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3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen

Gefährliche Stoffe und Gemische werden in verschiedenen Arbeitsprozessen weltweit eingesetzt und verwendet. Sei es ein lösungsmittelhaltiger Reiniger, ein Lack oder die Schwefelsäure in der Batterie. Erste Informationen über die Gefährlichkeit eines Stoffes oder eines Gemisches (Produkt) erhält der Anwender häufig aus der Kennzeichnung. Weitere Informationen sind gerade für industrielle Anwender den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Im weltweiten Warenverkehr erschwerten die von Land zu Land unterschiedlichen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme den Handel. Zudem wollte die UN den Arbeits- und Gesundheitsschutz, der oftmals als wichtige Voraussetzung die Kennzeichnung hat, gerade in Ländern mit einem niedrigen Schutzlevel erhöhen. Auch manche Unterschiede zwischen transportrechtlicher und chemikalienrechtlicher Einstufung zum Beispiel bei entzündbaren Flüssigkeiten sollten in diesem Zug bereinigt werden – ohne das Prinzip der unterschiedlichen Symbolik und Fokussierung auf schwere und akute Gefahren aufzugeben

3.4.5.1 Einführung

Nachdem von der UN die Vorlage des UN-GHS (GHS: Globally Harmonised System) erarbeitet wurde, sollten dann die einzelnen Mitgliedstaaten der UN dieses System in nationale Gesetze überführen. Innerhalb der Europäischen Union hat die EU hierzu eine unmittelbar in allen EU-Staaten geltende Verordnung erlassen. Diese CLP-Verordnung (CLP steht für Classification, Labelling and Packaging – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) wurde am 31.12.2008 als Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 veröffentlicht und ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG werden mit der CLP-Verordnung ab 01.06.2015 vollständig ersetzt. Für die Umstellung auf die neue Regelung sind lange Übergangsfristen vorgesehen. So ist das EU-GHS für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden, für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Zusätzlich gibt es jeweils eine zweijährige Frist zum Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachter Ware, die noch vor Ablauf des Stichtages mit dem alten System eingestuft und gekennzeichnet wurde. Während Stoffe bereits jetzt nur noch nach CLP-Verordnung gekennzeichnet werden dürfen, können Zubereitungen daher noch bis zum 31.05.2017 legal im Handel nach altem Recht gekennzeichnet verkauft werden.

In der Gefahrstoffverordnung werden allerdings die Bezüge auf die Richtlinien bis zum Außerkrafttreten beibehalten – hier wird vorwiegend der Arbeitsschutz geregelt, und da möchte man unterschiedliche Regelungen für Stoffe und Gemische (die neue Bezeichnung für »Zubereitungen«) im Sinne der Betriebe vermeiden.

Im Gegensatz zu der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, die jeweils in nationales Recht umzusetzen waren, entfaltet die GHS-Verordnung 1272/2008 wie die REACH-Verordnung  3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 2 – 01.03.2014>>1907/2006 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Bis Ende der Übergangsfristen ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der »alten« EU- oder mit der neuen GHS-Kennzeichnung möglich. Eine »Doppelkennzeichnung« mit beiden Kennzeichnungselementen ist jedoch zu keinem Zeitpunkt zulässig.

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Abb. 1: GHS Implementierung in der EU. Die EG-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, werden zum 1. Juni 2015 aufgehoben.

Hinweis:

REACH und GHS

Die zwei Säulen des europäischen Chemikalienrechts

Das europäische Chemikalienrecht für das Inverkehrbringen wird nun von zwei Verordnungen zusammengefasst und neu geordnet.

REACH-Verordnung

regelt die Prüfpflichten für Alt- und Neustoffe, die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt, Zulassungen und Beschränkungen. Es gilt das Prinzip »Keine Daten – kein Markt«. Viele Pflichten nach REACH insbesondere zu Prüfpflichten gelten erst ab einer Mengenschwelle von 1 Jahrestonne.

CLP-Verordnung (EU-GHS)

regelt Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (früher: Zubereitungen). Die Einstufung von Stoffen und Gemischen bedarf keiner neuen Prüfungen. Es genügen die in öffentlichen Quellen verfügbaren Informationen. Die Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung gelten unabhängig davon, in welcher Menge Stoffe und Gemische auf den europäischen Markt gebracht werden. Ausgenommen sind wie bisher Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

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Ziel ist es, durch die Verwendung international vereinbarter Einstufungskriterien und einheitlicher Elemente für die Kennzeichnung den Umwelt- und Gesundheitsschutz in der gesamten Welt zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen. Allerdings werden einige Stoffe sowie etliche Gemische mit GHS strenger als bisher eingestuft.

Hinweis:

Elemente von CLP-Verordnung

Das neue GHS-System enthält als Hauptelemente:

Zur Einstufung:

  • Gefahrenklassen, unterteilt in Gefahrenkategorien

Zur Kennzeichnung:

  • neue Gefahrenpiktogramme, mit teilweise neuen Symbolen

  • Signalwörter (Gefahr oder Achtung)

  • Gefahrenhinweise, so genannte H-Sätze (Hazard Statements)

  • Sicherheitshinweise, so genannte P-Sätze (Precautionary Statements)

Neue Piktogramme, neue Einstufungsregeln

GHS führt neue Gefahrenpiktogramme ein: Auf der Spitze stehende rot umrandete Quadrate mit schwarzem Gefahrensymbol auf weißem Grund lösen die bisherigen orangefarbenen Vierecke mit Kennbuchstabe (z.B. F) und Gefahrenbezeichnung (z.B. Leichtentzündlich) ab. Innerhalb des Quadrats werden durch Symbole die Hauptgefahren dargestellt. Die bisher verwendeten orangefarbenen Rechtecke mit schwarzen Symbolen wird es nicht mehr geben. In Abbildung 2 sind die neuen Gefahrenpiktogramme mit ihren Bezeichnungen dargestellt.

Zusätzlich zu den Piktogrammen gibt es ein neues Element der Kennzeichnung: zur Beschreibung des potenziellen Gefährdungsgrads wird auf dem Etikett entweder das Signalwort »Gefahr« (schwerwiegende Gefahren) oder »Achtung« genannt. Des Weiteren ersetzen Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) die jetzigen R- und S-Sätze.

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Abb. 2: Piktogramme nach GHS. Die neuen Gefahrenpiktogramme sind rot umrandete auf die Spitze gestellte Quadrate mit schwarzem Symbol auf weißem Grund. Innerhalb des Quadrats werden durch Symbole die Hauptgefahren dargestellt.

Einstufung: Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Der wesentliche Unterschied des Systems sind jedoch nicht die teilweise unterschiedlich aussehenden Symbole: gravierender sind die Unterschiede in den Regelungen zur Einstufung. Diese geänderten Regelungen führen dann in etlichen Fällen auch zu einer völlig anderen Kennzeichnung.

Bisher waren Stoffe und Gemische 15 Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet. GHS stuft Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen ein, die die Art der Gefahr nennen. In der EU gibt es künftig 16 Gefahrenklassen  3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 5 – 01.03.2014<<>>für physikalische Gefahren (z.B. »Gase unter Druck«, »Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische« und »Selbst-erhitzungsfähige Stoffe und Gemische«), zehn für Gesundheitsgefahren (z.B. »Hautätzende Wirkung«, »Akute Toxizität«) und zwei für Umweltgefahren (»Gewässergefährdend« und »Die Ozonschicht schädigend«). Manche dieser Gefahrenklassen haben noch weitere Unterteilungen (z.B. wird bei der »Akuten Toxizität« zwischen dermal, oral und inhalativ unterschieden; bei der Gewässergefährdung wird zwischen »akut« und »chronisch« differenziert).

