3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen
Inhaltsübersicht
- 3.4.5.1 Einführung
- 3.4.5.2 Aufbau der CLP Verordnung
- 2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (en)
- 2.2 Entzündbare Gase
- 2.3 Aerosole
- 2.4 Oxidierende Gase
- 2.5 Unter Druck stehende Gase
- 2.6 Entzündbare Flüssigkeiten
- 2.7 Entzündbare Feststoffe
- 2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
- 2.9 Pyrophore Flüssigkeiten
- 2.10 Pyrophore Feststoffe
- 2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
- 2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
- 2.13 Oxidierende Flüssigkeiten
- 2.14 Oxidierende Feststoffe
- 2.15 Organische Peroxide
- 2.16 Korrosiv gegenüber Metallen
- 3 Anhang
Gefährliche Stoffe und Gemische werden in verschiedenen Arbeitsprozessen weltweit eingesetzt und verwendet. Sei es ein lösungsmittelhaltiger Reiniger, ein Lack oder die Schwefelsäure in der Batterie. Erste Informationen über die Gefährlichkeit eines Stoffes oder eines Gemisches (Produkt) erhält der Anwender häufig aus der Kennzeichnung. Weitere Informationen sind gerade für industrielle Anwender den Sicherheitsdatenblättern zu entnehmen. Im weltweiten Warenverkehr erschwerten die von Land zu Land unterschiedlichen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme den Handel. Zudem wollte die UN den Arbeits- und Gesundheitsschutz, der oftmals als wichtige Voraussetzung die Kennzeichnung hat, gerade in Ländern mit einem niedrigen Schutzlevel erhöhen. Auch manche Unterschiede zwischen transportrechtlicher und chemikalienrechtlicher Einstufung zum Beispiel bei entzündbaren Flüssigkeiten sollten in diesem Zug bereinigt werden – ohne das Prinzip der unterschiedlichen Symbolik und Fokussierung auf schwere und akute Gefahren aufzugeben
3.4.5.1 Einführung
Nachdem von der UN die Vorlage des UN-GHS (GHS: Globally Harmonised System) erarbeitet wurde, sollten dann die einzelnen Mitgliedstaaten der UN dieses System in nationale Gesetze überführen. Innerhalb der Europäischen Union hat die EU hierzu eine unmittelbar in allen EU-Staaten geltende Verordnung erlassen. Diese CLP-Verordnung (CLP steht für Classification, Labelling and Packaging – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) wurde am 31.12.2008 als Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 veröffentlicht und ist am 20. Januar 2009 in Kraft getreten. Die bisherige europäische Stoffrichtlinie 67/548/EWG sowie die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG werden mit der CLP-Verordnung ab 01.06.2015 vollständig ersetzt. Für die Umstellung auf die neue Regelung sind lange Übergangsfristen vorgesehen. So ist das EU-GHS für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 verbindlich anzuwenden, für Gemische ab dem 1. Juni 2015. Zusätzlich gibt es jeweils eine zweijährige Frist zum Abverkauf von bereits in Verkehr gebrachter Ware, die noch vor Ablauf des Stichtages mit dem alten System eingestuft und gekennzeichnet wurde. Während Stoffe bereits jetzt nur noch nach CLP-Verordnung gekennzeichnet werden dürfen, können Zubereitungen daher noch bis zum 31.05.2017 legal im Handel nach altem Recht gekennzeichnet verkauft werden.
In der Gefahrstoffverordnung werden allerdings die Bezüge auf die Richtlinien bis zum Außerkrafttreten beibehalten – hier wird vorwiegend der Arbeitsschutz geregelt, und da möchte man unterschiedliche Regelungen für Stoffe und Gemische (die neue Bezeichnung für »Zubereitungen«) im Sinne der Betriebe vermeiden.
Im Gegensatz zu der Stoffrichtlinie 67/548/EWG bzw. der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG, die jeweils in nationales Recht umzusetzen waren, entfaltet die GHS-Verordnung 1272/2008 wie die REACH-Verordnung 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 2 – 01.03.2014>>1907/2006 in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Bis Ende der Übergangsfristen ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der »alten« EU- oder mit der neuen GHS-Kennzeichnung möglich. Eine »Doppelkennzeichnung« mit beiden Kennzeichnungselementen ist jedoch zu keinem Zeitpunkt zulässig.
Hinweis:
REACH und GHS
Die zwei Säulen des europäischen Chemikalienrechts
Das europäische Chemikalienrecht für das Inverkehrbringen wird nun von zwei Verordnungen zusammengefasst und neu geordnet.
REACH-Verordnung
regelt die Prüfpflichten für Alt- und Neustoffe, die Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt, Zulassungen und Beschränkungen. Es gilt das Prinzip »Keine Daten – kein Markt«. Viele Pflichten nach REACH insbesondere zu Prüfpflichten gelten erst ab einer Mengenschwelle von 1 Jahrestonne.
CLP-Verordnung (EU-GHS)
regelt Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (früher: Zubereitungen). Die Einstufung von Stoffen und Gemischen bedarf keiner neuen Prüfungen. Es genügen die in öffentlichen Quellen verfügbaren Informationen. Die Bestimmungen zur Einstufung und Kennzeichnung gelten unabhängig davon, in welcher Menge Stoffe und Gemische auf den europäischen Markt gebracht werden. Ausgenommen sind wie bisher Lebensmittel oder Futtermittel in Form von Fertigerzeugnissen, die für den Endverbraucher bestimmt sind.
Ziel ist es, durch die Verwendung international vereinbarter Einstufungskriterien und einheitlicher Elemente für die Kennzeichnung den Umwelt- und Gesundheitsschutz in der gesamten Welt zu verbessern und Handelshemmnisse abzubauen. Allerdings werden einige Stoffe sowie etliche Gemische mit GHS strenger als bisher eingestuft.
Hinweis:
Elemente von CLP-Verordnung
Das neue GHS-System enthält als Hauptelemente:
Zur Einstufung:
Gefahrenklassen, unterteilt in Gefahrenkategorien
Zur Kennzeichnung:
neue Gefahrenpiktogramme, mit teilweise neuen Symbolen
Signalwörter (Gefahr oder Achtung)
Gefahrenhinweise, so genannte H-Sätze (Hazard Statements)
Sicherheitshinweise, so genannte P-Sätze (Precautionary Statements)
Neue Piktogramme, neue Einstufungsregeln
GHS führt neue Gefahrenpiktogramme ein: Auf der Spitze stehende rot umrandete Quadrate mit schwarzem Gefahrensymbol auf weißem Grund lösen die bisherigen orangefarbenen Vierecke mit Kennbuchstabe (z.B. F) und Gefahrenbezeichnung (z.B. Leichtentzündlich) ab. Innerhalb des Quadrats werden durch Symbole die Hauptgefahren dargestellt. Die bisher verwendeten orangefarbenen Rechtecke mit schwarzen Symbolen wird es nicht mehr geben. In Abbildung 2 sind die neuen Gefahrenpiktogramme mit ihren Bezeichnungen dargestellt.
Zusätzlich zu den Piktogrammen gibt es ein neues Element der Kennzeichnung: zur Beschreibung des potenziellen Gefährdungsgrads wird auf dem Etikett entweder das Signalwort »Gefahr« (schwerwiegende Gefahren) oder »Achtung« genannt. Des Weiteren ersetzen Gefahrenhinweise (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) die jetzigen R- und S-Sätze.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 4 – 01.03.2014<<>>Einstufung: Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
Der wesentliche Unterschied des Systems sind jedoch nicht die teilweise unterschiedlich aussehenden Symbole: gravierender sind die Unterschiede in den Regelungen zur Einstufung. Diese geänderten Regelungen führen dann in etlichen Fällen auch zu einer völlig anderen Kennzeichnung.
Bisher waren Stoffe und Gemische 15 Gefährlichkeitsmerkmalen zugeordnet. GHS stuft Stoffe und Gemische in Gefahrenklassen ein, die die Art der Gefahr nennen. In der EU gibt es künftig 16 Gefahrenklassen 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 5 – 01.03.2014<<>>für physikalische Gefahren (z.B. »Gase unter Druck«, »Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische« und »Selbst-erhitzungsfähige Stoffe und Gemische«), zehn für Gesundheitsgefahren (z.B. »Hautätzende Wirkung«, »Akute Toxizität«) und zwei für Umweltgefahren (»Gewässergefährdend« und »Die Ozonschicht schädigend«). Manche dieser Gefahrenklassen haben noch weitere Unterteilungen (z.B. wird bei der »Akuten Toxizität« zwischen dermal, oral und inhalativ unterschieden; bei der Gewässergefährdung wird zwischen »akut« und »chronisch« differenziert).
Jede Gefahrenklasse ist noch einmal in ein bis sieben Kategorien unterteilt. Damit sind Abstufungen innerhalb einer Gefahrenklasse möglich. Beispiel: Die Gefahrenklasse »Entzündbare Flüssigkeiten« ist abgestuft nach Flammpunkten in die Kategorien 1, 2 und 3 eingeteilt, wobei die kleinste Zahl jeweils die schwerste Ausprägung der Gefahr bezeichnet.
