Scheuermann, Praxishandbuch Brandschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung

1 Die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung zum nachhaltigen Steuern und Lenken der betrieblichen Risiken

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftige Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle, von Arbeitsmitteln ausgehende Gefährdungen anwendbar ist. Grundbausteine sind

  • eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und die Benutzung von Arbeitsmitteln,

  • eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,

  • der »Stand der Technik« als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie

  • Mindestanforderungen für die Beschaffung von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, müssen alle Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dadurch wird sichergestellt, dass Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb wirksam und zielgenau durchgeführt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt werden, sowie die sich daraus ergebenden Arbeitsschutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirksamkeit überprüft werden. Das gilt für jeden Betrieb, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten.

Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Zu betrachten sind auch spezielle Vorschriften, insbesondere die Gefährdungsbeurteilungen nach der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung.

So hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personengruppen (zum Beispiel Jugendliche und Schwangere) und von Betriebsneulingen (zum Beispiel Berufseinsteiger, Leiharbeitnehmer) zu berücksichtigen.

Zur Vorgehensweise werden keine Vorgaben gemacht. Entscheidend für eine umfassende Gefährdungsbeurteilung ist, dass der Arbeitgeber sich systematisch ein Bild von den Gefährdungen in seinem Betrieb macht, um anschließend entsprechende Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten festzulegen. Die Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist  3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 2 – 01.12.2015>>keine einmalige Angelegenheit, sondern ein ständiger Prozess. Gefährdungsbeurteilungen sind bei Neuplanungen und Umorganisationen zu ergänzen und zu aktualisieren.

A. Gefahren beurteilen – systematisch vorgehen

Durch eine strukturierte und konsequente Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung wird die Verbesserung im Arbeitsschutz sichergestellt. Bewährt haben sich folgende Schritte, die wie ein Roter Faden durch die Gefährdungsbeurteilung führen:

  1. a)

    Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung

    • Ermitteln der Gefährdungen

    • Beurteilen der Gefährdungen

  2. b)

    Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen

    • Durchführen der Maßnahmen

  3. c)

    Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit der Maßnahmen

  4. d)

    Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

  5. e)

    Dokumentation der Ergebnisse und Maßnahmen

Die Gefährdungsbeurteilung stellt die Grundlage für das Konzept einer systematischen Prävention und somit die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Schutz zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dar.

Istzustand

Häufig ist die Gefährdungsbeurteilung so angelegt und wird so dokumentiert, dass nach dem Ermitteln der Gefährdungen und dem Beurteilen der Risiken die getroffenen Maßnahmen in pauschalierter Form angeben werden wie: »Gehörschutz tragen« oder »Schutzeinrichtungen wieder anbringen«. Da die Maßnahmen nicht personifiziert sind, also keine Verantwortlichen benannt sind und keine spezifischen, differenzierten Teilmaßnahmen angegeben werden, wird Umsetzung nicht stattfinden können. Es bleibt bei wohlgemeinten Absichtserklärungen und dem gutem Gefühl etwas für den Arbeitsschutz gemacht zu haben.

Folgendes Beispiel möge dies verdeutlichen:

In einer mechanischen Werkstatt wird u.a. eine Gefährdung »Schnittverletzungen an Blechen« festgestellt. Die getroffene Maßnahme lautet meist: »schnittfeste Handschuhe mit guter Griffigkeit und schweißabsorbierender Innenausstattung tragen«. In vielen EDV-gestützten Checklisten werden solche Beispielmaßnahmen zum Übernehmen in ein Maßnahmenblatt angeboten. Ein Mausklick – und das Problem ist erstmal dokumentiert.

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 3 – 01.12.2015<<>>

Hier stellen sich sehr wohl Fragen wie: »An wen richtet sich diese Maßnahme? Wer ist Adressat dieser Maßnahme? Wie ist sichergestellt, dass bei dieser Tätigkeit auch diese festgelegte »persönliche Schutzausrüstung« tatsächlich getragen wird? Wie sind die Nachhaltigkeit und die Erhaltungskontrolle organisiert? Wie fließen die verhaltensrelevanten Erkenntnisse in die Beurteilung ein? Wie werden die Mitarbeiter einbezogen?«. Eine zielgerichtete und von den Verantwortlichen und von den Mitarbeitern getragene und umgesetzte Gefährdungsbeurteilung muss diesen Fragen Rechnung tragen.