Jede Gefahrenklasse ist noch einmal in ein bis sieben Kategorien unterteilt. Damit sind Abstufungen innerhalb einer Gefahrenklasse möglich. Beispiel: Die Gefahrenklasse »Entzündbare Flüssigkeiten« ist abgestuft nach Flammpunkten in die Kategorien 1, 2 und 3 eingeteilt, wobei die kleinste Zahl jeweils die schwerste Ausprägung der Gefahr bezeichnet.

Änderungen durch GHS

EG-Richtlinien

GHS-Verordnung

15 Gefährlichkeitsmerkmale

  1. 28 Gefahrenklassen mit Unterteilung in Kategorien

7 Gefahrensymbole (schwarze Symbole auf orangefarbenem Grund)

  1. 9 Gefahrenpiktogramme (rot umrandete Raute mit schwarzem Symbol auf weißem Grund)

Gefahrenbezeichnung

  1. Signalwörter »Gefahr« oder »Achtung«

R-Sätze

  1. H-Sätze (Gefahrenhinweise); Liste in GHS-Verordnung, Anhang III

S-Sätze

  1. P-Sätze (Sicherheitshinweise); Liste in GHS-Verordnung, Anhang IV

Einstufungskriterien nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG

  1. Einstufungskriterien nach GHS-VO EG/1272/2008

Verschiebungen und Verschärfungen

Die GHS-Systematik mit den Gefahrenklassen und Kategorien erfordert andere Einstufungskriterien als die bisherige Einstufung. Das kann Verschiebungen oder Verschärfungen zur Folge haben. Beispiel: In der GHS-Gefahrenklasse »Akute Toxizität« werden einige Stoffe mit dem Totenkopf gekennzeichnet, die zurzeit als gesundheitsschädlich gekennzeichnet (Andreaskreuz) sind.

Verschärfungen ergeben sich auch bei der Einstufung von Gemischen mit ätzenden oder reizenden Eigenschaften, denn ein Großteil der eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthält ätzende oder reizende  3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 6 – 01.03.2014<<>>Bestandteile. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken um den Faktor 1/2 bis 1/5. Dadurch müssen künftig deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen »Ausrufezeichen« oder »Ätzwirkung« gekennzeichnet werden.

Neu sind unter anderem die Gefahrenklassen wie »Gase unter Druck« (mit einem eigenen neuen Symbol), »Korrosiv gegenüber Metallen« oder »Pyrophore Flüssigkeit« oder »Pyrophorer Feststoff«. Ebenfalls neue Gefahrenklassen sind die »Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition« und die »Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition«, die das gleiche Symbol »Gesundheitsgefahr« erhalten, das auch für die Gefahrenklassen Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (das sind krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) gilt. Das Andreaskreuz wird prinzipiell durch das Piktogramm»Ausrufezeichen« ersetzt, je nach Einstufung kann auch das Piktogramm »Gesundheitsgefahr«, »Ätzwirkung« oder gar »Totenkopf mit gekreuzten Knochen« zutreffen.

Tab. 1: Gefahrenklassen für die physikalischen Gefahren mit ihren Unterklassen/Kategorien/Typen

Kapitel im Anhang I der CLP-Verordnung

Bezeichnung der Gefahrenklassen

Unterklassen/Kategorien/Typen

2.1

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Unterklassen instabil, explosiv sowie 1.1 bis 1.6

2.2

Entzündbare Gase

Kategorie 1 bis 2

2.3

Aerosole

Kategorie 1 bis 3

2.4

Oxidierende Gase

Kategorie 1

2.5

Gase unter Druck

Kategorien verflüssigt, verdichtet, gelöst, tiefkalt verflüssigt

2.6

Entzündbare Flüssigkeiten

Kategorie 1 bis 3

2.7

Entzündbare Feststoffe

Kategorie 1 bis 2

2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Typ A bis Typ G

2.9

Pyrophore Flüssigkeiten

Kategorie 1

2.10

Pyrophore Feststoffe

Kategorie 1

2.11

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

Kategorie 1 bis 2

2.12

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Kategorie 1 bis 3

2.13

Oxidierende Flüssigkeiten

Kategorie 1 bis 3

2.14

Oxidierende Feststoffe

Kategorie 1 bis 3

2.15

Organische Peroxide

Typ A bis Typ G

2.16

Korrosiv gegenüber Metallen

Kategorie 1

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Die Tabelle 1 enthält die Gefahrenklassen mit ihrer Einteilung für die physikalischen Gefahren. Die entzündlichen Flüssigkeiten werden jetzt als entzündbare Flüssigkeiten bezeichnet. Das Flammpunktkriterium von ehemals 21˚C für die Unterscheidung zwischen leichtentzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten wird auf 23˚C angehoben und damit den ADR-Richtlinien angepasst.

Die Folge ist eine geringfügige Verschiebung von bisher als entzündlich gekennzeichneten Flüssigkeiten zu den leicht entzündbaren hin. Zusätzlich gibt es für viele Stoffe und Gemische eine optische Verschärfung: wurde das Flammensymbol im alten Recht nur für Hochentzündliche und Leichtentzündliche Stoffe vergeben, so erhalten jetzt auch Stoffe und Gemische bis zu einem Flammpunkt von 60˚C das Piktogramm »Flamme«. Die Einstufungsgrenzen (alt – neu) sind in Tabelle 2 zusammengestellt.

Tab. 2: Gefahrenklassen für physikalische Gefahren

Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 6)

Alte Bezeichnung Gefahrenmerkmal

Siedepunkt

Flammpunkt

Neue Bezeichnung Entzündbare Flüssigkeiten

bisher

neu

Hochentzündlich

≤ 35˚C

< 0˚C

< 23˚C

Kategorie 1

Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar

Leichtentzündlich

> 35˚C

< 21˚C

< 23˚C

Kategorie 2

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

Entzündlich

21–55˚C

23–60˚C

Kategorie 3

Flüssigkeit und Dampf entzündbar

Tab. 3: Einstufungsgrenzen für die Gefahrenklasse akute Toxizität, oral und dermal

Neue Grenzen

Kategorie 1 tödlich

Kategorie 2 tödlich

Kategorie 3 giftig

Kategorie 4 gesundheitsschädlich

LD50 oral mg/kg

≤ 5

> 5 bis ≤ 50

> 50 bis ≤ 300

> 300 bis ≤ 2.000

LD50 dermal mg/kg

≤ 50

> 50 bis ≤ 200

> 200 bis ≤ 1.000

> 1.000 bis ≤ 2.000

Alte Grenzen

sehr giftig

giftig

gesundheitsschädlich

LD50 oral mg/kg

≤ 25

> 25 bis ≤ 200

> 200 bis ≤ 2.000

LD50 dermal mg/kg

≤ 50

> 50 bis ≤ 400

> 400 bis ≤ 2.000

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Für die Unterscheidung gesundheitsschädlicher Stoffe werden für die Gefahrenklasse »Akute Toxizität« vier Kategorien ausgewiesen. Allerdings wird es durch Anhebung der Einstufungsgrenzen der »letalen Dosis« (LD50) zu mehr Stoffen kommen, die als giftig zu kennzeichnen sind. Die »letale Dosis« ist ein Schwellenwert für die Giftigkeit einer Substanz im Körper.

Je nach Aufnahmeweg existieren unterschiedliche LD50-Grenzen zur Einstufung. Die Tabelle 3 verdeutlicht diesen Zusammenhang.