Änderungen durch GHS | |
---|---|
EG-Richtlinien | GHS-Verordnung |
15 Gefährlichkeitsmerkmale |
|
7 Gefahrensymbole (schwarze Symbole auf orangefarbenem Grund) |
|
Gefahrenbezeichnung | |
– |
|
R-Sätze |
|
S-Sätze |
|
Einstufungskriterien nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG |
|
Verschiebungen und Verschärfungen
Die GHS-Systematik mit den Gefahrenklassen und Kategorien erfordert andere Einstufungskriterien als die bisherige Einstufung. Das kann Verschiebungen oder Verschärfungen zur Folge haben. Beispiel: In der GHS-Gefahrenklasse »Akute Toxizität« werden einige Stoffe mit dem Totenkopf gekennzeichnet, die zurzeit als gesundheitsschädlich gekennzeichnet (Andreaskreuz) sind.
Verschärfungen ergeben sich auch bei der Einstufung von Gemischen mit ätzenden oder reizenden Eigenschaften, denn ein Großteil der eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel enthält ätzende oder reizende 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 6 – 01.03.2014<<>>Bestandteile. Die Konzentrationsgrenzen zur Einstufung sinken um den Faktor 1/2 bis 1/5. Dadurch müssen künftig deutlich mehr Gemische mit den Gefahrenpiktogrammen »Ausrufezeichen« oder »Ätzwirkung« gekennzeichnet werden.
Neu sind unter anderem die Gefahrenklassen wie »Gase unter Druck« (mit einem eigenen neuen Symbol), »Korrosiv gegenüber Metallen« oder »Pyrophore Flüssigkeit« oder »Pyrophorer Feststoff«. Ebenfalls neue Gefahrenklassen sind die »Spezifische Zielorgantoxizität bei einmaliger Exposition« und die »Spezifische Zielorgantoxizität bei wiederholter Exposition«, die das gleiche Symbol »Gesundheitsgefahr« erhalten, das auch für die Gefahrenklassen Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität (das sind krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) gilt. Das Andreaskreuz wird prinzipiell durch das Piktogramm»Ausrufezeichen« ersetzt, je nach Einstufung kann auch das Piktogramm »Gesundheitsgefahr«, »Ätzwirkung« oder gar »Totenkopf mit gekreuzten Knochen« zutreffen.
Tab. 1: Gefahrenklassen für die physikalischen Gefahren mit ihren Unterklassen/Kategorien/Typen
Kapitel im Anhang I der CLP-Verordnung | Bezeichnung der Gefahrenklassen | Unterklassen/Kategorien/Typen |
---|---|---|
2.1 | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff | Unterklassen instabil, explosiv sowie 1.1 bis 1.6 |
2.2 | Entzündbare Gase | Kategorie 1 bis 2 |
2.3 | Aerosole | Kategorie 1 bis 3 |
2.4 | Oxidierende Gase | Kategorie 1 |
2.5 | Gase unter Druck | Kategorien verflüssigt, verdichtet, gelöst, tiefkalt verflüssigt |
2.6 | Entzündbare Flüssigkeiten | Kategorie 1 bis 3 |
2.7 | Entzündbare Feststoffe | Kategorie 1 bis 2 |
2.8 | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische | Typ A bis Typ G |
2.9 | Pyrophore Flüssigkeiten | Kategorie 1 |
2.10 | Pyrophore Feststoffe | Kategorie 1 |
2.11 | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische | Kategorie 1 bis 2 |
2.12 | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln | Kategorie 1 bis 3 |
2.13 | Oxidierende Flüssigkeiten | Kategorie 1 bis 3 |
2.14 | Oxidierende Feststoffe | Kategorie 1 bis 3 |
2.15 | Organische Peroxide | Typ A bis Typ G |
2.16 | Korrosiv gegenüber Metallen | Kategorie 1 |
Die Tabelle 1 enthält die Gefahrenklassen mit ihrer Einteilung für die physikalischen Gefahren. Die entzündlichen Flüssigkeiten werden jetzt als entzündbare Flüssigkeiten bezeichnet. Das Flammpunktkriterium von ehemals 21˚C für die Unterscheidung zwischen leichtentzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten wird auf 23˚C angehoben und damit den ADR-Richtlinien angepasst.
Die Folge ist eine geringfügige Verschiebung von bisher als entzündlich gekennzeichneten Flüssigkeiten zu den leicht entzündbaren hin. Zusätzlich gibt es für viele Stoffe und Gemische eine optische Verschärfung: wurde das Flammensymbol im alten Recht nur für Hochentzündliche und Leichtentzündliche Stoffe vergeben, so erhalten jetzt auch Stoffe und Gemische bis zu einem Flammpunkt von 60˚C das Piktogramm »Flamme«. Die Einstufungsgrenzen (alt – neu) sind in Tabelle 2 zusammengestellt.
Tab. 2: Gefahrenklassen für physikalische Gefahren
Einstufungsgrenzen für entzündbare Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 6) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Alte Bezeichnung Gefahrenmerkmal | Siedepunkt | Flammpunkt | Neue Bezeichnung Entzündbare Flüssigkeiten | ||
bisher | neu | ||||
Hochentzündlich | ≤ 35˚C | < 0˚C | < 23˚C | Kategorie 1 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar |
Leichtentzündlich | > 35˚C | < 21˚C | < 23˚C | Kategorie 2 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar |
Entzündlich | – | 21–55˚C | 23–60˚C | Kategorie 3 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar |
Tab. 3: Einstufungsgrenzen für die Gefahrenklasse akute Toxizität, oral und dermal
Neue Grenzen | Kategorie 1 tödlich | Kategorie 2 tödlich | Kategorie 3 giftig | Kategorie 4 gesundheitsschädlich | ||
---|---|---|---|---|---|---|
LD50 oral mg/kg | ≤ 5 | > 5 bis ≤ 50 | > 50 bis ≤ 300 | > 300 bis ≤ 2.000 | ||
LD50 dermal mg/kg | ≤ 50 | > 50 bis ≤ 200 | > 200 bis ≤ 1.000 | > 1.000 bis ≤ 2.000 | ||
Alte Grenzen | sehr giftig | giftig | gesundheitsschädlich | |||
LD50 oral mg/kg | ≤ 25 | > 25 bis ≤ 200 | > 200 bis ≤ 2.000 | |||
LD50 dermal mg/kg | ≤ 50 | > 50 bis ≤ 400 | > 400 bis ≤ 2.000 |
Für die Unterscheidung gesundheitsschädlicher Stoffe werden für die Gefahrenklasse »Akute Toxizität« vier Kategorien ausgewiesen. Allerdings wird es durch Anhebung der Einstufungsgrenzen der »letalen Dosis« (LD50) zu mehr Stoffen kommen, die als giftig zu kennzeichnen sind. Die »letale Dosis« ist ein Schwellenwert für die Giftigkeit einer Substanz im Körper.
Je nach Aufnahmeweg existieren unterschiedliche LD50-Grenzen zur Einstufung. Die Tabelle 3 verdeutlicht diesen Zusammenhang.
Vereinfachungen und Hilfen
Harmonisierte, per Rechtsakt verbindliche Einstufungen (früherer Begriff: Legaleinstufungen) und Kennzeichnungen soll es künftig nur noch für bestimmte Stoffe geben: in der Regel für krebserzeugende, erbgutverändernde und reproduktionstoxische Stoffe sowie Inhalationsallergene. Allerdings wurde die Stoffliste des früheren Anhangs I der EU-Stoffrichtlinie nach GHS übertragen und wird dort als Anhang VI geführt. Dabei wurden die früheren Einstufungen grundsätzlich in GHS übersetzt. Bei der akuten Toxizität wurde aufgrund der Verschiebungen eine Umwandlung in Mindesteinstufungen gewählt. Mindesteinstufung bedeutet, dass der Hersteller bei Vorliegen der konkreten LD50-Werte prüfen muss, ob die Mindesteinstufung ausreicht oder eine schärfere Einstufung erforderlich ist.
Außerdem wurde der rechtliche Status des Anhangs geändert: während früher die Einstufung und Kennzeichnung exakt übernommen werden mussten und auch keine weiteren Einstufungen ergänzt werden durften, ist der heutige Eintrag nur noch eine Angabe der Einstufung der dort genannten Gefahrenklassen. Alle nicht genannten Gefahrenklassen sind vom Hersteller anhand der vorliegenden Daten zu prüfen und gegebenfalls zu ergänzen.
Die Einstufung aller weiteren auf dem Markt verfügbaren Chemikalien führt der Lieferant wie bisher selbst durch. Neu ist, dass er diese Einstufung an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) melden muss. Die ECHA nimmt alle gemeldeten Einstufungen in einem Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis auf und veröffentlicht sie unkommentiert im Internet. So findet man inzwischen dort für einen Stoff zahlreiche unterschiedliche, teilweise auch in sich widersprüchliche Einstufungen. Die Registrierpflicht nach REACH (siehe oben) wird hier bis Mitte 2018 zu einer deutlichen Bereinigung dieser Liste beitragen.