Ohne die Berücksichtigung dieser Fragestellungen wird eine Gefährdungsbeurteilung nicht zielführend, effektiv und effizient sein.

Optimierung der Gefährdungsbeurteilung

Ein größerer Detaillierungsgrad der festgelegten Maßnahmen (Teilmaßnahmen mit Verantwortlichkeiten) sollte sichergestellt werden. Bezugnehmend zu obigem Beispiel könnten notwendige Teilmaßnahmen wie folgt formuliert werden:

  1. 1.

    Der Einkauf beschafft nur solche Handschuhe die geeignet sind;

  2. 2.

    Der Vorgesetzte erstellt eine Betriebsanweisung;

  3. 3.

    Durch eine entsprechende regelmäßige Unterweisung wird sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter weiß worum es geht und er motiviert ist, diese Handschuhe auch zu tragen;

  4. 4.

    Der Vorgesetzte kontrolliert die Einhaltung dieser Betriebsanweisung.

Dies setzt natürlich die Kenntnis der betrieblichen Strukturen und Prozesse voraus.

  • Checklisten werden diesem Umstand häufig nicht gerecht.

Eine Umsetzung dieser Maßnahmen und damit die innerbetriebliche Absicherung und Aufrechterhaltung könnte z.B. in dem zuvor beschriebenen Beispiel erfolgen durch:

  1. 1.

    Festlegung von Einkaufsrichtlinien, Freigabe von Lieferanten durch die Einkaufsabteilung;

  2. 2.

    Erstellung einer Betriebsanweisung durch den Vorgesetzten;

  3. 3.

    Geplante Unterweisungen (wer, wann, worüber, …), dokumentiert in einem Unterweisungsplan;

  4. 4.

    Verpflichtung des Vorgesetzten zur regelmäßigen Kontrolle seiner Mitarbeiter und Überwachung der Tragepflicht, hinterlegt durch eine Tätigkeitsbeschreibung für den Vorgesetzten.

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 4 – 01.12.2015<<>>

Hier werden die tatsächlichen betrieblichen Akteure genannt und durch klare Maßnahmenbeschreibung in die Pflicht genommen. D. h. es muss festgelegt werden, wie die Maßnahmen konkret fixiert sind, wer was macht, wann, wie und mit wem. Welche flankierenden Maßnahmen sind zusätzlich notwendig? Der Arbeitsschutz wird somit prozessorientiert angelegt.

Damit unterstützt der Arbeitsschutz die betrieblichen Maßnahmen zur Zuverlässigkeitserhöhung der betrieblichen Prozesse. Die Gefährdungsbeurteilung kann somit als die Qualitätssicherung im Arbeitsschutz angesehen werden.

Das Konzept verfolgt die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergebenden Verpflichtungen konsequent und bezieht die Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen einschließlich des Schutzes Dritter mit ein. Die Betriebssicherheitsverordnung ist als flexible Grundvorschrift konzipiert, die durch technische Regelungen konkretisiert wird. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, die staatlichen und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften als widerspruchsfreien Regelungskomplex für die Anlagen- und Betriebssicherheit zu gestalten. Ferner bietet die Verordnung die Gewähr dafür, dass die vom Ausschuss für Betriebssicherheit nach dem »Kooperationsmodell« (Einbeziehung der Fachausschüsse der Unfallversicherungsträger) beschlossenen technischen Regeln mit einschlägigen Regeln der Unfallversicherungsträger zusammengeführt werden.