Vereinfachungen und Hilfen

Harmonisierte, per Rechtsakt verbindliche Einstufungen (früherer Begriff: Legaleinstufungen) und Kennzeichnungen soll es künftig nur noch für bestimmte Stoffe geben: in der Regel für krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe sowie Inhalationsallergene. Allerdings wurde die Stoffliste des früheren Anhangs I der EU-Stoffrichtlinie nach GHS übertragen und wird dort als Anhang VI geführt. Dabei wurden die früheren Einstufungen grundsätzlich in GHS übersetzt. Bei der akuten Toxizität wurde aufgrund der Verschiebungen eine Umwandlung in Mindesteinstufungen gewählt. Mindesteinstufung bedeutet, dass der Hersteller bei Vorliegen der konkreten LD50-Werte prüfen muss, ob die Mindesteinstufung ausreicht oder eine schärfere Einstufung erforderlich ist.

Außerdem wurde der rechtliche Status des Anhangs geändert: während früher die Einstufung und Kennzeichnung exakt übernommen werden mussten und auch keine weiteren Einstufungen ergänzt werden durften, ist der heutige Eintrag nur noch eine Angabe der Einstufung der dort genannten Gefahrenklassen. Alle nicht genannten Gefahrenklassen sind vom Hersteller anhand der vorliegenden Daten zu prüfen und gegebenfalls zu ergänzen.

Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien führt der Lieferant wie bisher selbst durch. Neu ist, dass er diese Einstufung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) melden muss. Die ECHA nimmt alle gemeldeten Einstufungen in einem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis auf und veröffentlicht sie unkommentiert im Internet. So findet man inzwischen dort für einen Stoff zahlreiche unterschiedliche, teilweise auch in sich widersprüchliche Einstufungen. Die Registrierpflicht nach REACH (siehe oben) wird hier bis Mitte 2018 zu einer deutlichen Bereinigung dieser Liste beitragen.

Eine vereinfachte Umwandlungstabelle im Anhang VII der GHS-Verordnung vollzieht die Umwandlung der Einstufungen nach altem und neuem Recht nach. Auch hier können eventuelle Verschiebungen aufgrund veränderter Einstufungskriterien nicht berücksichtigt werden. Zudem ist nicht für jeden R-Satz eine Umwandlung möglich. Ein elektronischer Umwandlungsrechner der BG RCI ermöglicht die komfortable Anwendung der Umwandlungstabelle. Dieser Rechner (GHS-Konverter) ist im Gefahrstoffinformationssystem GisChem unter www.gischem.de bzw. www. ghs-konverter.de zu finden.

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3.4.5.2 Aufbau der CLP Verordnung

CLP oder die CLP-Verordnung ist die Kurzbezeichnung für die »VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006«, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2008 (ABl. L353 vom 31.12.2008). CLP steht für die englischsprachigen Begriffe »classification, labelling and packaging« (entsprechend Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). Diese Verordnung wurde zwischenzeitlich schon fünfmal inhaltlich geändert sowie darüber hinaus korrigiert.

Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG.

Die CLP-Verordnung legt fest,

  • welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben,

  • nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,

  • wie Stoffe und Gemische, die die Kriterien der Einstufung erfüllen, zu verpacken und

  • zu kennzeichnen sind und

  • für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.

Die CLP-Verordnung umfasst 62 Artikel in sieben Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden. Sie ist wie folgt gegliedert:

Tab. 4: Struktur der GHS-Verordnung

Titel 1

Art. 1 bis 4

Allgemeines

Titel II

Art. 5 bis 16

Gefahreneinstufung

Titel III

Art. 17 bis 34

Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung

Titel IV

Art. 35

Verpackung

Titel V

Art. 36 bis 42

Harmonisierung der Einstufung u. Kennzeichnung […]

Titel VI

Art. 43 bis 47

Zuständige Behörden und Durchsetzung

Titel VII

Art. 48 bis 62

Allgemeine und Schlussvorschriften

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Anhang I

Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Anhang II

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Anhang III

Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente

Anhang IV

Liste der Sicherheitshinweise

Anhang V

Gefahrenpiktogramme

Anhang VI

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung […]

Anhang VII

Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung […]

Was ist neu?

Die CLP-Verordnung führt im Wesentlichen folgende Neuerungen ein:

Tab. 5: EG-Richtlinien vs. GHS-Verordnung

EG-Richtlinien

GHS-Verordnung

15 Gefährlichkeitsmerkmale

28 Gefahrenklassen mit Unterteilung in Kategorien

7 Gefahrensymbole

9 Gefahrenpiktogramme

Schwarze Symbole auf orangefarbenem Grund
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Rot umrandetes, auf die Spitze gestelltes Quadrat mit schwarzem Symbol auf weißem Grund
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Gefahrenbezeichnung

Signalwörter »Gefahr« oder »Achtung«

R-Sätze

H-Sätze (Gefahrenhinweise)

S-Sätze

P-Sätze (Sicherheitshinweise)

Einstufungskriterien nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG

Einstufungskriterien nach GHS-VO EG/1272/2008

Nach der CLP-Verordnung wird der Begriff »Zubereitung« durch den Begriff »Gemisch« ersetzt.

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Gefahrenklassen

Aus den bekannten 15 Gefährlichkeitsmerkmalen werden 28 Gefahrenklassen, die in Kategorien unterteilt sind. Die hohe Anzahl an Gefahrenklassen ergibt sich durch die Übernahme von Gefahrenklassen zu physikalischen Gefahren aus dem Beförderungsrecht. Zusätzlich werden für einige Gesundheits- und Umweltgefahren, die nach den EG-Richtlinien an den R-Sätzen zu erkennen waren, eigene Gefahrenklassen eingeführt.

Neue Gefahrenklassen sind zum Beispiel:

  • Aspirationsgefahr

  • Spezifische Zielorgantoxizität (Specific Target Organ Toxicity – STOT) bei einmaliger Exposition bzw. bei wiederholter Exposition

  • Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wirkung auf Wasserorganismen

  • korrosiv gegenüber Metallen

  • Gase unter Druck

  • stärkere Differenzierung bei physikalisch-chemischen Gefahren (in Anlehnung an die Gefahrenklassen aus dem Beförderungsrecht für Gefahrgüter); Beispiel: Bei einem nach EG-Richtlinien entzündlichen Stoff muss nach GHS in entzündbaren Feststoff, Flüssigkeit, Gas oder Aerosol unterschieden werden.

Bei den physikalischen Gefahren gibt es 16 Gefahrenklassen. Die hohe Anzahl von Gefahrenklassen ergibt sich unter anderem dadurch, dass es bei entzündbaren und oxidierenden Stoffen jeweils für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe eigene Gefahrenklassen gibt. Hintergrund ist die Angleichung an die Gefahrenklassen im Beförderungsrecht.

Einige Gefahrenklassen wurden neu aus dem Beförderungsrecht übernommen:

  • Aerosole

  • Gase unter Druck

  • selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische und

  • Stoffe und Gemische, die korrosiv gegenüber Metallen sind

Bei den Gesundheitsgefahren gibt es zehn Gefahrenklassen. Für Stoffe mit »Aspirationsgefahr« gibt es eine eigene Gefahrenklasse (vormals R 65: Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen). Neu sind auch die Gefahrenklassen zur spezifischen Zielorgantoxizität (Abk.: STOT, engl.: specific target organ toxicity). Hier soll angegeben werden, welche Organe geschädigt werden können und auf welchen Expositionswegen (dermal, inhalativ oder oral). Zusätzlich wird zwischen Schädigungen bei einmaliger Exposition und Schädigungen bei wiederholter Exposition unterschieden.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 12 – 01.03.2014<<>>

Bei den Umweltgefahren gibt es die Gefahrenklasse »Gewässergefährdend«, die in akute und langfristige Wirkungen differenziert ist. Eine zusätzliche Gefahrenklasse ist »Die Ozonschicht schädigend«, die erst nach Einführung der CLP-Verordnung auch von der UN ins internationale GHS-System aufgenommen wurde.