Eine vereinfachte Umwandlungstabelle im Anhang VII der GHS-Verordnung vollzieht die Umwandlung der Einstufungen nach altem und neuem Recht nach. Auch hier können eventuelle Verschiebungen aufgrund veränderter Einstufungskriterien nicht berücksichtigt werden. Zudem ist nicht für jeden R-Satz eine Umwandlung möglich. Ein elektronischer Umwandlungsrechner der BG RCI ermöglicht die komfortable Anwendung der Umwandlungstabelle. Dieser Rechner (GHS-Konverter) ist im Gefahrstoffinformationssystem GisChem unter www.gischem.de bzw. www. ghs-konverter.de zu finden.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 9 – 01.03.2014<<>>3.4.5.2 Aufbau der CLP Verordnung
CLP oder die CLP-Verordnung ist die Kurzbezeichnung für die »VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006«, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2008 (ABl. L353 vom 31.12.2008). CLP steht für die englischsprachigen Begriffe »classification, labelling and packaging« (entsprechend Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). Diese Verordnung wurde zwischenzeitlich schon fünfmal inhaltlich geändert sowie darüber hinaus korrigiert.
Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der Stoffrichtlinie 67/548/EWG und der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG.
Die CLP-Verordnung legt fest,
welche Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten Lieferanten vor dem Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen zu erfüllen haben,
nach welchen Kriterien Stoffe und Gemische einzustufen sind,
wie Stoffe und Gemische, die die Kriterien der Einstufung erfüllen, zu verpacken und
zu kennzeichnen sind und
für welche Gemische gesonderte Kennzeichnungen vorgesehen sind.
Die CLP-Verordnung umfasst 62 Artikel in sieben Titeln, die durch sieben Anhänge ergänzt werden. Sie ist wie folgt gegliedert:
Tab. 4: Struktur der GHS-Verordnung
Titel 1 | Art. 1 bis 4 | Allgemeines |
---|---|---|
Titel II | Art. 5 bis 16 | Gefahreneinstufung |
Titel III | Art. 17 bis 34 | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung |
Titel IV | Art. 35 | Verpackung |
Titel V | Art. 36 bis 42 | Harmonisierung der Einstufung u. Kennzeichnung […] |
Titel VI | Art. 43 bis 47 | Zuständige Behörden und Durchsetzung |
Titel VII | Art. 48 bis 62 | Allgemeine und Schlussvorschriften |
Anhang I | Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen |
---|---|
Anhang II | Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische |
Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente |
Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise |
Anhang V | Gefahrenpiktogramme |
Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung […] |
Anhang VII | Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung […] |
Was ist neu?
Die CLP-Verordnung führt im Wesentlichen folgende Neuerungen ein:
Tab. 5: EG-Richtlinien vs. GHS-Verordnung
EG-Richtlinien | GHS-Verordnung |
---|---|
15 Gefährlichkeitsmerkmale | 28 Gefahrenklassen mit Unterteilung in Kategorien |
7 Gefahrensymbole | 9 Gefahrenpiktogramme |
Schwarze Symbole auf orangefarbenem Grund | Rot umrandetes, auf die Spitze gestelltes Quadrat mit schwarzem Symbol auf weißem Grund |
Gefahrenbezeichnung | |
– | Signalwörter »Gefahr« oder »Achtung« |
R-Sätze | H-Sätze (Gefahrenhinweise) |
S-Sätze | P-Sätze (Sicherheitshinweise) |
Einstufungskriterien nach Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG | Einstufungskriterien nach GHS-VO EG/1272/2008 |
Nach der CLP-Verordnung wird der Begriff »Zubereitung« durch den Begriff »Gemisch« ersetzt.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 11 – 01.03.2014<<>>Gefahrenklassen
Aus den bekannten 15 Gefährlichkeitsmerkmalen werden 28 Gefahrenklassen, die in Kategorien unterteilt sind. Die hohe Anzahl an Gefahrenklassen ergibt sich durch die Übernahme von Gefahrenklassen zu physikalischen Gefahren aus dem Beförderungsrecht. Zusätzlich werden für einige Gesundheits- und Umweltgefahren, die nach den EG-Richtlinien an den R-Sätzen zu erkennen waren, eigene Gefahrenklassen eingeführt.
Neue Gefahrenklassen sind zum Beispiel:
Aspirationsgefahr
Spezifische Zielorgantoxizität (Specific Target Organ Toxicity – STOT) bei einmaliger Exposition bzw. bei wiederholter Exposition
Unterscheidung zwischen akuter und chronischer Wirkung auf Wasserorganismen
korrosiv gegenüber Metallen
Gase unter Druck
stärkere Differenzierung bei physikalisch-chemischen Gefahren (in Anlehnung an die Gefahrenklassen aus dem Beförderungsrecht für Gefahrgüter); Beispiel: Bei einem nach EG-Richtlinien entzündlichen Stoff muss nach GHS in entzündbaren Feststoff, Flüssigkeit, Gas oder Aerosol unterschieden werden.
Bei den physikalischen Gefahren gibt es 16 Gefahrenklassen. Die hohe Anzahl von Gefahrenklassen ergibt sich unter anderem dadurch, dass es bei entzündbaren und oxidierenden Stoffen jeweils für Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe eigene Gefahrenklassen gibt. Hintergrund ist die Angleichung an die Gefahrenklassen im Beförderungsrecht.
Einige Gefahrenklassen wurden neu aus dem Beförderungsrecht übernommen:
Aerosole
Gase unter Druck
selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische und
Stoffe und Gemische, die korrosiv gegenüber Metallen sind
Bei den Gesundheitsgefahren gibt es zehn Gefahrenklassen. Für Stoffe mit »Aspirationsgefahr« gibt es eine eigene Gefahrenklasse (vormals R 65: Gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen). Neu sind auch die Gefahrenklassen zur spezifischen Zielorgantoxizität (Abk.: STOT, engl.: specific target organ toxicity). Hier soll angegeben werden, welche Organe geschädigt werden können und auf welchen Expositionswegen (dermal, inhalativ oder oral). Zusätzlich wird zwischen Schädigungen bei einmaliger Exposition und Schädigungen bei wiederholter Exposition unterschieden.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 12 – 01.03.2014<<>>Bei den Umweltgefahren gibt es die Gefahrenklasse »Gewässergefährdend«, die in akute und langfristige Wirkungen differenziert ist. Eine zusätzliche Gefahrenklasse ist »Die Ozonschicht schädigend«, die erst nach Einführung der CLP-Verordnung auch von der UN ins internationale GHS-System aufgenommen wurde.
Tab. 6: Auflistung der Gefahrenklassen
Nr. | Gefahrenklasse |
---|---|
Physikalische Gefahren | |
2.1 | Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff |
2.2 | Entzündbare Gase |
2.3 | Aerosole |
2.4 | Oxidierende Gase |
2.5 | Gase unter Druck |
2.6 | Entzündbare Flüssigkeiten |
2.7 | Entzündbare Feststoffe |
2.8 | Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische |
2.9 | Pyrophore Flüssigkeiten |
2.10 | Pyrophore Feststoffe |
2.11 | Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische |
2.12 | Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
2.13 | Oxidierende Flüssigkeiten |
2.14 | Oxidierende Feststoffe |
2.15 | Organische Peroxide |
2.16 | Korrosiv gegenüber Metallen |
Gesundheitsgefahren | |
3.1 | Akute Toxizität |
3.2 | Ätz-/Reizwirkung auf die Haut |
3.3 | Schwere Augenschädigung/Augenreizung |
3.4 | Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut |
3.5 | Keimzellmutagenität |
3.6 | Karzinogenität |
3.7 | Reproduktionstoxizität |
3.8 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) |
3.9 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) |
3.10 | Aspirationsgefahr |
Umweltgefahren | |
4.1 | Gewässergefährdend |
Weitere Gefahren | |
5.1 | Die Ozonschicht schädigend |
Piktogramme
Die neuen Piktogramme sind rot umrandete, auf der Spitze stehende weiße Quadrate mit einem schwarzen Symbol. Sie sind in Anhang V der CLP-Verordnung aufgeführt. Jedes Piktogramm hat eine Nummer und eine Bezeichnung für das schwarze Symbol. Die folgende Tabelle zeigt die neuen GHS-Piktogramme und stellt die optisch entsprechenden Gefahrensymbole der Stoffrichtlinie gegenüber, die jedoch teilweise eine deutlich abweichende Bedeutung haben.
Tab. 7: GHS-Piktogramme vs. Gefahrensymbole der Stoffrichtlinie
Nummer | Symbol | Piktogramm | Gefahrensymbol nach 67/548/EWG mit zum Teil deutlich abweichender Bedeutung |
---|---|---|---|
GHS01 | Explodierende Bombe | ||
GHS02 | Flamme | ||
GHS03 | Flamme über einem Kreis | ||
GHS04 | Gasflasche | Keine Entsprechung | |
GHS05 | Ätzwirkung | ||
GHS06 | Totenkopf mit gekreuzten Knochen | 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 14 – 01.03.2014<<>> | |
GHS07 | Ausrufezeichen | Keine Entsprechung | |
GHS08 | Gesundheitsgefahr | Keine Entsprechung | |
GHS09 | Umwelt |
Wie werden die GHS-Piktogramme zugeordnet? Hierzu geben die einzelnen Kapitel im Anhang I der CLP-Verordnung Auskunft. Dort kann man aus der Einstufung die Kennzeichnung ermitteln. So werden innerhalb einer Gefahrenklasse den verschiedenen Kategorien zum Teil unterschiedliche Piktogramme zugeordnet.