Nach § 3 Abs. 1 der BetrSichV hat der Arbeitgeber bereits vor der Verwendung des Arbeitsmittels die nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erforderliche Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und alle auftretenden Gefährdungen, die von dem Arbeitsmittel und von der Arbeitsumgebung ausgehen, zu beurteilen, um daraus die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Betriebssicherheitsverordnung konkretisiert die Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung für den Bereich der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung. Dabei umfasst die Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend § 2 Abs. 2 BetrSichV jegliche Tätigkeit mit einem Arbeitsmittel. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen. Arbeitsmittel sind entsprechend § 2 Abs. 1 BetrSichV alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Der Umstand, dass nunmehr überwachungsbedürftige Anlagen in die Pflicht des Arbeitgebers eingebunden sind, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, ist immer dann gegeben, wenn ausschließlich Dritte gefährdet sind. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel den Arbeitgeber nicht von der Pflicht entbindet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dieses ist in den anderen EU-Staaten durchaus anders geregelt, war aber in Deutschland für den Bund und die Länder nie eine zweifelhafte Position.

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 5 – 01.12.2015<<>>

Ziel ist es, dass die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen auf der Grundlage eines systematischen Vorgehens ermittelt werden. Die jetzt in der Betriebssicherheitsverordnung formulierten Schutzziele gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, sodass es keiner besonderen Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsermittlung selbstverantwortlich entscheiden, ob erforderlichenfalls Nachrüstungen erforderlich sind. D. h. im Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht nur sicherstellen muss, dass ein Arbeitsmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist, sondern er muss auch die erforderlichen Maßnahmen treffen, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung der Arbeitsmittel Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet wird.

2 Ziel und Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses Ziel wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt werden, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Der Nutzen einer Gefährdungsbeurteilung besteht grundsätzlich darin, dass im Sinne der Wertschöpfungskette die ungestörte Betriebsstunde gewährleistet ist. Im Einzelnen stellt sich dieses wie folgt dar:

  • Arbeitgeber erhalten ein weiteres Führungsinstrumentarium für verantwortungsvolles Handeln,

  • es werden wichtige Informationen und Hinweise über notwendige technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie über den erforderlichen Einsatz persönlicher Schutzausrüstung (PSA) festgeschrieben,

  • die Beschäftigten werden bei einer sinnvollen Beteiligung motiviert und ihre positive Einstellung zur Arbeitssicherheit und zur Gesundheit wird gefördert,

  • aus der Gefährdungsbeurteilung lassen sich wichtige Anhaltspunkte für die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Unterweisung ableiten; sie bilden die Basis für eine verantwortungsvolle Unterweisung,

  • die Kosten als Folge von Unfällen und Erkrankungen können verringert werden,

  • die Krankheitsrate der Beschäftigten wird reduziert,

  • der Arbeitgeber erhält wichtige Aussagen im Rahmen von Auditierung.

Damit stellt die Gefährdungsbeurteilung eine Grundlage für das Konzept einer systematischen Prävention und somit die Grundlage für einen wirksamen betrieblichen Schutz zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dar. Spezielle Gefährdungen, für die eigene Rechtsvorschriften gelten, werden  3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 6 – 01.12.2015<<>>dort beurteilt (zum Beispiel Gefahrstoffe, Lärm, Vibrationen, optische Strahlung usw.), auch wenn diese im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln stehen. Die ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung richtet sich im Ergebnis nach dem Arbeitsschutzgesetz. Diesem grundsätzlichen Ansatz folgt die Betriebssicherheitsverordnung 2015.

Viele Betriebe sind allerdings damit überfordert, da sie die Methodik der Beurteilung nicht kennen, die Zielsetzung nicht erkennen und letztlich diese Beurteilungen nicht zum Steuern und Lenken der betrieblichen Risiken und damit zur nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsschutzleistung nutzen. Es müssen die tatsächlichen betrieblichen Akteure genannt und durch klare Maßnahmenbeschreibung in die Pflicht genommen. D. h. es muss festgelegt werden, wie die Maßnahmen konkret fixiert sind, wer was macht, wann, wie und mit wem? Welche flankierenden Maßnahmen sind zusätzlich notwendig? Der Arbeitsschutz wird somit prozessorientiert angelegt. Damit unterstützt der Arbeitsschutz die betrieblichen Maßnahmen zur Zuverlässigkeitserhöhung der betrieblichen Prozesse. Die Gefährdungsbeurteilung kann somit als der Start für die Qualitätssicherung im Arbeitsschutz angesehen werden.

