anforderungen je nach Führung variieren können. Einzelheiten sind aus der LAR zu entnehmen.

Grundsätzliche Überprüfungen der Leitungsführung durch feuerwiderstandsfähige Bauteile:

Sollten Leitungsanlagen durch Brandwände (auch über den Türen oder Unterdecken), Decken oder Trennwände, mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bzw. Flurabschnitte geführt werden, sind diese ebenfalls entsprechend der LAR zu Schotten. Das gilt auch für Treppenraum- und Flurwände, soweit die Leitungsanlagen dort nicht in entsprechend feuerwiderstandsfähigen Kanälen, über Unterdecken oder auf andere zulässige Weise von den Rettungswegen getrennt sind.

Grundsätzliche Überprüfung der Notstromversorgung und der Leitungsverlegung:

Die Leitungsverlegung für die Sicherung der Energieversorgung von sicherheitstechnischen Anlagen und Anlagen, welche für die Notversorgung von Patienten erforderlich sind, ist zu prüfen. Mängel in Bezug auf die Sicherung des Abschottungsprinzips, der Leitungsführung in Rettungswegen und der Versorgung sicherheitstechnischer Anlagen sind abzustellen.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 554 – 01.03.2016<<>>

Prüfung der sicherheitstechnischen Anlagen und Brandschutzvorkehrungen:

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Sicherheitsstromversorgung, der Bettenaufzüge, der Lüftungsanlage, der Gefahrenmeldeanlage, der Wandhydranten und des Rauchabzugs vom Atrium sind von einem zugelassenen Sachverständigen/Sachkundigen bescheinigen zu lassen (§ 2 Abs. 1 SPrüfV).

In Bezug auf die Prüfungsanforderungen der Kälteanlage ist Einvernehmen mit dem Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen herzustellen, da Kälteanlagen mit Lüftungsanlagen vergleichbar sind.

Die Wirksamkeit und Betriebssicherheit sonstiger sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend von einem Sachkundigen zu prüfen und zu bestätigen (§ 2 Abs. 4 SPrüfV enthält eine Aufzählung).

Ertüchtigung von Flurwänden:

Die Flurwand zu den südwestlichen Behandlungsräumen des 1. OG ist feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu errichten. Ggf. kann der Flur bis zur angrenzenden feuerbeständigen Trennwand erweitert werden (Umsetzung aller Anforderungen an notwendige Flure). Dieser Stichflur ist vom Hauptflur durch eine rauchdichte Tür zu trennen.

Kompensation für die unzureichende Flurtrennung zu den Schwesternzimmern:

Die Türen zwischen den notwendigen Fluren und den Schwesternzimmern werden mit Obentürschließern ausgestattet. Weiterhin sind die Schwesternzimmer in den von der Brandmeldeanlage zu überwachenden Bereichen mit einzubeziehen, da diese keine feuerwiderstandsfähige Trennung zu den notwendigen Fluren besitzen (Verglasung ohne Feuerwiderstand). Letzteres gilt auch für vergleichbare Räume ohne ausreichende brandschutztechnische Trennung von den Rettungswegen (z.B. Café im EG).

Schiebetüren in Rettungswegen:

Die Schiebetür im westlichen Ausgang im 1. OG ist auszutauschen, bzw. ist die Rettungswegführung über eine andere Schlupftür sicherzustellen.

6.3 Mittel- bis langfristig umzusetzende Maßnahmen:

Trennung zwischen Atrium und Café:

Die Trennwand zwischen dem Atrium im EG zum Café ist feuerbeständig herzustellen (wenn keine Genehmigung der jetzigen Trennung mit Nachweis der Umsetzung vorliegt). Sollte weiterhin eine Verglasung zur Anwendung kommen, sind mind. bauaufsichtlich zugelassene F 30/T 30 Wand/Türelemente vorzusehen. Bei der feuerhemmenden Trennung handelt sich um eine Abweichung von Art. 29 Abs. 1 BayBO, welche von der Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 555 – 01.03.2016<<>>

Erweiterung der Brandmeldeanlage:

Die Brandmeldeanlage sollte erweitert werden mit dem Ziel, langfristig alle Bereiche zu überwachen. In der Regel ist die Kenngröße Rauch zu wählen (gemäß DIN 14675, Kategorie 1, Vollschutz). Neben der Umsetzung der DIN 14675 sind Projektierungsgrundlage die DIN VDE 0833-2 und die DIN EN 54.

Ergänzend zu den automatischen Meldern sind in den Flucht- und Rettungswegen die Druckknopfmelder zu ergänzen (gemäß DIN VDE 0833). Bei der zeitlichen Umsetzung sind die Bettenbereiche und die anderen sensiblen Bereiche zu bevorzugen (OP-, Intensiv-, danach Patientenbereiche).