Beispiel: Gefahrenklasse »Akute« Toxizität« | ||||
---|---|---|---|---|
Einstufung | Kategorie 1 | Kategorie 2 | Kategorie 3 | Kategorie 4 |
Piktogramm |
Den Kategorien 1 bis 3 ist dasselbe Piktogramm mit dem Totenkopf, der Kategorie 4 – die »schwächste« Kategorie – das Piktogramm mit dem Ausrufezeichen zugeordnet.
Umgekehrt kann ein und dasselbe Piktogramm innerhalb verschiedener Gefahrenklassen jeweils bestimmten Kategorien zugeordnet sein. So ist das Piktogramm mit dem Ausrufezeichen nicht nur »Akuter Toxizität, Kategorie 4« zugeordnet, sondern unter anderem auch der »Ätz-/Reizwirkung auf die Haut, Kategorie 2«.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 15 – 01.03.2014<<>>In der CLP-Verordnung in Anhang V ist für jedes Piktogramm die Zuordnung zu Gefahrenklassen mit Kategorien angegeben.
Signalwörter
Nach der CLP-Verordnung werden den Gefahrenkategorien die Signalwörter »Gefahr« oder »Achtung« zugeordnet.
Gefahrenhinweise
Zusätzlich zum Piktogramm und dem Signalwort sieht das GHS-System für jede Kategorie einen Gefahrenhinweis vor.
Die Gefahrenhinweise werden auch als H-Sätze (engl.: Hazard Statements) bezeichnet. Sie sind mit den R-Sätzen der geltenden Richtlinien vergleichbar.
Die H-Sätze sind in Anhang III der CLP-Verordnung in allen EU-Amtssprachen aufgeführt. Der Wortlaut in den jeweiligen Sprachen ist rechtsverbindlich.
Die H-Sätze werden wie folgt nummeriert: Die erste Ziffer ist eine Schlüsselziffer. Die zweite und dritte Ziffer bezeichnen eine laufende Nummer.
Zusätzlich gibt es EUH-Sätze, die im UN-GHS nicht vorkommen, aber in das europäische GHS aufgenommen wurden.
Beispiele:
Physikalische Gefahr:
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
Gesundheitsgefahr:
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt
Umweltgefahr:
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen
Ergänzende Kennzeichnungselemente in EU-GHS:
EUH066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Auf den Etiketten müssen die Texte der H- und P-Sätze ausgeschrieben sein. Die Nummern müssen nicht angegeben werden, es empfiehlt sich aber, sich die Codierung einzuprägen und die Nummern z.B. für das Gefahrstoffverzeichnis zu verwenden.
Die Liste der Gefahrenhinweise ist in den folgenden Tabellen wiedergegeben:
Tab. 8: Gefahrenhinweise (H-Sätze) nach GHS
Die erste Ziffer eines H-Satzes bedeutet: 2 = physikalische Gefahren, | |
---|---|
Gefahrenhinweise für physikalische Gefahren | |
H200 | Instabil, explosiv. |
H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. |
H202 | Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H203 | Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. |
H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. |
H220 | Extrem entzündbares Gas. |
H221 | Entzündbares Gas. |
H222 | Extrem entzündbares Aerosol. |
H223 | Entzündbares Aerosol. |
H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. |
H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. |
H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. |
H228 | Entzündbarer Feststoff. |
H229 | Behälter steht unter Druck: kann bei Erwärmung explodieren. |
H230 | Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. |
H231 | Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. |
H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. |
H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. |
H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. |
H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. |
H251 | Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten. |
H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten. |
H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 17 – 01.03.2014<<>> |
H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. |
H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel. |
H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel. |
H272 | Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. |
H280 | Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. |
H281 | Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen. |
H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
Gefahrenhinweise für Gesundheitsgefahren | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. |
H301 | Giftig bei Verschlucken. |
H302 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. |
H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. |
H311 | Giftig bei Hautkontakt. |
H312 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt. |
H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. |
H315 | Verursacht Hautreizungen. |
H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H318 | Verursacht schwere Augenschäden. |
H319 | Verursacht schwere Augenreizung. |
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. |
H331 | Giftig bei Einatmen. |
H332 | Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334 | Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
H335 | Kann die Atemwege reizen. |
H336 | Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. |
H340 | Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H350 | Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 18 – 01.03.2014<<>> |
H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinen Expositionsweg besteht). |
H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
H370 | Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H371 | Kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H372 | Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H373 | Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht). |
H300+ H310 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H300+ H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken oder Einatmen. |
H310+ H330 | Lebensgefahr bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H300+ H310+ H330 | Lebensgefahr bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
H301 + H311 | Giftig bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H301 + H331 | Giftig bei Verschlucken oder Einatmen. |
H311 + H331 | Giftig bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H301 + H311 + H331 | Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
H302+ H312 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Hautkontakt. |
H302+ H332 | Gesundheitsschädlich bei Verschlucken oder Einatmen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 19 – 01.03.2014<<>> |
H312+ H332 | Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt oder Einatmen. |
H302+ H312+ H332 | Giftig bei Verschlucken, Hautkontakt oder Einatmen. |
Gefahrenhinweise für Umweltgefahren | |
H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. |
H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. |
H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
H420 | Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. |
Einige R-Sätze und weitere Kennzeichnungselemente, die vom GHS-System der UN nicht erfasst sind, wurden in europäische H-Sätze (EUH-Sätze) überführt, um das Schutzniveau der EU zu erhalten. Sie führen nicht zu einer Einstufung in eine Gefahrenklasse und stehen deshalb nur im Unterabschnitt »Kennzeichnung« des Abschnitts 2 des Sicherheitsdatenblatts. Sie sind nämlich innerhalb der EU verpflichtender Bestandteil der Kennzeichnung.
Ergänzende Gefahrenmerkmale | Alter R-Satz | |
---|---|---|
Physikalische Eigenschaften | ||
EUH 001 | In trockenem Zustand explosiv. | R1 |
EUH 014 | Reagiert heftig mit Wasser. | R14 |
EUH 018 | Kann bei Verwendung explosionsfähige/entzündbare Dampf-Luft-Gemische bilden. | R18 |
EUH 019 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. | R19 |
EUH 044 | Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss. | R44 |
Gesundheitsgefährdende Eigenschaften | ||
EUH 029 | Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase. | R29 |
EUH 031 | Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase. | R31 |
EUH 032 | Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase. | R32 |
EUH 066 | Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen. | R66 |
EUH 070 | Giftig bei Berührung mit den Augen. | R39–41 |
EUH 071 | Wirkt ätzend auf die Atemwege. |
Informationen über bestimmte Stoffe und Gemische | |
---|---|
EUH 201 | Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten. |
EUH 201A | Achtung! Enthält Blei. |
EUH 202 | Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
EUH 203 | Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 204 | Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 205 | Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 206 | Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können. |
EUH 207 | Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten. |
EUH 208 | Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
EUH 209/ | Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden. |
EUH 209A | Kann bei Verwendung entzündbar werden. |
EUH 210 | Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich. |
EUH 401 | Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten. |
Sicherheitshinweise
Zusätzlich zu Piktogramm, Signalwort und Gefahrenhinweisen sieht das GHS-System für jede Kategorie Sicherheitshinweise vor.
Die Sicherheitshinweise werden auch als P-Sätze (engl.: Precautionary Statements) bezeichnet. Sie sind mit den S-Sätzen der früheren Richtlinien vergleichbar.
Die P-Sätze sind in Anhang IV der CLP-Verordnung in den EU-Amtssprachen aufgeführt.
Die P-Sätze werden wie folgt nummeriert: Die erste Ziffer eines ist eine Schlüsselziffer. Sie bedeutet: 1 Allgemeines, 2 Prävention, 3 Reaktion, 4 Lagerung, 5 Entsorgung. Die zweite und dritte Ziffer bezeichnen eine laufende Nummer.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 21 – 01.03.2014<<>>Beispiele:
1 Allgemein:
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
(Anm.: Die P-Sätze zu »1 Allgemeines« sind für Verbraucherprodukte bestimmt.)
2 Prävention:
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
3 Reaktion:
P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:
P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:
P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.
(Anm.: P-Sätze wie P302 oder P306 werden von weiteren P-Sätzen ergänzt.)
4 Lagerung:
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.
5 Entsorgung:
P501 Inhalt/Behälter … zuführen.
Beispiel für eine Kombination von P-Sätzen:
P403 + P235 Kühl an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Auf den Etiketten müssen die Texte der H- und P-Sätze ausgeschrieben sein. Die Nummern müssen nicht angegeben werden.