Zeitpunkt – Zeitraumbetrachtung

scheuermann_33485_03_04_02_03_001.gif
Abb. 1: Zeitpunkt- und Zeitraumbetrachtung

Die meisten Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung sind so aufgebaut, dass nur Sachverhalte im Sinne einer Zeitpunktbetrachtung (Zustand  3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 7 – 01.12.2015<<>>jetzt zum Zeitpunkt der Betrachtung) abgeprüft werden wie: »besitzt die Kreissäge eine Schutzhaube?«. Solche geschlossenen Fragen stehen im Gegensatz zur ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung und sind somit nicht geeignet, die Strukturen, die Vernetzungen, die vorhandenen organisatorischen Regelungen zu hinterfragen. Hier sind offene W-Fragen notwendig (siehe Abb. 1).

Mit diesen offenen W-Fragen kommt man automatisch zu den Defiziten bzw. zu den Verbesserungspotentialen. Davon werden die Teilmaßnahmen abgeleitet, die nicht auf den Zeitpunkt, sondern auf den Zeitraum nach der Beurteilung ausgerichtet sind und durch präzise Nennungen von Verantwortlichkeiten konkretisiert werden. Damit werden die Ergebnisse der Beurteilung zu einer signifikanten Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzniveaus führen und nachhaltig wirken.

Erkennen und Erfassen von Gefährdungen und Risiken

Die Methodik zur Ermittlung der Gefährdungen und Beurteilungen der Risiken sowie zum nachhaltigen Steuern und Lenken der betrieblichen Risiken wird sich immer an nachfolgender Systematik (siehe Abb. 2) orientieren:

scheuermann_33485_03_04_02_03_002.gif
Abb. 2: Methodik der Gefährdungsbeurteilung
 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 8 – 01.12.2015<<>>

Nach der Festlegung der Betrachtungseinheit und damit der Systemabgrenzung erfolgt die Ermittlung der Gefährdungen. Durch Befragungen, Beobachtungen und Messungen werden die Gefährdungen ermittelt. Danach erfolgt eine Risikoeinschätzung (Risikobewertung).

Risikobewertung

Allgemein anerkannt im Arbeitsschutz ist die Schrift »Methode Suva zur Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen« der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Im Folgenden wird diese Methode dargelegt. Nach der Methode SUVA steht das Risiko als quantitative Größe für eine Gefährdung. Ein Risiko stellt sich als Funktion aus dem Schadensausmaß (S) und der Wahrscheinlichkeit (W) des Schadenseintritts zusammen.

Risiko = f (S; W)

Die Funktion der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens lässt sich darstellen als

W = f (e, v, w) mit

  • e = die Häufigkeit und Dauer der Exposition gegenüber der Gefährdung

  • w = die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Gefährdungsereignisses

  • v = die Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens durch richtiges Verhalten der beteiligten Personen

Tab. 1: Risikoeinschätzung analog Schema DIN EN ISO 121 001

Risiko
bezogen auf die betrachtete Gefährdung

ist eine Funktion von

Ausmaß
des möglichen Schadens, der durch die betrachtete Gefährdung verursacht werden kann

und

Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens

Häufigkeit und Dauer der Gefährdungsexposition

Eintrittswahrscheinlichkeit des Gefährdungsereignisses

Möglichkeit zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 9 – 01.12.2015<<>>

Da Schadensausmaß und Wahrscheinlichkeit des Eintritts in der Regel nur abgeschätzt werden können, hat es sich bewährt, bewusst »konservativ« zu schätzen. In jedem Fall muss die Schätzung aber bezogen auf den Beurteilungsgegenstand, die betrieblichen Gegebenheiten (Arbeitsumfeld) und die Qualifikation der Mitarbeiter erfolgen. Anzumerken bleibt, dass eine rein konservative Schätzung dann keinen Sinn ergibt, wenn sie unter Umständen auch zu einer Betriebsstilllegung führen könnte.