Tab. 6: Auflistung der Gefahrenklassen

Nr.

Gefahrenklasse

Physikalische Gefahren

2.1

Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

2.2

Entzündbare Gase

2.3

Aerosole

2.4

Oxidierende Gase

2.5

Gase unter Druck

2.6

Entzündbare Flüssigkeiten

2.7

Entzündbare Feststoffe

2.8

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

2.9

Pyrophore Flüssigkeiten

2.10

Pyrophore Feststoffe

2.11

Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

2.12

Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.13

Oxidierende Flüssigkeiten

2.14

Oxidierende Feststoffe

2.15

Organische Peroxide

2.16

Korrosiv gegenüber Metallen

Gesundheitsgefahren

3.1

Akute Toxizität

3.2

Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

3.3

Schwere Augenschädigung/Augenreizung

3.4

Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

3.5

Keimzellmutagenität

3.6

Karzinogenität

3.7

Reproduktionstoxizität

3.8

Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)

3.9

Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)

3.10

Aspirationsgefahr

Umweltgefahren

4.1

Gewässergefährdend

Weitere Gefahren

5.1

Die Ozonschicht schädigend

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 13 – 01.03.2014<<>>

Piktogramme

Die neuen Piktogramme sind rot umrandete, auf der Spitze stehende weiße Quadrate mit einem schwarzen Symbol. Sie sind in Anhang V der CLP-Verordnung aufgeführt. Jedes Piktogramm hat eine Nummer und eine Bezeichnung für das schwarze Symbol. Die folgende Tabelle zeigt die neuen GHS-Piktogramme und stellt die optisch entsprechenden Gefahrensymbole der Stoffrichtlinie gegenüber, die jedoch teilweise eine deutlich abweichende Bedeutung haben.

Tab. 7: GHS-Piktogramme vs. Gefahrensymbole der Stoffrichtlinie

Nummer

Symbol

Piktogramm

Gefahrensymbol nach 67/548/EWG mit zum Teil deutlich abweichender Bedeutung

GHS01

Explodierende Bombe

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GHS02

Flamme

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GHS03

Flamme über einem Kreis

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GHS04

Gasflasche

scheuermann_33485_03_04_05_011.gif

Keine Entsprechung

GHS05

Ätzwirkung

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GHS06

Totenkopf mit gekreuzten Knochen

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scheuermann_33485_03_04_05_015.gif 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 14 – 01.03.2014<<>>

GHS07

Ausrufezeichen

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Keine Entsprechung

GHS08

Gesundheitsgefahr

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Keine Entsprechung

GHS09

Umwelt

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Wie werden die GHS-Piktogramme zugeordnet? Hierzu geben die einzelnen Kapitel im Anhang I der CLP-Verordnung Auskunft. Dort kann man aus der Einstufung die Kennzeichnung ermitteln. So werden innerhalb einer Gefahrenklasse den verschiedenen Kategorien zum Teil unterschiedliche Piktogramme zugeordnet.

Beispiel: Gefahrenklasse »Akute« Toxizität«

Einstufung

Kategorie 1

Kategorie 2

Kategorie 3

Kategorie 4

Piktogramm

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Den Kategorien 1 bis 3 ist dasselbe Piktogramm mit dem Totenkopf, der Kategorie 4 – die »schwächste« Kategorie – das Piktogramm mit dem Ausrufezeichen zugeordnet.

Umgekehrt kann ein und dasselbe Piktogramm innerhalb verschiedener Gefahrenklassen jeweils bestimmten Kategorien zugeordnet sein. So ist das Piktogramm mit dem Ausrufezeichen nicht nur »Akuter Toxizität, Kategorie 4« zugeordnet, sondern unter anderem auch der »Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2«.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 15 – 01.03.2014<<>>

In der CLP-Verordnung in Anhang V ist für jedes Piktogramm die Zuordnung zu Gefahrenklassen mit Kategorien angegeben.

Signalwörter

Nach der CLP-Verordnung werden den Gefahrenkategorien die Signalwörter »Gefahr« oder »Achtung« zugeordnet.

Gefahrenhinweise

Zusätzlich zum Piktogramm und dem Signalwort sieht das GHS-System für jede Kategorie einen Gefahrenhinweis vor.

Die Gefahrenhinweise werden auch als H-Sätze (engl.: Hazard Statements) bezeichnet. Sie sind mit den R-Sätzen der geltenden Richtlinien vergleichbar.

Die H-Sätze sind in Anhang III der CLP-Verordnung in allen EU-Amtssprachen aufgeführt. Der Wortlaut in den jeweiligen Sprachen ist rechtsverbindlich.

Die H-Sätze werden wie folgt nummeriert: Die erste Ziffer ist eine Schlüsselziffer. Die zweite und dritte Ziffer bezeichnen eine laufende Nummer.

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Zusätzlich gibt es EUH-Sätze, die im UN-GHS nicht vorkommen, aber in das europäische GHS aufgenommen wurden.

Beispiele:

  • Physikalische Gefahr:

    H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar

  • Gesundheitsgefahr:

    H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt

  • Umweltgefahr:

    H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

  • Ergänzende Kennzeichnungselemente in EU-GHS:

    EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 16 – 01.03.2014<<>>

Auf den Etiketten müssen die Texte der H- und P-Sätze ausgeschrieben sein. Die Nummern müssen nicht angegeben werden, es empfiehlt sich aber, sich die Codierung einzuprägen und die Nummern z.B. für das Gefahrstoffverzeichnis zu verwenden.

Die Liste der Gefahrenhinweise ist in den folgenden Tabellen wiedergegeben:

Tab. 8: Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach GHS

Die erste Ziffer eines H-Satzes bedeutet: 2 = physikalische Gefahren,
3 = Gesundheitsgefahren, 4 = Umweltgefahren (1 nicht vergeben)

Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren

H200

Instabil, explosiv.

H201

Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.

H202

Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H203

Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H204

Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

H205

Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.

H220

Extrem entzündbares Gas.

H221

Entzündbares Gas.

H222

Extrem entzündbares Aerosol.

H223

Entzündbares Aerosol.

H224

Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.

H225

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

H226

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

H228

Entzündbarer Feststoff.

H229

Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung explodieren.

H230

Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.

H231

Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren.

H240

Erwärmung kann Explosion verursachen.

H241

Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

H242

Erwärmung kann Brand verursachen.

H250

Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

H251

Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.

H252

In großen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.

H260

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 17 – 01.03.2014<<>>

H261

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

H270

Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.

H271

Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.

H272

Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel.

H280

Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.

H281

Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen.

H290

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren

H300

Lebensgefahr bei Verschlucken.

H301

Giftig bei Verschlucken.

H302

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.

H304

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

H310

Lebensgefahr bei Hautkontakt.

H311

Giftig bei Hautkontakt.

H312

Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.

H314

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

H315

Verursacht Hautreizungen.

H317

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

H318

Verursacht schwere Augenschäden.

H319

Verursacht schwere Augenreizung.

H330

Lebensgefahr bei Einatmen.

H331

Giftig bei Einatmen.

H332

Gesundheitsschädlich bei Einatmen.

H334

Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

H335

Kann die Atemwege reizen.

H336

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

H340

Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H341

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H350

Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H351

Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 18 – 01.03.2014<<>>

H360

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H361

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinen Expositionsweg besteht).

H362

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.

H370

Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H371

Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H372

Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H373

Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).

H300+ H310

Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H300+ H330

Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen.

H310+ H330

Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen.

H300+ H310+ H330

Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

H301 + H311

Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H301 + H331

Giftig bei Verschlucken oder Einatmen.

H311 + H331

Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen.

H301 + H311 + H331

Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

H302+ H312

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt.

H302+ H332

Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 19 – 01.03.2014<<>>

H312+ H332

Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen.