Die Liste der Sicherheitshinweise ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 22 – 01.03.2014<<>>Tab. 9: Sicherheitshinweise (P-Sätze) nach GHS
Sicherheitshinweise – Allgemeines | |
---|---|
P101 | Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. |
P102 | Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. |
P103 | Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. |
Sicherheitshinweise – Prävention | |
P201 | Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. |
P202 | Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. |
P210 | Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. |
P211 | Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. |
P220 | Von Kleidung/…/brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren. |
P221 | Mischen mit brennbaren Stoffen/… unbedingt verhindern. |
P222 | Kontakt mit Luft nicht zulassen. |
P223 | Keinen Kontakt mit Wasser zulassen. |
P230 | Feucht halten mit… |
P231 | Unter inertem Gas handhaben. |
P232 | Vor Feuchtigkeit schützen. |
P233 | Behälter dicht verschlossen halten. |
P234 | Nur im Originalbehälter aufbewahren. |
P235 | Kühl halten. |
P240 | Behälter und zu befüllende Anlage erden. |
P241 | Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden. |
P242 | Nur funkenfreies Werkzeug verwenden. |
P243 | Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. |
P244 | Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten. |
P250 | Nicht schleifen/stoßen/…/reiben. |
P251 | Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch. |
P260 | Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. |
P261 | Einatmen von Staub/Rauch/Gas/Nebel/Dampf/Aerosol vermeiden. |
P262 | Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen. |
P263 | Kontakt während der Schwangerschaft/und der Stillzeit vermeiden. |
P264 | Nach Gebrauch… gründlich waschen. |
P270 | Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. |
P271 | Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden. |
P272 | Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen. |
P273 | Freisetzung in die Umwelt vermeiden. |
P280 | Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. |
P282 | Schutzhandschuhe/Gesichtsschild/Augenschutz mit Kälteisolierung tragen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 23 – 01.03.2014<<>> |
P283 | Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen. |
P284 | (Bei unzureichender Belüftung) Atemschutz tragen. |
Sicherheitshinweise – Reaktion | |
P301 | BEI VERSCHLUCKEN: |
P302 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: |
P303 | BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): |
P304 | BEI EINATMEN: |
P305 | BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: |
P306 | BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG: |
P308 | BEI Exposition oder falls betroffen: |
P310 | Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. |
P311 | GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. |
P312 | Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt/… anrufen. |
P313 | Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P314 | Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P315 | Sofort ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. |
P320 | Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe… auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P321 | Besondere Behandlung (siehe… auf diesem Kennzeichnungsetikett). |
P330 | Mund ausspülen. |
P331 | KEIN Erbrechen herbeiführen. |
P332 | Bei Hautreizung: |
P333 | Bei Hautreizung oder -ausschlag: |
P334 | In kaltes Wasser tauchen/nassen Verband anlegen. |
P335 | Lose Partikel von der Haut abbürsten. |
P336 | Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben. |
P337 | Bei anhaltender Augenreizung: |
P338 | Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. |
P340 | Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. |
P342 | Bei Symptomen der Atemwege: |
P351 | Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. |
P352 | Mit viel Wasser/… waschen. |
P353 | Haut mit Wasser abwaschen/duschen. |
P360 | Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen. |
P361 | Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. |
P362 | Kontaminierte Kleidung ausziehen. |
P363 | Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 24 – 01.03.2014<<>> |
P370 | Bei BRAND: |
P371 | Bei Großbrand und großen Mengen: |
P372 | Explosionsgefahr bei Brand. |
P373 | KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/ Erzeugnisse erreicht. |
P374 | Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. |
P375 | Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen. |
P376 | Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. |
P377 | Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann. |
P378 | … zum Löschen verwenden. |
P380 | Umgebung räumen. |
P381 | Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. |
P390 | Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. |
P391 | Verschüttete Mengen aufnehmen. |
Sicherheitshinweise – Lagerung | |
P401 | … aufbewahren. |
P402 | An einem trockenen Ort aufbewahren. |
P403 | An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. |
P404 | In einem geschlossenen Behälter aufbewahren. |
P405 | Unter Verschluss aufbewahren. |
P406 | In korrosionsbeständigem/… Behälter mit korrosionsfester Auskleidung aufbewahren. |
P407 | Luftspalt zwischen Stapeln/Paletten lassen. |
P410 | Vor Sonnenbestrahlung schützen. |
P411 | Bei Temperaturen nicht über… ˚C aufbewahren. |
P412 | Nicht Temperaturen über 50 ˚C aussetzen. |
P413 | Schüttgut in Mengen von mehr als… kg bei Temperaturen von nicht mehr als… ˚C aufbewahren. |
P420 | Von anderen Materialien entfernt aufbewahren. |
P422 | Inhalt in/unter… aufbewahren. |
Sicherheitshinweise – Entsorgung | |
P501 | Inhalt/Behälter… zuführen. |
P502 | Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen. |
Anmerkungen: Einige P-Sätze müssen angepasst bzw. ergänzt werden (Hinweis hierzu: »…« oder »/«). Kombinierte P-Sätze sind hier nicht aufgeführt. |
Die Einstufung in die einzelnen Gefahrenklassen und -kategorien ist ein komplexer Vorgang. Zudem enthält die GHS-Verordnung zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen. Die folgende Darstellung kann daher lediglich einen systematischen Überblick über wesentliche Inhalte geben. Im konkreten Einzelfall ist es unumgänglich, die detaillierten Vorgaben des Anhangs Ziffer I der GHS-Verordnung zu beachten.
Für jede Gefahrenklasse wird die Unterteilung in ihre Gefahrenkategorien angegeben. Damit Art und Schweregrad der einzelnen Gefährdungen schnell zu erkennen sind, werden Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise mit angegeben. Die zugehörigen P-Sätze sind dem Anhang I der CLP-Verordnung direkt zu entnehmen.
Tab. 10: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 2 Physikalische Gefahren
Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Piktogramm | Signalwort | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|---|---|
2.1 | Instabil, explosiv | Gefahr | H200 | Instabil, explosiv. | |
Unterklasse 1.1 | Gefahr | H201 | Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. | ||
Unterklasse 1.2 | Gefahr | H202 | Explosiv, große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | ||
Unterklasse 1.3 | Gefahr | H203 | Explosiv, Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | ||
Unterklasse 1.4 | Achtung | H204 | Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke. | ||
Unterklasse 1.5 | Kein Piktogramm | Gefahr | H205 | Gefahr der Massenexplosion bei Feuer. | |
Unterklasse 1.6 | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | Kein Gefahrenhinweis. | ||
2.2 | Kategorie 1 | Gefahr | H220 | Extrem entzündbares Gas. | |
Kategorie 2 | Kein Piktogramm | Achtung | H221 | Entzündbares Gas. | |
Chemisch instabiles Gas Kategorie A | Kein zusätzliches Piktogramm | Kein zusätzliches Signalwort | H230 | Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. | |
Chemisch instabiles Gas Kategorie B | Kein zusätzliches Piktogramm | Kein zusätzliches Signalwort | H231 | Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 26 – 01.03.2014<<>> | |
2.3 | Kategorie 1 | Gefahr | H222 | Extrem entzündbares Aerosol. | |
H229 | Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. | ||||
Kategorie 2 | Achtung | H223 | Entzündbares Aerosol. | ||
H229 | Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. | ||||
Kategorie 3 | Kein Piktogramm | Achtung | H229 | Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. | |
2.4 | Kategorie 1 | Gefahr | H270 | Kann Brand verursachen oder verstärken, Oxidationsmittel. | |
2.5 | verdichtetes Gas | Achtung | H280 | Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren. | |
verflüssigtes Gas | Achtung | H280 | Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren. | ||
tiefgekühlt verflüssigtes Gas | Achtung | H281 | Enthält tiefkaltes Gas, kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen. | ||
gelöstes Gas | Achtung | H280 | Enthält Gas unter Druck, kann bei Erwärmung explodieren. | ||
2.6 | Kategorie 1 | Gefahr | H224 | Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar. | |
Kategorie 2 | Gefahr | H225 | Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. | ||
Kategorie 3 | Achtung | H226 | Flüssigkeit und Dampf entzündbar. | ||
2.7 | Kategorie 1 | Gefahr | H228 | Entzündbarer Feststoff. | |
Kategorie 2 | Achtung | H228 | Entzündbarer Feststoff. | ||
2.8 | Typ A | Gefahr | H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 27 – 01.03.2014<<>> | |
2.8 | Typ B | Gefahr | H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. | |
Typ C und D | Gefahr | H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. | ||
Typ E und F | Achtung | H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. | ||
Typ G | Keine Kennzeichnungselemente | ||||
2.9 | Kategorie 1 | Gefahr | H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. | |
2.10 | Kategorie 1 | Gefahr | H250 | Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst. | |
2.11 | Kategorie 1 | Gefahr | H251 | Selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten. | |
Kategorie 2 | Achtung | H252 | In großen Mengen selbsterhitzungsfähig, kann in Brand geraten. | ||
2.12 | Kategorie 1 | Gefahr | H260 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können. | |
Kategorie 2 | Gefahr | H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. | ||
Kategorie 3 | Achtung | H261 | In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase. | ||
2.13 | Kategorie 1 | Gefahr | H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen, starkes Oxidationsmittel. | |
Kategorie 2 | Gefahr | H272 | Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. | ||
Kategorie 3 | Achtung | H272 | Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. | ||
2.14 | Kategorie 1 | Gefahr | H271 | Kann Brand oder Explosion verursachen, starkes Oxidationsmittel. | |
Kategorie 2 | Gefahr | H272 | Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. | ||
Kategorie 3 | Achtung | H272 | Kann Brand verstärken, Oxidationsmittel. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 28 – 01.03.2014<<>> | ||
2.15 | Typ A | Gefahr | H240 | Erwärmung kann Explosion verursachen. | |
Typ B | Gefahr | H241 | Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. | ||
Typ C & D | Gefahr | H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. | ||
Typ E & F | Achtung | H242 | Erwärmung kann Brand verursachen. | ||
Typ G | Keine Kennzeichnungselemente | ||||
2.16 | Kategorie 1 | Achtung | H290 | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. |
2.1 Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff (en)
Hierunter fallen alle explosiven und pyrotechnischen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die nach dem Gefahrgutsvorschriften als explosiv gelten, sowie Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die thermisch instabil oder generell zu empfindlich sind, um sie unter normalen Bedingungen zu verwenden oder zu transportieren.