Gibt es zu der ermittelten Gefährdung ein normiertes Schutzziel (Festlegungen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. für Lärm), hat in diesem konkreten Fall der Vorschriftengeber die Risikobewertung quasi schon durchgeführt. Diese dort getroffenen Festlegungen müssen, da sie öffentliches Recht darstellen, ohnehin umgesetzt und eingehalten werden (Fragestellung »a.« in Abb. 2). Dazu bedarf es keiner Gefährdungsbeurteilung.

In den meisten Fällen jedoch wird es solche klare Festlegungen nicht geben. Hier ist dann die ganzheitliche Beurteilung des Arbeitssystems mit seinen Interaktionen notwendig, um so zum einen mehr an risikovermindernde Maßnahmen und zum anderen an mehr Sicherheit und Gesundheit zu gelangen, also zu einem »Delta« (Fragestellung »b.« in Abb. 2). Diese arbeitssystembezogene Risikobeurteilung, welche die Einstufung in akzeptable oder nicht akzeptable Risiken vornimmt, legt somit den Handlungsbedarf fest, der unter der Berücksichtigung der ohnehin einzuhaltenden öffentlichen-rechtlichen Vorgaben durch die arbeitssystembedingte Vernetzung zusätzlich zu treffen ist. Muss die Frage (»b.« in Abb. 2) mit Nein beantwortet werden, ist also das aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitete Risiko problematisch oder intolerabel, muss eine Festlegung geeigneter Maßnahmen mit konkreten Teilmaßnahmen erfolgen. Diese Beurteilung erfordert Kenntnis der Prozesse, Verfahren und Arbeitsweisen im Betrieb, sowie Kenntnis der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und verlangt eine eingehende Diskussion mit den betrieblichen Arbeitsschutzakteuren und den Verantwortlichen, um zu einer von allen zu tragenden Vereinbarung zu kommen. Somit wird deutlich, dass die Schwerpunkte der getroffenen Maßnahmen technische, organisatorischer, personeller (TOP) und informatorischer Natur sein werden.

Prozessorientierte Gefährdungsbeurteilung

Im Prinzip ist die Organisation der Gefährdungsbeurteilung ein prozessorientierter Vorgang. Sie orientiert sich damit am kompletten Wertschöpfungsprozess der Unternehmensentwicklung sowie nach den Prinzipien guter Arbeitsgestaltung, wobei in diesem Prozess die hergebrachte »klassische« Perspektive die Beurteilung entsprechend Abb. 1 eine Zeitpunktbetrachtung darstellt. Bei einer Zeitraumbetrachtung stellt sich die prozessorientierte Gefährdungsbeurteilung entsprechend Abb. 3 dar:

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 10 – 01.12.2015<<>>
scheuermann_33485_03_04_02_03_003.gif
Abb. 3: Prozessorientierte Gefährdungsbeurteilung

Maßnahmen zur Risikobeeinflussung (Risikokontrolle)

Die Gefährdungsbeurteilung soll sich unter der Zielstellung der neuen Betriebssicherheitsverordnung vom bisherigen im Allgemeinen statischen Ansatz hin zu einem dynamischen Werkzeug entwickeln. Damit wird gleichzeitig eine Möglichkeit zum Lenken und Steuern der Arbeitsschutzrisiken eröffnet. Wie muss nun die Dokumentation organisiert sein, um diesem Ansatz gerecht zu werden?