Im Zuge der Erweiterung der Brandmeldeanlage sind Technische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlalarmen vorzusehen. Das trifft auch zu, wenn es häufig zu Fehlalarmen kommt. Dann sind diese Maßnahmen umgehend umzusetzen.

Brandfallsteuerung der Aufzüge:

Wenn die Aufzüge erneuert werden, sind diese jeweils mit einer dynamischen Brandfallsteuerung auszurüsten. Bei einem Brand fährt der Aufzug in ein Geschoss in Nähe der Ausgangsebene (hier EG oder 1. OG, da Hanglage), aber nicht in das Brandgeschoss und geht dort automatisch außer Betrieb. Eine statische Brandfallsteuerung wird dieser Anforderung nicht gerecht, da diese immer in ein festgelegtes Geschoss fährt, meist Erdgeschoss (auch wenn es dort brennt).

Autarke Energieversorgung der Bettenaufzüge, Evakuierungsaufzüge:

Die Aufzüge sind autark mit Energie zu versorgen, so dass diese auch funktionieren, wenn es in anderen Brandabschnitten zu Schadensfällen oder Bränden kommt. Mit dieser Maßnahme soll erreicht werden, dass ggf. die Aufzüge in nicht von Schadensfällen betroffenen Brandabschnitten noch nutzbar sind, um eine vertikale Verbringung der nicht gehfähigen Patienten in sichere Bereiche zu ermöglichen. Zur Erreichung des vorgenannten Schutzziels sind diese Aufzüge auch an die Notstromversorgung anzuschließen. Der Funktionserhalt dieser »Evakuierungsaufzüge« wird nach Ziffer 5 LAR mit 90 min vorgegeben. Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle (Kreisbrandrat) ist eine Vorrangschaltung für die Einsatzkräfte einzurichten (z.B. über Schlüsselschalter).

Türen in Brandwänden:

Die Türen in den Brandwänden sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden und dichtschließenden Abschlüssen zu versehen (T 90). Im Verlauf von notwendigen Fluren oder Gängen ohne Brandlasten können T 30 RS Türen zur Anwendung kommen. Das gilt auch für das Unter- und das Dachgeschoss. Sollten für die vorhandenen Türen entsprechende Verwendbarkeitsnachweise beschafft werden können, entfällt der Austausch (Mindestanforderungen für bestehende Türen in Brandwänden T 30, soweit keine Brandlasten im Nahbereich).

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 556 – 01.03.2016<<>>

OP- und Intensivbereiche:

Die Optimierung der Sicherheit der besonders sensiblen Bereiche wie OP- und Intensivbereich z.B. durch Unterteilung dieser Bereiche in je zwei Evakuierungsbereiche, so dass in den jeweiligen Nachbarbereichen die besondere Behandlung fortgesetzt werden kann.

6.4 Dauerhaft umzusetzende Maßnahmen:

Erstellung und Aktualität der Feuerwehrpläne:

Feuerwehrpläne sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle bzw. dem Kreisbrandrad zu erstellen und weiterhin aktuell zu halten, wobei nur die im BS-Konzept vorgegebenen Maßnahmen umzusetzen sind. Zusatzwünsche müssen mit dem BS-Planer abgestimmt werden. Die in der DIN 14095 vorgegeben 2-jährigen Überprüfungszyklen können vom Betreiber in eigener Zuständigkeit erfolgen.

Installation von Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen:

Bei der Verlegung von Leitungsanlagen und Lüftungsanlagen darf das Abschottungsprinzip nicht zerstört werden. Das gilt auch für Reparaturen oder ähnliche Maßnahmen. Hier empfiehlt sich ein Freigabeverfahren für die Nachbelegung (vergleichbar wie eine Heißerlaubnis, Schweißerlaubnis oder Befahrerlaubnis).

Beratung der Einsatzkräfte:

Die Beratung der Einsatzkräfte ist dauerhaft zu organisieren bzw. sicherzustellen. Die ausgewählten Mitarbeiter sind zu bestellen und entsprechend zu unterweisen. Im Brandfall ist der an diesem Tag/zu diesem Zeitpunkt zuständige Mitarbeiter geeignet zu kennzeichnen (z.B. beschriftete Weste).

Flächen für die Feuerwehr und Hydranten:

Die Flächen für die Feuerwehr und die Zugänglichkeit zu den Hydranten sind freizuhalten.