Die Einstufung und die anschließende Einordnung in eine Unterklasse erfolgen in einem sehr komplexen dreistufigen Verfahren anhand von Prüfergebnissen. Die entsprechenden Prüfmethoden sind im Teil I der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien beschrieben. Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.
2.2 Entzündbare Gase
Gase, die bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich haben. Für die Einstufung gilt:
Kategorie 1: | Gase, die bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa |
---|---|
| |
Kategorie 2: | Nicht in Kategorie einfallende Gase, die im Gemisch mit Luft einen Explosionsbereich bei 20 ˚C und beim Standarddruck von 101,3 kPa aufweisen. |
Die Bestimmung der Entzündbarkeit (geprüft oder berechnet) erfolgt in nach ISO 10156 oder nach DIN 1839.
Aerosole sind nicht als entzündbare Gase einzustufen.
Ein entzündbares Gas, das auch chemisch instabil ist, ist anhand einer zusätzlichen Prüfmethode (analog dem Gefahrgutrecht) in eine der beiden Kategorien für instabile Gase zusätzlich einzustufen.
Kategorie A: Entzündbare Gase, die bei 20 ˚C und einem Standarddruck von 101,3 kPa chemisch instabil sind.
Kategorie B: Entzündbare Gase, die bei mehr als 20 ˚C und/oder einem Druck von mehr als 101,3 kPa chemisch instabil sind.
2.3 Aerosole
Hierzu zählen alle Aerosolepackungen, d.h. alle nicht nachfüllbaren Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von in Gas suspendierten oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem oder gasförmigem Zustand austreten zu lassen.
Diese Aerosole sind nicht als entzündbare Gase, Gase unter Druck, entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Feststoffe einzustufen.
Es gibt zwei Kategorien für entzündbare Aerosole sowie eine dritte Kategorie für nicht entzündbare Aerosole.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 30 – 01.03.2014<<>>Als entzündbare Bestandteile gelten:
entzündbare Flüssigkeiten oder Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 93 ˚C
entzündbare Gase oder
entzündbare Feststoffe.
Die Einstufung erfolgt anhand des Anteils an entzündbaren Bestandteilen, über die chemische Verbrennungswärme und ggf. anhand der Ergebnisse des Schaumtests (bei Schaumaerosolen) sowie des Flammenstrahl- und des Fasstests (bei Sprühaerosolen) entsprechend den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, Unterabschnitte 31.4 bis 31.6.
Kategorie 1: | Enthält ≥ 85 % entzündbare Bestandteile und die chemische Verbrennungswärme ist ≥ 30 kJ/g oder |
---|---|
| |
Kategorie 2: | Enthält > 1 % entzündbare Bestandteile oder die chemische Verbrennungswärme ist 20 kJ/g und |
| |
Kategorie 3: | Alle Aerosole, die nicht in die Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind. |
2.4 Oxidierende Gase
Hierunter fallen Gase, die in der Regel durch Zufuhr von Sauerstoff die Verbrennung anderer Materialien eher verursachen oder fördern können als Luft.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 31 – 01.03.2014<<>>Die oxidierenden Eigenschaften sind nach den Prüfmethoden oder Berechnungsverfahren der ISO 10156 und ISO 101562 zu bestimmen. Gemische mit maximal 23,5 Volumenprozenten Sauerstoff gelten nicht als oxidierend, sofern keine weiteren oxidierenden Gase enthalten sind.
2.5 Unter Druck stehende Gase
Hierunter fallen Gase und Gasgemische, die in einem Behältnis unter Druck von mindestens 200 kPa (Überdruck) enthalten sind, oder verflüssigte oder tiefgekühlte Gase.
verdichtet: | ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck bei –50 ˚C vollständig gasförmig ist, einschließlich aller Gase mit einer kritischen Temperatur ≤ –50 ˚C |
---|---|
verflüssigt: | ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck bei Temperatur über –50 ˚C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen
|
tiefgekühlt: | ein Gas, das bei Abkühlung aufgrund seiner niedrigen Temperatur teilweise verflüssigt wird |
gelöst: | ein Gas, das bei Abkühlung unter Druck in einem flüssigen Lösungsmittel gelöst wird |
2.6 Entzündbare Flüssigkeiten
Hierunter werden Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 ˚C erfasst.
Kategorie 1: | Flammpunkt < 23 ˚C und Siedebeginn ≤ 35 ˚C |
---|---|
Kategorie 2: | Flammpunkt < 23 ˚C und Siedebeginn > 35 ˚C |
Kategorie 3: | 23 ˚C ≤ Flammpunkt ≤ 60 ˚C (Gasöle, Diesel und leichte Heizöle innerhalb eines Flammpunktbereichs von 55 bis 75 ˚C können für die Beförderung als Kategorie 3 gelten) |
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 ˚C müssen nicht in die Kategorie eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach der UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist.
2.7 Entzündbare Feststoffe
Hierunter werden feste Stoffe und Gemische verstanden, wenn sie sich bei kurzen Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und sich die Flammen rasch ausbreiten.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.1 in Teil III unter Abschnitt 33.2.1 der UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuchprüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit |
---|---|
| |
Kategorie 2: | Prüfung der Abbrandgeschwindigkeit |
|
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.
2.8 Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
Hierunter werden thermisch instabile flüssige oder feste Stoffe und Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können und die nicht als explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, als organische Peroxide oder als oxidierend eingestuft sind, verstanden.
Sie unterliegen folgenden Einstufungskriterien:
Thermisch instabile flüssige oder feste Stoffe und Gemische, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können, es sei denn,
- a)
- b)
es handelt sich um oxidierende Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Ausnahme von Gemischen, die entzündende (oxidierende) Stoffe und 5 % oder mehr brennbare organische Stoffe enthalten,
- c)
es handelt sich um organische Peroxide,
- d)
ihre Zersetzungswärme ist geringer als 300 J/g oder
- e)
ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) ist bei einem 50 kg Packstück größer als 75 ˚C.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfserie A bis H, beschrieben in Teil II der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, unter Anwendung der Entscheidungslogik nach Abbildung 2.8.1 Anhang 1 der CLP-Verordnung. Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.
2.9 Pyrophore Flüssigkeiten
Hierunter werden flüssige Stoffe oder Gemische verstanden, die selbst in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von 5 Min. zu entzünden.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.3 in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.5 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | In Berührung mit Luft entzündet sich die Flüssigkeit innerhalb von 5 Min., wenn sie auf ein inertes Trägermaterial aufgetragen wird, oder sie entzündet oder verkohlt ein Filterpapier innerhalb von 5 Min. |
---|
Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff oder das Gemisch in Berührung mit Luft und bei normalen Lufttemperaturen nicht selbst entzündet (d.h., von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume [Tage] hinweg stabil ist).
2.10 Pyrophore Feststoffe
Hierunter fallen feste Stoffe und Gemische, die selbst in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von 5 Min. zu entzünden.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.2 in Teil III Unterabschnitt 33.3.1.4 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 34 – 01.03.2014<<>>Kategorie 1: | Der Stoff oder das Gemisch entzündet sich in Berührung mit Luft innerhalb von 5 Min. |
---|
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.
Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft und bei normalen Lufttemperaturen nicht spontan entzündet (d.h., von diesem Stoff ist bekannt, dass er bei Raumtemperatur über längere Zeiträume (Tage) hinweg stabil ist).
2.11 Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
Hierunter werden flüssige oder feste Stoffe und Gemische verstanden, die keine selbstentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffe sind und die dazu neigen, sich in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbst zu erhitzen. Derartige Stoffe oder Gemische unterscheiden sich von selbstentzündlichen Flüssigkeiten oder Feststoffen darin, dass sie sich nur in großen Massen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.4 in Teil III Unterabschnitt 33.3.16 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | In einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 ˚C Versuchstemperatur positiv. |
---|---|
Kategorie 2: | Der Stoff oder das Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für Kategorie 1 und in einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge ist das Ergebnis bei 140 ˚C positiv und |
|
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.