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 11 – 01.12.2015<<>>

Die Gefährdungsbeurteilung muss sich folglich an dem Arbeitsprozess, an der Arbeitstätigkeit, an der Person sowie an der Arbeitsumgebung orientieren (siehe Maßnahmenblatt Abb. 4).

scheuermann_33485_03_04_02_03_004.gif
Abb. 4: Maßnahmenblatt für Arbeitsumgebung und für Arbeitsgegenstände

Daraus ergeben sich verschiedene Maßnahmenblätter, aus denen sich die festgelegten konkreten Maßnahmen in Gruppen zusammenfassen lassen. Das Maßnahmenblatt (siehe Abb. 4) ist sozusagen die Drehscheibe für die Aktionen im Arbeitsschutz und bildet die Grundlage für viele nachgeordnete und regelmäßig durchzuführende Aktivitäten, wie Schulungen, Erfassung der Betriebsmittel mit Prüfregelungen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchen, Erstellen von Katastern usw.

Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Diejenigen Maßnahmen, welche technisch orientiert sind und im Rahmen einer Einzelaktion behoben werden können, werden in eine »to-do-Liste« eingetragen. In diese Liste (siehe Abb. 5) können natürlich auch Maßnah- 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 12 – 01.12.2015<<>>men aufgenommen welche von anderen Aktionen (wie ASA, allgemeine Betriebsrundgänge, …) generiert sind. Ein Vorteil dieser »to-do-Liste« ist auch, dass eine lückenlose retrospektive Dokumentation der zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Aktivitäten vorgehalten werden kann. Rein theoretisch dürften nämlich im Laufe der Zeit insbesondere technische Maßnahmen nicht mehr erforderlich sein.

Die organisatorischen Maßnahmen sowie personenbezogenen Maßnahmen, wie das »Tragen Persönlicher Schutzausrüstung« oder »Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen«, werden dagegen in die jeweiligen Verzeichnisse und Kataster eingetragen, mit denen diese Maßnahmen gesteuert und aufrechterhalten werden können. Diesen ist dann zu entnehmen, wann welche Person welche Aktionen durchzuführen hat. Bei dieser systematischen Vorgehensweise, die hier nur beispielhaft erläutert wird, handelt es sich schon um ein Arbeitsschutzmanagementsystem einfachster Ausprägung.

scheuermann_33485_03_04_02_03_005.gif
Abb. 5: Maßnahmenblatt
 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 13 – 01.12.2015<<>>

Zusammenfassung: Für die Lenkung der Risiken ist somit ein geschlossener Regelkreis im Sinne des Risikomanagements geschaffen. Somit kann die Nachhaltigkeit, die Qualität und die Zuverlässigkeit der getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen sichergestellt werden. Damit unterstützt der Arbeitsschutz das betriebliche Bestreben zur Optimierung des Arbeitssystems durch Erkennen und Beheben von Schwachstellen in organisatorischen und technischen Abläufen und trägt zur kontinuierlichen Prozessverbesserung bei. Somit werden Schwachstellen im Gesamtsystem und den Teilsystemen eliminiert und die Zuverlässigkeit erhöht.

Mit dem vorbeschriebenen »Handlungsablauf Gefährdungsbeurteilung« steht dem Arbeitgeber bzw. den Verantwortlichen ein praktikables und effektives Werkzeug zur Verfügung, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Dieser Weg orientiert sich an der »Leitliniengefährdungsbeurteilung und Dokumentation«2, die im Rahmen der »Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – GDA« von der nationalen Arbeitsschutzkonferenz durch folgende Institutionen erstellt wurde:

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),

  • Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI),

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).

Diese Vorgehensweise ist in Abb. 6 erläutert und wird als »Handlungsablauf Gefährdungsbeurteilung« bezeichnet. Die einzelnen Schritte im Überblick (siehe ebenfalls Abb. 6):

scheuermann_33485_03_04_02_03_006.gif
Abb. 6: Handlungsablauf zur Gefährdungsbeurteilung
 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 14 – 01.12.2015<<>>
  • Festlegen von Umgebung und Tätigkeiten,

  • Ermitteln der Gefährdungen,

  • Beurteilen der Gefährdung,

  • Setzen von Schutzzielen,

  • Entwickeln von Maßnahmen-Alternativen,

  • Auswählen einer oder mehrerer Maßnahmen,

  • Durchführen der Maßnahmen,

  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,

  • Dokumentieren – einschließlich regelmäßiger Überprüfung und Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