Brandlasten im Atrium, in den Rettungswegen:

Die Brandlasten im Atrium sind dauerhaft zu minimieren. In Rettungswegen wie Fluren oder Treppenräume dürfen keine Brandlasten sein. Die Begehbarkeit der Rettungswege ist immer sicherzustellen; das erfordert, dass die Rettungswege nicht durch Gegenstände verstellt werden (auch nichtbrennbare).

Arbeiten im Kellergeschoss:

Bei Arbeiten in den Gängen bzw. Kriechgängen des KG sind geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, da die Entfernungen teilweise die zulässigen 35 m bei weitem überschreiten.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 557 – 01.03.2016<<>>

Benutzungsverbot der Aufzüge im Brandfall:

Die vorhandenen Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benutzt werden. Entsprechende Schilder sind anzubringen, wenn nicht schon geschehen. Die Mitarbeiter sind regelmäßig über die Gefahren im Brandfall und das Benutzungsverbot von Aufzügen auf geeignete Weise zu informieren.

Umsetzung der betrieblichen Maßnahmen:

Die unter Ziffer 4 festgehaltenen betrieblichen Brandschutzmaßnahmen sind umzusetzen, bzw. ist deren Wirksamkeit regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen (Umsetzung der Pflicht aus den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes). Diese Gefährdungsbeurteilungen sind nicht nur für die Brand- und vergleichbaren Gefährdungen, sondern für alle möglichen Gefährdungsarten obligatorisch.

Beachtung der Anforderungen in Bezug auf Gefahrstoffe:

Sollten Gefahrstoffe oder vergleichbare Gefahren gelagert werden, bzw. wird mit solchen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen, sind die zutreffenden Vorschriften wie Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung und die zutreffenden Technischen Regeln zu beachten (z.B. TRBS 510, TRGS 526). Ggf. ergeben sich zusätzliche Maßnahmen, welche sich aus den obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen ergeben können. Hinweise zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen sind aus den zutreffenden Technischen Regeln zu entnehmen (TRGS 400, TRBA 400, TRBS 1111). Die Gefährdungsbeurteilung für die Brandgefahren ist auf der Grundlage der TRGS 800 durchzuführen.

7. Genehmigungsstand/Baugenehmigung

Das Krankenhaus ist genehmigt und schon mehrere Jahre in Betrieb. Der baurechtliche Genehmigungsstand wurde deshalb nur am Rande berücksichtigt, da es sich bei dieser Stellungnahme um die Darstellung der brandschutztechnischen Infrastruktur und somit eine Grundlage für die Planung von Verbesserungsmaßnahmen handelt. Außerdem ist dieses Brandschutzkonzept Grundlage für die obligatorischen Gefährdungsbeurteilungen.

Erforderliche Genehmigungen von Einzelmaßnahmen müssen gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.

Bei Neubetrachtung des Krankenhauses oder von begrenzten Nutzungsänderungen kann die Bauaufsichtsbehörde ggf. andere oder im Einzelfall auch höhere Anforderungen stellen. Das trifft vor allem für die geänderten, die mit den Änderungen im konstruktiven Zusammenhang stehenden Bauteile oder Rettungswege und die betroffenen Sicherheitsmaßnahmen zu. Selbst Gefahränderungen oder Gefahrerhöhungen können höhere Anforderungen nach sich ziehen, auch wenn diese nicht genehmigungsbedürftig sind.

 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 558 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 559 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 560 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 561 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 562 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 563 – 01.03.2016<<>>
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 Anlage 6b Beispiel BS-Konzept für ein bestehendes Krankenhaus – Seite 564 – 01.03.2016<<

Anlagen

A.1

Planungsgrundlage für neue Krankenhäuser, Darstellung des momentanen Standes der Technik (Zusammenfassung der BbgKPBauV und Anforderungen an Krankenhäuser aus Brandschutzatlas, Feuertrutzverlag Stand 03/11)

A.2

Bauprodukte

A.3

Hinweis zur Anzahl und Auswahl von Feuerlöschern

A.4

Wesentliche Teile einer Brandschutzordnung

A.5

Krankenhäuser, Richtlinien für den Brandschutz (VdS 2226:2008-01)

A.6

Brandschutzmanagement (VdS 2009:2008-01)

A.7

Brandschutzbeauftragter (VdS 3111:2010-01)

A.8

Elektrische Leitungsanlagen, RL zur Schadensverhütung (VdS 2025:2008-01)

A.9

Elektrische Geräte und Anlagen, Merkblatt zur Schadensverhütung (VdS 2015:2004-04)

A 10

Thermografie in elektrischen Anlagen (VdS 2058:20011-02)

A.11

Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer (VdS 2038:2008-01)

A 12

Feuergefährliche Arbeiten, RL für den Brandschutz (VdS 2008:2009-07)