H302+ H312+ H332

Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen.

Gefahrenhinweise für Umweltgefahren

H400

Sehr giftig für Wasserorganismen.

H410

Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

H411

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H412

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

H413

Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

H420

Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.

Einige R-Sätze und weitere Kennzeichnungselemente, die vom GHS-System der UN nicht erfasst sind, wurden in europäische H-Sätze (EUH-Sätze) überführt, um das Schutzniveau der EU zu erhalten. Sie führen nicht zu einer Einstufung in eine Gefahrenklasse und stehen deshalb nur im Unterabschnitt »Kennzeichnung« des Abschnitts 2 des Sicherheitsdatenblatts. Sie sind nämlich innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung.

Ergänzende Gefahrenmerkmale

Alter R-Satz

Physikalische Eigenschaften

EUH 001

In trockenem Zustand explosiv.

R1

EUH 014

Reagiert heftig mit Wasser.

R14

EUH 018

Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf-Luft-Gemische bilden.

R18

EUH 019

Kann explosionsfähige Peroxide bilden.

R19

EUH 044

Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.

R44

Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

EUH 029

Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.

R29

EUH 031

Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.

R31

EUH 032

Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.

R32

EUH 066

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

R66

EUH 070

Giftig bei Berührung mit den Augen.

R39–41

EUH 071

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 20 – 01.03.2014<<>>

Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische

EUH 201

Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.

EUH 201A

Achtung! Enthält Blei.

EUH 202

Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

EUH 203

Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 204

Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 205

Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 206

Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.

EUH 207

Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.

EUH 208

Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

EUH 209/

Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.

EUH 209A

Kann bei Verwendung entzündbar werden.

EUH 210

Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.

EUH 401

Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

Sicherheitshinweise

Zusätzlich zu Piktogramm, Signalwort und Gefahrenhinweisen sieht das GHS-System für jede Kategorie Sicherheitshinweise vor.

Die Sicherheitshinweise werden auch als P-Sätze (engl.: Precautionary Statements) bezeichnet. Sie sind mit den S-Sätzen der früheren Richtlinien vergleichbar.

Die P-Sätze sind in Anhang IV der CLP-Verordnung in den EU-Amtssprachen aufgeführt.

Die P-Sätze werden wie folgt nummeriert: Die erste Ziffer eines ist eine Schlüsselziffer. Sie bedeutet: 1 Allgemeines, 2 Prävention, 3 Reaktion, 4 Lagerung, 5 Entsorgung. Die zweite und dritte Ziffer bezeichnen eine laufende Nummer.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 21 – 01.03.2014<<>>
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Beispiele:

  • 1 Allgemein:

    P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

    (Anm.: Die P-Sätze zu »1 Allgemeines« sind für Verbraucherprodukte bestimmt.)

  • 2 Prävention:

    P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

  • 3 Reaktion:

    P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:

    P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:

    P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.

    (Anm.: P-Sätze wie P302 oder P306 werden von weiteren P-Sätzen ergänzt.)

  • 4 Lagerung:

    P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

    P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.

  • 5 Entsorgung:

    P501 Inhalt/Behälter … zuführen.

  • Beispiel für eine Kombination von P-Sätzen:

    P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

Auf den Etiketten müssen die Texte der H- und P-Sätze ausgeschrieben sein. Die Nummern müssen nicht angegeben werden.

Die Liste der Sicherheitshinweise ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 22 – 01.03.2014<<>>

Tab. 9: Sicherheitshinweise (P-Sätze) nach GHS

Sicherheitshinweise – Allgemeines

P101

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

P102

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

P103

Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.

Sicherheitshinweise – Prävention

P201

Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.

P202

Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.

P210

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

P211

Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.

P220

Von Kleidung/…/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.

P221

Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern.

P222

Kontakt mit Luft nicht zulassen.

P223

Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.

P230

Feucht halten mit…

P231

Unter inertem Gas handhaben.

P232

Vor Feuchtigkeit schützen.

P233

Behälter dicht verschlossen halten.

P234

Nur im Originalbehälter aufbewahren.

P235

Kühl halten.

P240

Behälter und zu befüllende Anlage erden.

P241

Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.

P242

Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.

P243

Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.

P244

Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.

P250

Nicht schleifen/stoßen/…/reiben.

P251

Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.

P260

Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen.

P261

Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden.

P262

Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.

P263

Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden.

P264

Nach Gebrauch… gründlich waschen.

P270

Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.

P271

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

P272

Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.

P273

Freisetzung in die Umwelt vermeiden.

P280

Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.

P282

Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 23 – 01.03.2014<<>>

P283

Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.

P284

(Bei unzureichender Belüftung) Atemschutz tragen.

Sicherheitshinweise – Reaktion

P301

BEI VERSCHLUCKEN:

P302

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:

P303

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):

P304

BEI EINATMEN:

P305

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:

P306

BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:

P308

BEI Exposition oder falls betroffen:

P310

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen.

P311

GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen.

P312

Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen.

P313

Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P314

Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P315

Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.

P320

Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe… auf diesem Kennzeichnungsetikett).

P321

Besondere Behandlung (siehe… auf diesem Kennzeichnungsetikett).

P330

Mund ausspülen.

P331

KEIN Erbrechen herbeiführen.

P332

Bei Hautreizung:

P333

Bei Hautreizung oder -ausschlag:

P334

In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen.

P335

Lose Partikel von der Haut abbürsten.

P336

Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.

P337

Bei anhaltender Augenreizung:

P338

Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

P340

Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

P342

Bei Symptomen der Atemwege:

P351

Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.

P352

Mit viel Wasser/… waschen.

P353

Haut mit Wasser abwaschen/duschen.

P360

Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.

P361

Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.

P362

Kontaminierte Kleidung ausziehen.

P363

Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 24 – 01.03.2014<<>>

P370

Bei BRAND:

P371

Bei Großbrand und großen Mengen:

P372

Explosionsgefahr bei Brand.

P373

KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/ Erzeugnisse erreicht.

P374

Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.

P375

Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.

P376

Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.

P377

Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.

P378

… zum Löschen verwenden.

P380

Umgebung räumen.

P381

Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.

P390

Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.

P391

Verschüttete Mengen aufnehmen.

Sicherheitshinweise – Lagerung

P401

… aufbewahren.

P402

An einem trockenen Ort aufbewahren.

P403

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.

P404

In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.

P405

Unter Verschluss aufbewahren.

P406

In korrosionsbeständigem/… Behälter mit korrosionsfester Auskleidung aufbewahren.

P407

Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen.

P410

Vor Sonnenbestrahlung schützen.

P411

Bei Temperaturen nicht über… ˚C aufbewahren.

P412

Nicht Temperaturen über 50 ˚C aussetzen.

P413

Schüttgut in Mengen von mehr als… kg bei Temperaturen von nicht mehr als… ˚C aufbewahren.

P420

Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.

P422

Inhalt in/unter… aufbewahren.

Sicherheitshinweise – Entsorgung

P501

Inhalt/Behälter… zuführen.

P502

Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen.

Anmerkungen: Einige P-Sätze müssen angepasst bzw. ergänzt werden (Hinweis hierzu: »…« oder »/«). Kombinierte P-Sätze sind hier nicht aufgeführt.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 25 – 01.03.2014<<>>

Die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen und -kategorien ist ein komplexer Vorgang. Zudem enthält die GHS-Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. Die folgende Darstellung kann daher lediglich einen systematischen Überblick über wesentliche Inhalte geben. Im konkreten Einzelfall ist es unumgänglich, die detaillierten Vorgaben des Anhangs Ziffer I der GHS-Verordnung zu beachten.

Für jede Gefahrenklasse wird die Unterteilung in ihre Gefahrenkategorien angegeben. Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefährdungen schnell zu erkennen sind, werden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise mit angegeben. Die zugehörigen P-Sätze sind dem Anhang I der CLP-Verordnung direkt zu entnehmen.