In der Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1111 »Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung« (siehe Teil B. Anhang 3.1) wird die grundlegende Vorgehensweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV hinsichtlich der Benutzung von Arbeitsmitteln beschrieben – also nicht die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsmittels allgemein nach § 5 ArbSchG. Sie beschreibt damit eine Vorgehensweise zu Ermittlung und Bewertung mit dem Ergebnis einer Beurteilung von Gefährdungen die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst sowie der Arbeitsumgebung durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder dem Arbeitsverfahren hervorgerufen werden. Damit sind die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und alle unterschiedlichen Phasen der Benutzung von Arbeitsmitteln berücksichtigt. Die Kriterien zur Beurteilung der Gefährdung entsprechend TRBS 1111 basieren auf der allgemein gültigen Definition:

Gefährdung – ist die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Damit ist die Risikoklassifizierung in ihrer allgemeinen Form der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Die Gefährdungsbeurteilung ist somit als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen anzuwenden. Dies gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich anderer Personen (»Dritte« im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind. Die vom Ausschuss für Betriebssicherheit bisher dazu gewählte Interpretation der »sicherheitstechnischen Bewertung« wird obsolet und durch das grundsätzliche Instrument der Gefährdungsbeurteilung ersetzt.

3 Ergonomische Anforderungen – psychische Belastungen

Ergonomische Gesichtspunkte finden sich umfassend in Art. 7 der Richtlinie 2009/104/EG. Sie spielen heutzutage im Arbeitsschutz eine zunehmend größere Rolle und wurden nunmehr umfassend in § 3 Abs. 2 BetrSichV 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 15 – 01.12.2015<<>>geregelt. Eine Konkretisierung dieser Anforderung durch technische Regeln, EN-Normen – im Rahmen der Beschaffenheitsanforderungen – stellt eine erweiterte Herausforderung dar.

scheuermann_33485_03_04_02_03_007.gif
Abb. 7: Darlegung ergonomischen Anforderungen

In der neuen Betriebssicherheitsverordnung sind gleichfalls spezielle Anforderungen für die Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf psychische Gefährdungen hinzugefügt. Angemessene Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben fördern das Wohlbefinden und die Produktivität der Beschäftigten. Die entscheidenden Vorteile, die sich aus der Verringerung bzw. Vermeidung psychischer Fehlbelastungen ergeben, sind:

  • Erfüllung der erforderlichen rechtlichen Anforderungen,

  • Weniger Fehler und Unregelmäßigkeiten bei innerbetrieblichen Abläufen,

     3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 16 – 01.12.2015<<>>
  • Zufriedene, motivierte, leistungsbereite und leistungsfähige Beschäftigte,

  • Höhere Produktivität und bessere Qualität von Produkten und Dienstleistungen,

  • Weniger Präsentismus, Ausfall-, Fehlzeiten und Entschädigungsleistungen,

  • Bessere innerbetriebliche Kommunikation und gutes Betriebsklima,

  • Gutes Firmenimage, Bindung und bessere Rekrutierung qualifizierter Mitarbeiter an und in das Unternehmen.

Arbeit darf nicht krank machen – das ist wichtig und darauf richtet sich ein großer Teil der Präventionsbemühungen. Ungenügend gestaltete Arbeit wirkt sich nicht nur negativ auf die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter aus, sondern sie kann langfristig zu bleibenden Gesundheitsschäden führen. Belastungen und Anforderungen aus der Arbeitswelt werden von den Mitarbeitern unterschiedlich wahrgenommen und verarbeitet.

So kann beispielsweise eine schwierige Aufgabe auf den einen Mitarbeiter anspornend und auf den anderen Mitarbeiter »stressig« wirken. In Abhängigkeit von der individuellen Leistungsvoraussetzung und der gewählten Bewältigungsstrategie der Mitarbeiter können somit unterschiedliche Beanspruchungsfolgen auftreten. Das können zum einen positive, d.h. gesundheits- und entwicklungsförderliche Beanspruchungsfolgen und zum andern negative, d.h. gesundheits- und entwicklungsbeeinträchtigende Beanspruchungsfolgen sein. Abb. 8 zeigt den Zusammenhang zwischen psychischer Belastung und psychischer Beanspruchung.