2.12 Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Hierzu zählen feste oder flüssige Stoffe und Gemische, die dazu neigen, durch Reaktion mit Wasser selbstentzündbar zu werden oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen zu entwickeln.
Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode N.5 in Teil III Unterabschnitt 33.4.1.4 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagieren, wobei sich ein Gas entwickelt, das generell dazu neigt, sich selbst zu entzünden, oder die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 10 1/ kg des zu prüfenden Stoffes je Minute beträgt. |
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Kategorie 2: | Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagieren, wobei die Entwicklungsrate des entzündbare in Gases mindestens 20 l/kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorie 1 nicht erfüllen. |
Kategorie 3: | Alle Stoffe oder Gemische, die bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagieren, wobei die maximale Entwicklungsrate des entzündbaren Gases mindestens 1 l/kg des zu prüfenden Stoffes je Stunde beträgt, und die die Kriterien für die Kategorie 1 und 2 nicht erfüllen. |
Das Einstufungsverfahren braucht nicht angewendet zu werden, wenn
- a)
in der chemischen Struktur des Stoffes oder Gemisches keine Metalle oder Metalloide enthalten sind,
- b)
die Erfahrung bei der Herstellung oder Handhabung zeigt, dass der Stoff oder das Gemisch nicht mit Wasser reagiert, so z.B. weil der Stoff mit Wasser hergestellt oder mit Wasser gewaschen wird, oder
- c)
der Stoff oder das Gemisch bekanntlich in Wasser löslich ist und ein stabiles Gemisch bildet.
2.13 Oxidierende Flüssigkeiten
Hierzu zählen flüssige Stoffe und Gemische, die zwar nicht unbedingt selbst brennbar sind, aber im Allgemeinen durch die Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 36 – 01.03.2014<<>>Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode O.2 in Teil III Unterabschnitt 34.4.2 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | Alle Stoffe oder Gemische, die sich in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) selbst entzünden oder wenn das Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweist als ein Gemisch aus 50-prozentiger Perchlorsäure und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis). |
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Kategorie 2: | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch aus 40 %igem Natriumchlorat in wässriger Lösung und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllt sind. |
Kategorie 3: | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere oder gleiche durchschnittliche Druckanstiegszeit aufweisen wie ein Gemisch von 65 %iger Salpetersäure in wässriger Lösung und Zellulose von 1:1 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für die Kategorie 1 und 2 nicht erfüllt sind. |
Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden, wenn
- a)
der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder
- b)
der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber nur in einer chemischen Verbindung mit Kohlenstoff oder Wasserstoff vorliegen.
Bei anorganischen Stoffen oder Gemischen, die keinen Sauerstoff- oder Halogenatome enthalten, ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden.
Weichen die Prüfergebnisse von der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung ab, wonach die Stoffe und Gemische oxidierend sind, hat das Urteil aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.
2.14 Oxidierende Feststoffe
In diese Kategorie fallen feste Stoffe und Gemische, die zwar nicht unbedingt selbst brennbar sind, aber im Allgemeinen durch Freisetzung von Sauerstoff einen Brand anderer Materialien verursachen oder unterstützen können.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 37 – 01.03.2014<<>>Die Einstufung erfolgt über die Prüfmethode O.1 in Teil III Unterabschnitt 34.4.1 der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch Kaliumbromat und Zellulose von 3:2 (Masseverhältnis). |
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Kategorie 2: | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch von Kaliumbromat und Zellulose von 2:3 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien für Kategorie 1 nicht erfüllt sind. |
Kategorie 3: | Alle Stoffe oder Gemische, die in einem Gemisch mit Zellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) eine gleiche oder geringere durchschnittliche Brenndauer aufweisen als ein Gemisch von Kaliumbromat und Zellulose von 3:7 (Masseverhältnis), und wenn die Kriterien der Kategorien 1 und 2 nicht erfüllt sind. |
Bei organischen Stoffen oder Gemischen ist das Einstufungsverfahren nicht anzuwenden, wenn
- a)
der Stoff oder das Gemisch keinen Sauerstoff, kein Fluor oder Chlor enthält oder
- b)
der Stoff oder das Gemisch zwar Sauerstoff, Fluor oder Chlor enthält, diese Elemente aber nur in einer chemischen Verbindung mit Kohlenstoff oder Wasserstoff vorliegen.
Der Stoff oder das Gemisch wird in der physikalischen Form geprüft, in der er/es vorliegt.
Weichen die Prüfergebnisse von der Erfahrung bei der Handhabung und Verwendung ab, wonach die Stoffe und Gemische oxidierend sind, hat das Urteil aufgrund bekannter Erfahrungswerte Vorrang vor den Prüfergebnissen.
2.15 Organische Peroxide
Hierunter fallen feste oder flüssige Stoffe, die das bivalente -O-O-Strukturelement enthalten und die als Wasserstoffperoxid-Derivate gelten können, bei denen eines der beiden Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt wurde, sowie Gemische aus solchen Stoffen. Es handelt sich um thermisch instabile Stoffe oder Gemische, die einem selbstbeschleunigenden exothermen Verfall unterliegen können. Ferner können sie
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 38 – 01.03.2014<<>>zu explosivem Zerfall neigen,
schnell brennen,
stoß- oder reibempfindlich sein oder
mit anderen Stoffen gefährlich reagieren.
Alle organischen Peroxide sind dieser Klasse zuzuordnen, es sei denn,
- a)
sie enthalten nicht mehr als 1,0 % Aktivsauerstoff bei höchstens 1,0 % Wasserstoffperoxid oder
- b)
sie enthalten nicht mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff bei mehr als 1,0 % jedoch höchstens 7,0 % Wasserstoffperoxid.
Der Aktivsauerstoffgehalt eines Gemisches eines organischen Peroxids ergibt sich aus der Formel:
mit:
ni = | Anzahl der Peroxidgruppen in jedem Molekül des organischen Peroxids i |
---|---|
ci = | Konzentration (in Massenprozent) des organischen Peroxids i |
mi = | Molekülmasse des organischen Peroxids |
Die Einstufung erfolgt über die Prüfserien A bis H, beschrieben in Teil II der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien, unter Anwendung der Entscheidungslogik nach Abbildung 2.15.1 Anhang I der GHS-Verordnung.
Wird die Prüfung in der verpackten Form durchgeführt und die Verpackung dann verändert, ist eine weitere Prüfung vorzunehmen, falls davon auszugehen ist, dass die Veränderung der Verpackung das Prüfergebnis beeinflusst.
2.16 Korrosiv gegenüber Metallen
Hierzu zählen Stoffe und Gemische, die auf Metalle chemisch einwirken und sie beschädigen oder sogar zerstören.
Die Einstufung erfolgt über die in Teil III Unterabschnitt 37.4 beschriebene Prüfmethode der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch Prüfungen und Kriterien.
Kategorie 1: | Bei Prüfung an beiden Werkstoffen übersteigt bei einer Prüftemperatur von 55 ˚C die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen 6,25 mm pro Jahr. |
---|
Ergibt bereits die erste Prüfung an Stahl oder an Aluminium, dass der geprüfte Stoff oder das geprüfte Gemisch korrodierend wirkt, ist die Anschlussprüfung an dem anderen Metall nicht mehr erforderlich.
Einstufung der Gesundheitsgefahren
Anmerkung: Liegen für ein Gemisch weder Erfahrungen zur Wirkung am Menschen noch toxikologische Prüfergebnisse zum Stoff als Ganzes vor, dann kann die Einstufung auch nicht über die Anwendung von Übertragungsgrundsätzen (bridging principles) vorgenommen werden. In diesem Falle ist die Einstufung über die Inhaltsstoffe anzuwenden. Sofern für die Inhaltsstoffe keine spezifischen Konzentrationswerte über den Anhang VI Teil 3 der GHS-Verordnung oder über das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis festgelegt sind, sind die Stoffanteile nach ihrer Wirkung im Einzelnen zu berechnen.