Tab. 10: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 2 Physikalische Gefahren

Gefahrenklasse

Gefahrenkategorie

Piktogramm

Signalwort

Gefahrenhinweise

Instabil, explosiv.

Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.

Explosiv, große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

Explosiv, Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.

Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.

Extrem entzündbares Gas.

Entzündbares Gas.

Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren.

Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 26 – 01.03.2014<<>>

Extrem entzündbares Aerosol.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

Entzündbares Aerosol.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.

Kann Brand verursachen oder verstärken, Oxidationsmittel.

Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren.

Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren.

Enthält tiefkaltes Gas, kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen.

Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren.

Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Entzündbarer Feststoff.

Entzündbarer Feststoff.

Erwärmung kann Explosion verursachen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 27 – 01.03.2014<<>>

Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

Erwärmung kann Brand verursachen.

Erwärmung kann Brand verursachen.

Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.

Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.

In großen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.

Kann Brand oder Explosion verursachen, starkes Oxidationsmittel.

Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel.

Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel.

Kann Brand oder Explosion verursachen, starkes Oxidationsmittel.

Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel.

Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 28 – 01.03.2014<<>>

Erwärmung kann Explosion verursachen.

Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.

Erwärmung kann Brand verursachen.

Erwärmung kann Brand verursachen.

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (en)

Hierunter fallen alle explosiven und pyrotechnischen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nach dem Gefahrgutsvorschriften als explosiv gelten, sowie Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die thermisch instabil oder generell zu empfindlich sind, um sie unter normalen Bedingungen zu verwenden oder zu transportieren.

Die Einstufung und die anschließende Einordnung in eine Unterklasse erfolgen in einem sehr komplexen dreistufigen Verfahren anhand von Prüfergebnissen. Die entsprechenden Prüfmethoden sind im Teil I der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien beschrieben. Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 29 – 01.03.2014<<>>

2.2 Entzündbare Gase

Gase, die bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich haben. Für die Einstufung gilt:

Kategorie 1:

Gase, die bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa

  1. a)

    entzündbar sind, wenn sie im Gemisch mit Luft mit einem Volumenanteil von 13 % oder weniger vorliegen oder

  2. b)

    in Luft einen Explosionsbereich von mindestens 12 Prozentpunkten haben, unabhängig von der unteren Explosionsgrenze.

Kategorie 2:

Nicht in Kategorie einfallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen.

Die Bestimmung der Entzündbarkeit (geprüft oder berechnet) erfolgt in nach ISO 10156 oder nach DIN 1839.

Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen.

Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand einer zusätzlichen Prüfmethode (analog dem Gefahrgutrecht) in eine der beiden Kategorien für instabile Gase zusätzlich einzustufen.

Kategorie A: Entzündbare Gase, die bei 20 ˚C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.

Kategorie B: Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 ˚C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.

2.3 Aerosole

Hierzu zählen alle Aerosolepackungen, d.h. alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.

Diese Aerosole sind nicht als entzündbare Gase, Gase unter Druck, entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Feststoffe einzustufen.

Es gibt zwei Kategorien für entzündbare Aerosole sowie eine dritte Kategorie für nicht entzündbare Aerosole.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 30 – 01.03.2014<<>>

Als entzündbare Bestandteile gelten:

  • entzündbare Flüssigkeiten oder Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 93 ˚C

  • entzündbare Gase oder

  • entzündbare Feststoffe.

Die Einstufung erfolgt anhand des Anteils an entzündbaren Bestandteilen, über die chemische Verbrennungswärme und ggf. anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammenstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) entsprechend den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 31.4 bis 31.6.

Kategorie 1:

Enthält ≥ 85 % entzündbare Bestandteile und die chemische Verbrennungswärme ist ≥ 30 kJ/g oder

  1. a)

    bei Sprühaerosolen tritt die Entzündung beim Flammenstrahltest in einer Entfernung von ≥ 75 cm ein oder

  2. b)

    bei Schaumaerosolen ergibt der Schaumtest:

    • eine Flammenhöhe von ≥ 20 cm und eine Flammendauer von ≥ 2 s oder

    • eine Flammenhöhe von ≥ 4 cm und eine Flammendauer von ≥ 7 s

Kategorie 2:

Enthält > 1 % entzündbare Bestandteile oder die chemische Verbrennungswärme ist 20 kJ/g und

  1. a)

    bei Sprühaerosolen tritt die Entzündung beim Flammenstrahltest in einer Entfernung von ≥ 15 cm oder beim Fasstest

    1. ist das Zeitäquivalent ≥ 300 s/m3 oder

    2. ist die Deflagrationsdichte ≥ 300 g/m3;

  2. b)

    bei Schaumaerosolen ergibt der Schaumtest eine Flammenhöhe von ≥ 4 cm und eine Flammendauer von ≥ 2 s.

Kategorie 3:

Alle Aerosole, die nicht in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind.

2.4 Oxidierende Gase

Hierunter fallen Gase, die in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder fördern können als Luft.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 31 – 01.03.2014<<>>

Die oxidierenden Eigenschaften sind nach den Prüfmethoden oder Berechnungsverfahren der ISO 10156 und ISO 101562 zu bestimmen. Gemische mit maximal 23,5 Volumenprozenten Sauerstoff gelten nicht als oxidierend, sofern keine weiteren oxidierenden Gase enthalten sind.

2.5 Unter Druck stehende Gase

Hierunter fallen Gase und Gasgemische, die in einem Behältnis unter Druck von mindestens 200 kPa (Überdruck) enthalten sind, oder verflüssigte oder tiefgekühlte Gase.

verdichtet:

ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck bei –50 ˚C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ –50 ˚C

verflüssigt:

ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck bei Temperatur über –50 ˚C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen

  • unter hohem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur zwischen –50 ˚C und +65 ˚C liegt, und

  • unter geringem Druck verflüssigtem Gas: ein Gas, dessen kritische Temperatur über +65 ˚C liegt

tiefgekühlt:

ein Gas, das bei Abkühlung aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt wird

gelöst:

ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck in einem flüssigen Lösungsmittel gelöst wird

2.6 Entzündbare Flüssigkeiten

Hierunter werden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 ˚C erfasst.

Kategorie 1:

Flammpunkt < 23 ˚C und Siedebeginn ≤ 35 ˚C

Kategorie 2:

Flammpunkt < 23 ˚C und Siedebeginn > 35 ˚C

Kategorie 3:

23 ˚C ≤ Flammpunkt ≤ 60 ˚C (Gasöle, Diesel und leichte Heizöle innerhalb eines Flammpunktbereichs von 55 bis 75 ˚C können für die Beförderung als Kategorie 3 gelten)

Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 ˚C müssen nicht in die Kategorie eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach der UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 32 – 01.03.2014<<>>

2.7 Entzündbare Feststoffe

Hierunter werden feste Stoffe und Gemische verstanden, wenn sie sich bei kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und sich die Flammen rasch ausbreiten.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.1 in Teil III unter Abschnitt 33.2.1 der UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuchprüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

  • kein Metallpulver:

    1. a)

      befeuchtete Zone hält Brand nicht auf und

    2. b)

      Abbrandzeit ist < 45 s oder Abbrandgeschwindigkeit ist > 2,2 mm/s

  • Metallpulver: Abbrandzeit ist ≤ 5 Min.

Kategorie 2:

Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit

  • kein Metallpulver:

    1. a)

      befeuchtete Zone hält Brand für mindestens 4 Min. auf und

    2. b)

      Abbrandzeit ist < 45 s oder Abbrandgeschwindigkeit ist > 2,2 mm/s

  • Metallpulver: Abbrandzeit ist > 5 Min. und ≤ 10 Min.

