Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

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3.12.3 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – TRGS 510

Ausgabe: Januar 20131, geändert und ergänzt November 2014, berichtigt GMBl 2015 S. 1320 [Nr. 66] (vom 30.11.2015)

Anmerkung der Redaktion:

Rechtsstand der in „Praxishandbuch Brandschutz – Grundlagen, Organisation, Recht, Arbeitshilfen“ wiedergegebenen Gesetze ist jeweils das oben genannte Datum. Die hier verlinkten Gesetze geben technisch bedingt den jeweils aktuellen Rechtsstand wieder.

Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern – TRGS 510

TRGS 510 wurde umfassend überarbeitet, die wesentlichen Änderungen sind:

Die bisherigen Kleinmengenregelungen wurden von Anlage 9 in Nummer 4 überführt.

In Nummer 4.1 finden sich jetzt die allgemeinen Grundsätze sowie in Nummer 4.2 die allgemeinen Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen. Werden die in Nummer 4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Mengen überschritten, müssen die Gefahrstoffe in einem eigenen Lager gelagert werden. Die Vorschriften wurden den Bedürfnissen der Praxis angepasst, deutlich präzisiert und konkretisiert; eine relevante Änderung des Sicherheitsniveaus ist damit nicht verbunden.

Die Vorschriften zur Lagerung von Gasen wurden grundlegend überarbeitet, fehlende Regelungen der technischen Regel Druckgase wurden übernommen, desgleichen für Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen.

Die verbale Beschreibung der Lagerklassen der bisherigen Anlage 4 wurde in den Zuordnungsleitfaden der bisherigen Anlage 5 integriert und als neue Anlage 4 angefügt.

Die bisherige Anlage 6 wurde gestrichen, da das Löschwasserrückhaltekonzept auf Umweltvorschriften beruht und keine Grundlage im Gefahrstoffrecht hat.

Die in der bisherigen Anlage 8 aufgeführten besonders stark oxidierenden und reaktionsfähigen Stoffe werden einer Evaluierung zugeführt und anschließend in die neue Anlage 6 aufgenommen.

Alle weiteren Vorschriften wurden einer redaktionellen Überarbeitung unterzogen, die primär eine Klarstellung der bisherigen Forderungen zum Ziel hatten.