Tab. 11: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 3 Gesundheitsgefahren
Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Piktogramm | Signalwort | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|---|---|
3.1 | Kategorie 1 | Gefahr | H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. | |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. | ||||
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. | ||||
Kategorie 2 | Gefahr | H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken. | ||
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt. | ||||
H330 | Lebensgefahr bei Einatmen. | ||||
Kategorie 3 | Gefahr | H301 | giftig bei Verschlucken. | ||
H311 | giftig bei Hautkontakt. | ||||
H331 | giftig bei Einatmen. | ||||
Kategorie 4 | Achtung | H302 | gesundheitsschädlich beim Verschlucken. | ||
H312 | gesundheitsschädlich beim Hautkontakt. | ||||
H332 | gesundheitsschädlich beim Einatmen. | ||||
3.2 | Kategorie 1A, 1B, 1C | Gefahr | H314 | Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. | |
Kategorie 2 | Achtung | H315 | Verursacht Hautreizungen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 40 – 01.03.2014<<>> | ||
3.3 | Kategorie 1 | Gefahr | H318 | Verursacht schwere Augenschäden. | |
Kategorie 2 | Achtung | H319 | Verursacht schwere Augenreizung. | ||
3.4 | Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1, 1A, 1B | Gefahr | H334 | Kann beim Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. | |
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1, 1A, 1B | Achtung | H317 | Kann allergische Hautreaktionen verursachen. | ||
3.5 | Kategorie 1 (1A, 1B) | Gefahr | H340 | Kann genetische Defekte verursachen.1 | |
Kategorie 2 | Achtung | H341 | Kann vermutlich genetische Defekte verursachen.1 | ||
3.6 | Kategorie 1 (1A, 1B) | Gefahr | H350 | Kann Krebs erzeugen.1 | |
Kategorie 2 | Achtung | H351 | Kann vermutlich Krebs erzeugen.1 | ||
3.7 | Kategorie 1 (1A, 1B) | Gefahr | H360 | Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.1 | |
Kategorie 2 | Achtung | H361 | Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.1 | ||
Laktation | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H362 | Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. 3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 41 – 01.03.2014<<>> | |
3.8 | Kategorie 1 | Gefahr | H370 | Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt).1 | |
Kategorie 2 | Achtung | H371 | Kann die Organe schädigen.1 | ||
Kategorie 3 | Achtung | H335 | Kann die Atemwege reizen H336 kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. | ||
3.9 | Kategorie 1 | Gefahr | H372 | Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition.1 | |
Kategorie 2 | Achtung | H373 | Kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition.1 | ||
3.10 Aspirationsgefahr | Kategorie 1 | Gefahr | H304 | Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein. | |
1 Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht. |
Einstufung der Uniweitgefahren
Stoffe und Gemische, die akute und/oder längerfristige schädliche Wirkungen gegenüber Wasserorganismen hervorrufen, sind in diese Gefahrenklasse eingestuft.
Stoffe werden hinsichtlich der Einstufung in die Akut-Kategorie 1 über ihre akute aquatische Toxizität (L(E)C50) bewertet. Für die Einstufung in die Kategorien Chronisch 1 bis 4 werden sowohl Daten zur akuten aquatischen Toxizität als auch Daten über Verbleib in der aquatischen Umwelt (Abbaubarkeit, Bioakkumulationpotenzial) herangezogen. Prüfergebnisse zur chronischen aquatischen Toxizität (NOEC-Werte) sind für diese Kategorie ebenfalls relevant.
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 42 – 01.03.2014<<>>Tab. 12: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 4 Umweltgefahren
Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Piktogramm | Signalwort | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|---|---|
4.1 | Akut Kategorie 1 | Achtung | H400 | Sehr giftig für Wasserorganismen. | |
Chronisch Kategorie 1 | Achtung | H410 | Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
Chronisch Kategorie 2 | Kein Signalwort | H411 | Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | ||
Chronisch Kategorie 3 | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H412 | Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. | |
Chronisch Kategorie 4 | Kein Piktogramm | Kein Signalwort | H413 | Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung. |
Weitere Gefahren: Schädigung der Ozonschicht
Hiermit sollen Stoffe und Gemische, die eine Gefahr für die Ozonschicht darstellen können, erfasst werden.
Stoffe werden als schädigend für die Ozonschicht eingestuft, wenn sie aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der Stratosphäre (Ozonschicht) darstellen können. Hierzu gehören Stoffe, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und ihre späteren Änderungen aufgeführt sind.
Tab. 13: GHS – die neuen Gefahrenklassen – 5 Zusätzliche EU-Gefahrenklasse
Gefahrenklasse | Gefahrenkategorie | Piktogramm | Signalwort | Gefahrenhinweise | |
---|---|---|---|---|---|
5.1 | 1 | Achtung | H420 | Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. |
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, Inhaltsverzeichnis der CLP-Verordnung | ||
---|---|---|
Inhaltsverzeichnis | Seite | |
Erwägungsgründe | L 353/1 | |
Titel I | Allgemeines | L 353/8 |
Titel II | Gefahreneinstufung | L 353/11 |
– Kapitel 1 | Ermittlung und Prüfung von Informationen | L 353/11 |
– Kapitel 2 | Bewertung der Gefahreneigenschaften und Entscheidung über die Einstufung | L 353/13 |
Titel III | Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung | L 353/15 |
– Kapitel 1 | Inhalt des Kennzeichnungsetiketts | L 353/15 |
– Kapitel 2 | Anbringung der Kennzeichnungsetiketten | L 353/19 |
Titel IV | Verpackung | L 353/20 |
Titel V | Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis | L 353/20 |
– Kapitel 1 | Schaffung einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen | L 353/20 |
– Kapitel 2 | Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis | L 353/22 |
Titel VI | Zuständige Behörden und Durchsetzung | L 353/23 |
Titel VII | Allgemeine und Schlussvorschriften | L 353/24 |
Anhang I | Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen | L 353/36 |
Anhang II | Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische | L 353/141 |
Anhang III | Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungsmerkmale | L 353/146 |
Anhang IV | Liste der Sicherheitshinweise | L 353/210 |
Anhang V | Gefahrenpiktogramme | L 353/325 |
Anhang VI | Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe | L 353/329 |
Anhang VI | Tabelle 3.1 (neue Einstufung) | L 353/340 |
Anhang VI | Tabelle 3.2 (alte Einstufung) | L 353/923 |
Anhang VII | Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung | L 353/1352 |
Glossar – Abkürzungen und Begriffe
CAS: Amerikanisches Verzeichnis chemischer Verbindungen (Chemical Abstracts Service) – eindeutige Bezeichnung eines chemisches Stoffes im Format 1234567-12-0 (wobei die erste Zahl von zweistellig bis siebenstellig sein kann)
CMR: Stoffe, die Krebs auslösen, das Erbgut verändern oder die Fortpflanzung beeinträchtigen, kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch (Carcinogenic, Mutagenic or Toxic for Reproduction). Nach CLP-Verordnung werden diese zugehörigen Gefahrenklassen mit Karzinogenität, Mutagenität und Reproduktionstoxizität bezeichnet.
EINECS: Altstoffverzeichnis der EU, das am 18. September 1981 abgeschlossen wurde und ca. 100.000 Einträge enthält (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances).
Erzeugnis: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt (REACH, Art. 3 Nr. 3; CLP, Art. 2 Nr. 9).
EU: Europäische Union
Gefahrenhinweis: Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und ggf. den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt (CLP, Art. 2 Nr. 5).
Gefahrenkategorie: Die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr (CLP, Art. 2 Nr. 2).
Gefahrenklasse: Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt (CLP, Art. 2 Nr. 1).
Gefahrenpiktogramm: Eine grafische Darstellung, die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient (CLP, Art. 2 Nr. 3).
Gemisch: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (CLP, Art. 2 Nr. 8).
Hersteller: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt (REACH, Art. 3 Nr. 9; CLP, Art. 2 Nr. 15).
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 45 – 01.03.2014<<>>Herstellung: Produktion oder Extraktion von Stoffen im natürlichen Zustand (REACH, Art. 3 Nr. 8; CLP, Art. 2 Nr. 14).
Importeur: Natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist (REACH, Art. 3 Nr. 11; CLP, Art. 2 Nr. 17).
Inverkehrbringen: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen (REACH, Art. 3 Nr. 12; CLP, Art. 2 Nr. 18).
KMR: → CMR
KMU: Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (REACH, Art. 3 Nr. 36).
Legierung: Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können (REACH, Art. 3 Nr. 41). Ein metallisches, in makroskopischem Maßstab homogenes Material, das aus zwei oder mehr Elementen besteht, die so verbunden sind, dass sie durch mechanische Mittel nicht ohne weiteres getrennt werden können. Legierungen werden für die Zwecke dieser Verordnung als Gemische betrachtet (CLP, Art. 2 Nr. 27).
R50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
REACH: Am 1. Juni 2007 in Kraft getretene europäische Chemikalienverordnung (registration, evaluation, authorisation of chemicals), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1–851).
SDB: → Sicherheitsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt: Datenblätter mit Sicherheitshinweisen für den Umgang mit Gefahrstoffen. In Europa und vielen anderen Ländern müssen solche Datenblätter vom Inverkehrbringer, Einführer und Hersteller von gefährlichen Substanzen und Zubereitungen, die diese gefährlichen Substanzen über bestimmte Mengengrenzen hinaus enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter stehen in REACH, Art. 31–34 und Anhang II.
Sicherheitshinweis: Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden (CLP, Art. 2 Nr. 6).
3.4.5 GHS – die neue weltweite Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen – Grundlagen – Seite 46 – 01.03.2014<<Signalwort: Ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:
- a)
»Gefahr«: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien,
- b)
»Achtung«: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien (CLP, Art. 2 Nr. 4).
Stoff: Chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können (REACH, Art. 3 Nr. 1; CLP Art. 2 Nr. 7).
Verwendung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch (REACH, Art. 3 Nr. 24; CLP, Art. 2 Nr. 25).
Zubereitung: Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen (REACH, Art. 3 Nr. 2). Nach der CLP-Verordnung werden Zubereitungen als Gemische bezeichnet.