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.

2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische

Hierunter werden thermisch instabile flüssige oder feste Stoffe und Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können und die nicht als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft sind, verstanden.

Sie unterliegen folgenden Einstufungskriterien:

Thermisch instabile flüssige oder feste Stoffe und Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können, es sei denn,

  1. a)

    es handelt sich um explosive Stoffe/Gemische oder Erzeugnisse mit Explosivstoff,

     3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 33 – 01.03.2014<<>>
  2. b)

    es handelt sich um oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Ausnahme von Gemischen, die entzündende (oxidierende) Stoffe und 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten,

  3. c)

    es handelt sich um organische Peroxide,

  4. d)

    ihre Zersetzungswärme ist geringer als 300 J/g oder

  5. e)

    ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist bei einem 50 kg Packstück größer als 75 ˚C.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfserie A bis H, beschrieben in Teil II der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, unter Anwendung der Entscheidungslogik nach Abbildung 2.8.1 Anhang 1 der CLP-Verordnung. Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.9 Pyrophore Flüssigkeiten

Hierunter werden flüssige Stoffe oder Gemische verstanden, die selbst in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von 5 Min. zu entzünden.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.3 in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.5 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

In Berührung mit Luft entzündet sich die Flüssigkeit innerhalb von 5 Min., wenn sie auf ein inertes Trägermaterial aufgetragen wird, oder sie entzündet oder verkohlt ein Filterpapier innerhalb von 5 Min.

Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff oder das Gemisch in Berührung mit Luft und bei normalen Lufttemperaturen nicht selbst entzündet (d.h., von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume [Tage] hinweg stabil ist).

2.10 Pyrophore Feststoffe

Hierunter fallen feste Stoffe und Gemische, die selbst in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von 5 Min. zu entzünden.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.2 in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.4 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 34 – 01.03.2014<<>>

Kategorie 1:

Der Stoff oder das Gemisch entzündet sich in Berührung mit Luft innerhalb von 5 Min.

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.

Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft und bei normalen Lufttemperaturen nicht spontan entzündet (d.h., von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).

2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische

Hierunter werden flüssige oder feste Stoffe und Gemische verstanden, die keine selbstentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen. Derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von selbstentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Massen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.4 in Teil III Unterabschnitt 33.3.16 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

In einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 ˚C Versuchstemperatur positiv.

Kategorie 2:

Der Stoff oder das Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für Kategorie 1 und in einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 ˚C positiv und

  1. a)

    das Volumen der Verpackung ist größer als 3 m3 oder

  2. b)

    in einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 120 ˚C positiv und das Volumen der Verpackung ist größer als 450 1 oder

  3. c)

    in einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 100 ˚C positiv.

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 35 – 01.03.2014<<>>

2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Hierzu zählen feste oder flüssige Stoffe und Gemische, die dazu neigen, durch Reaktion mit Wasser selbstentzündbar zu werden oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen zu entwickeln.

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.5 in Teil III Unterabschnitt 33.4.1.4 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei sich ein Gas entwickelt, das generell dazu neigt, sich selbst zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 1/ kg des zu prüfenden Stoffes je Minute beträgt.

Kategorie 2:

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbare in Gases mindestens 20 l/kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorie 1 nicht erfüllen.

Kategorie 3:

Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 1 l/kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorie 1 und 2 nicht erfüllen.

Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn

  1. a)

    in der chemischen Struktur des Stoffes oder Gemisches keine Metalle oder Metalloide enthalten sind,

  2. b)

    die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass der Stoff oder das Gemisch nicht mit Wasser reagiert, so z.B. weil der Stoff mit Wasser hergestellt oder mit Wasser gewaschen wird, oder

  3. c)

    der Stoff oder das Gemisch bekanntlich in Wasser löslich ist und ein stabiles Gemisch bildet.

2.13 Oxidierende Flüssigkeiten

Hierzu zählen flüssige Stoffe und Gemische, die zwar nicht unbedingt selbst brennbar sind, aber im Allgemeinen durch die Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 36 – 01.03.2014<<>>

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode O.2 in Teil III Unterabschnitt 34.4.2 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

Alle Stoffe oder Gemische, die sich in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder wenn das Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch aus 50-prozentiger Perchlorsäure und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis).

Kategorie 2:

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 40 %igem Natriumchlorat in wässriger Lösung und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllt sind.

Kategorie 3:

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch von 65 %iger Salpetersäure in wässriger Lösung und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für die Kategorie 1 und 2 nicht erfüllt sind.

Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden, wenn

  1. a)

    der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder

  2. b)

    der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber nur in einer chemischen Verbindung mit Kohlenstoff oder Wasserstoff vorliegen.

Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keinen Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden.

Weichen die Prüfergebnisse von der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung ab, wonach die Stoffe und Gemische oxidierend sind, hat das Urteil aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.

2.14 Oxidierende Feststoffe

In diese Kategorie fallen feste Stoffe und Gemische, die zwar nicht unbedingt selbst brennbar sind, aber im Allgemeinen durch Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 37 – 01.03.2014<<>>

Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch Kaliumbromat und Zellulose von 3:2 (Masseverhältnis).

Kategorie 2:

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch von Kaliumbromat und Zellulose von 2:3 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllt sind.

Kategorie 3:

Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch von Kaliumbromat und Zellulose von 3:7 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien der Kategorien 1 und 2 nicht erfüllt sind.

Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden, wenn

  1. a)

    der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder

  2. b)

    der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber nur in einer chemischen Verbindung mit Kohlenstoff oder Wasserstoff vorliegen.

Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.

Weichen die Prüfergebnisse von der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung ab, wonach die Stoffe und Gemische oxidierend sind, hat das Urteil aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.

2.15 Organische Peroxide

Hierunter fallen feste oder flüssige Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der beiden Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt wurde, sowie Gemische aus solchen Stoffen. Es handelt sich um thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einem selbstbeschleunigenden exothermen Verfall unterliegen können. Ferner können sie

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 38 – 01.03.2014<<>>
  • zu explosivem Zerfall neigen,

  • schnell brennen,

  • stoß- oder reibempfindlich sein oder

  • mit anderen Stoffen gefährlich reagieren.

Alle organischen Peroxide sind dieser Klasse zuzuordnen, es sei denn,

  1. a)

    sie enthalten nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid oder

  2. b)

    sie enthalten nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 % jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.

Der Aktivsauerstoffgehalt eines Gemisches eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel:

scheuermann_33485_03_04_05_022.gif

mit:

ni =

Anzahl der Peroxidgruppen in jedem Molekül des organischen Peroxids i

ci =

Konzentration (in Massenprozent) des organischen Peroxids i

mi =

Molekülmasse des organischen Peroxids

Die Einstufung erfolgt über die Prüfserien A bis H, beschrieben in Teil II der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, unter Anwendung der Entscheidungslogik nach Abbildung 2.15.1 Anhang I der GHS-Verordnung.

Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.

2.16 Korrosiv gegenüber Metallen

Hierzu zählen Stoffe und Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.

Die Einstufung erfolgt über die in Teil III Unterabschnitt 37.4 beschriebene Prüfmethode der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.

Kategorie 1:

Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 ˚C die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6,25 mm pro Jahr.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 39 – 01.03.2014<<>>

Ergibt bereits die erste Prüfung an Stahl oder an Aluminium, dass der geprüfte Stoff oder das geprüfte Gemisch korrodierend wirkt, ist die Anschlussprüfung an dem anderen Metall nicht mehr erforderlich.

Einstufung der Gesundheitsgefahren

Anmerkung: Liegen für ein Gemisch weder Erfahrungen zur Wirkung am Menschen noch toxikologische Prüfergebnisse zum Stoff als Ganzes vor, dann kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von Übertragungsgrundsätzen (bridging principles) vorgenommen werden. In diesem Falle ist die Einstufung über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Sofern für die Inhaltsstoffe keine spezifischen Konzentrationswerte über den Anhang VI Teil 3 der GHS-Verordnung oder über das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt sind, sind die Stoffanteile nach ihrer Wirkung im Einzelnen zu berechnen.

Tab. 11: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 3 Gesundheitsgefahren

Gefahrenklasse

Gefahrenkategorie

Piktogramm

Signalwort

Gefahrenhinweise

Lebensgefahr bei Verschlucken.

Lebensgefahr bei Hautkontakt.

Lebensgefahr bei Einatmen.

Lebensgefahr bei Verschlucken.

Lebensgefahr bei Hautkontakt.

Lebensgefahr bei Einatmen.

giftig bei Verschlucken.

giftig bei Hautkontakt.

giftig bei Einatmen.

gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

gesundheitsschädlich beim Hautkontakt.

gesundheitsschädlich beim Einatmen.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Verursacht Hautreizungen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 40 – 01.03.2014<<>>

Verursacht schwere Augenschäden.

Verursacht schwere Augenreizung.

Kann beim Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.

Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

Kann genetische Defekte verursachen.1

Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.1

Kann Krebs erzeugen.1

Kann vermutlich Krebs erzeugen.1

Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.1

Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.1

Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 41 – 01.03.2014<<>>

Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt).1

Kann die Organe schädigen.1

Kann die Atemwege reizen H336 kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition.1

Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition.1

Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.

Einstufung der Uniweitgefahren

Stoffe und Gemische, die akute und/oder längerfristige schädliche Wirkungen gegenüber Wasserorganismen hervorrufen, sind in diese Gefahrenklasse eingestuft.

Stoffe werden hinsichtlich der Einstufung in die Akut-Kategorie 1 über ihre akute aquatische Toxizität (L(E)C50) bewertet. Für die Einstufung in die Kategorien Chronisch 1 bis 4 werden sowohl Daten zur akuten aquatischen Toxizität als auch Daten über Verbleib in der aquatischen Umwelt (Abbaubarkeit, Bioakkumulationpotenzial) herangezogen. Prüfergebnisse zur chronischen aquatischen Toxizität (NOEC-Werte) sind für diese Kategorie ebenfalls relevant.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 42 – 01.03.2014<<>>

Tab. 12: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 4 Umweltgefahren

Gefahrenklasse

Gefahrenkategorie

Piktogramm

Signalwort

Gefahrenhinweise

Sehr giftig für Wasserorganismen.

Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.

Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

Weitere Gefahren: Schädigung der Ozonschicht

Hiermit sollen Stoffe und Gemische, die eine Gefahr für die Ozonschicht darstellen können, erfasst werden.

Stoffe werden als schädigend für die Ozonschicht eingestuft, wenn sie aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der Stratosphäre (Ozonschicht) darstellen können. Hierzu gehören Stoffe, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und ihre späteren Änderungen aufgeführt sind.

Tab. 13: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 5 Zusätzliche EU-Gefahrenklasse

Gefahrenklasse

Gefahrenkategorie

Piktogramm

Signalwort

Gefahrenhinweise

Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre.

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 43 – 01.03.2014<<>>

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Inhaltsverzeichnis der CLP-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

Seite

Erwägungsgründe

L 353/1

Titel I

Allgemeines

L 353/8

Titel II

Gefahreneinstufung

L 353/11

– Kapitel 1

Ermittlung und Prüfung von Informationen

L 353/11

– Kapitel 2

Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung

L 353/13

Titel III

Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung

L 353/15

– Kapitel 1

Inhalt des Kennzeichnungsetiketts

L 353/15

– Kapitel 2

Anbringung der Kennzeichnungsetiketten

L 353/19

Titel IV

Verpackung

L 353/20

Titel V

Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

L 353/20

– Kapitel 1

Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen

L 353/20

– Kapitel 2

Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

L 353/22

Titel VI

Zuständige Behörden und Durchsetzung

L 353/23

Titel VII

Allgemeine und Schlussvorschriften

L 353/24

Anhang I

Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

L 353/36

Anhang II

Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

L 353/141

Anhang III

Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungsmerkmale

L 353/146

Anhang IV

Liste der Sicherheitshinweise

L 353/210

Anhang V

Gefahrenpiktogramme

L 353/325

Anhang VI

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

L 353/329

Anhang VI

Tabelle 3.1 (neue Einstufung)

L 353/340

Anhang VI

Tabelle 3.2 (alte Einstufung)

L 353/923

Anhang VII

Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung

L 353/1352

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 44 – 01.03.2014<<>>

Glossar – Abkürzungen und Begriffe

CAS: Amerikanisches Verzeichnis chemischer Verbindungen (Chemical Abstracts Service) – eindeutige Bezeichnung eines chemisches Stoffes im Format 1234567-12-0 (wobei die erste Zahl von zweistellig bis siebenstellig sein kann)

CMR: Stoffe, die Krebs auslösen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzung beeinträchtigen, kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch (Carcinogenic, Mutagenic or Toxic for Reproduction). Nach CLP-Verordnung werden diese zugehörigen Gefahrenklassen mit Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität bezeichnet.

EINECS: Altstoffverzeichnis der EU, das am 18. September 1981 abgeschlossen wurde und ca. 100.000 Einträge enthält (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances).

Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (REACH, Art. 3 Nr. 3; CLP, Art. 2 Nr. 9).

EU: Europäische Union

Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und ggf. den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt (CLP, Art. 2 Nr. 5).

Gefahrenkategorie: Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr (CLP, Art. 2 Nr. 2).

Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt (CLP, Art. 2 Nr. 1).

Gefahrenpiktogramm: Eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient (CLP, Art. 2 Nr. 3).

Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (CLP, Art. 2 Nr. 8).

Hersteller: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt (REACH, Art. 3 Nr. 9; CLP, Art. 2 Nr. 15).

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 45 – 01.03.2014<<>>

Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand (REACH, Art. 3 Nr. 8; CLP, Art. 2 Nr. 14).

Importeur: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist (REACH, Art. 3 Nr. 11; CLP, Art. 2 Nr. 17).

Inverkehrbringen: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen (REACH, Art. 3 Nr. 12; CLP, Art. 2 Nr. 18).

KMR: → CMR

KMU: Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (REACH, Art. 3 Nr. 36).

Legierung: Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können (REACH, Art. 3 Nr. 41). Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können. Legierungen werden für die Zwecke dieser Verordnung als Gemische betrachtet (CLP, Art. 2 Nr. 27).

R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

REACH: Am 1. Juni 2007 in Kraft getretene europäische Chemikalienverordnung (registration, evaluation, authorisation of chemicals), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1–851).

SDB: → Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt: Datenblätter mit Sicherheitshinweisen für den Umgang mit Gefahrstoffen. In Europa und vielen anderen Ländern müssen solche Datenblätter vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller von gefährlichen Substanzen und Zubereitungen, die diese gefährlichen Substanzen über bestimmte Mengengrenzen hinaus enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter stehen in REACH, Art. 31–34 und Anhang II.

Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden (CLP, Art. 2 Nr. 6).

 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 46 – 01.03.2014<<

Signalwort: Ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:

  1. a)

    »Gefahr«: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien,

  2. b)

    »Achtung«: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien (CLP, Art. 2 Nr. 4).

Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (REACH, Art. 3 Nr. 1; CLP Art. 2 Nr. 7).

Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch (REACH, Art. 3 Nr. 24; CLP, Art. 2 Nr. 25).

Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (REACH, Art. 3 Nr. 2). Nach der CLP-Verordnung werden Zubereitungen als Gemische bezeichnet.