Unter psychischer Belastung versteht man die Gesamtheit aller Einflüsse, die von außen auf den Menschen zu kommen und auf ihn psychisch einwirken (DIN EN ISO 10 075–1).3

Bei dem Risiko psychischer Überforderung sollten Maßnahmen der Arbeitsfeldverkleinerung und des Aufbaus organisatorischer und technischer Ressourcen durchgeführt werden. Sie sollten mit personenbezogenen Maßnahmen, wie Ford- und Weiterbildung oder dem Aufbau individueller Ressourcen kombiniert werden.

  • Das heißt im Einzelnen Reduzierung der Aufgaben oder Vereinfachung der Aufgaben.

Wenn das Risiko für eine psychische Unterforderung gegeben ist, sind Maßnahmen der Arbeitsfeldvergrößerungen ratsam.

  • Das heißt im Einzelnen Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitsplatzerweiterung bzw. Arbeitsbereicherung oder Gruppenarbeit.

 3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 17 – 01.12.2015<<>>
scheuermann_33485_03_04_02_03_008.gif
Abb. 9: Zusammenhang zwischen psychischer Belastung und psychischer Beanspruchung

Im Rahmen der gesetzlich geforderten kontinuierlichen, angemessenen und ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRBS 1115)4 sind die branchen-/betriebsspezifischen psychischen Belastungsfaktoren tätigkeits-, arbeitsbereichs- oder abteilungsbezogen (bei gleichartigen  3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 18 – 01.12.2015<<>>Arbeitsplätzen) kontinuierlich und präventiv aus den folgenden vier Bereichen zu ermitteln und zu bewerten sowie den daraus resultierenden Verhältnis- und auch verhaltenspräventiven Handlungsbedarf abzuleiten. D. h. im Einzelnen, es sind die Verantwortlichkeiten festzulegen, Maßnahmen termingerecht umzusetzen (prozessorientiert der PDCA-Zyklus: Plan-Do-Check-Act), zu dokumentieren und auch die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. Dieses wurde in § 4 Nr. 1 sowie § 5 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsschutzgesetz durch Änderungen im Oktober 2013 noch einmal deutlich gemacht, dabei ist die Erhebung psychischer Belastung und Beanspruchungen schon seit 1996 Pflicht.

scheuermann_33485_03_04_02_03_009.gif
Abb. 9: Plan-Do-Check-Act: PDCA-Zyklus – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP)

Für die Ermittlung psychischer Belastungen innerhalb der Gefährdungsbeurteilung kommt es auf die Erfassung der wesentlichen und auffälligsten Belastungsfaktoren in jedem Merkmalsbereich an. Die Merkmalsbereiche müssen nicht zwingend gleichzeitig bearbeitet werden, es darf aber keiner vergessen werden. Aus der Dokumentation muss plausibel dargestellt sein, wie die Ergebnisse zustande gekommen sind. Dieses unterstreichen die normeninterpretierenden Verwaltungsvorschriften der GDA (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie), die GDA Leitlinie sowie der LASI Leitfäden LV 525 und LV 16 sowie Kommentare zum Arbeitsschutzgesetz.

Die Belastungsfaktoren lassen sich wie folgt definieren:

  • Arbeitsinhalt/Arbeitsaufgabe (v.a. Handlungsspielraum, Widersprüchlichkeit, Verantwortung, Qualifikation, Vollständigkeit, emotionale Inanspruchnahme, Variabilität, Informationsangebot),

     3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 19 – 01.12.2015<<>>
  • Arbeitsorganisation (v.a. Arbeitszeit, Arbeitsablauf, Kommunikation, Kooperation),

  • Arbeitsumgebung (v.a. Beleuchtung, Lärm, Hitze, Kälte, Vibration, Gefahrstoffe, Infektionsgefährdung, Gerüche) und

  • soziale Beziehungen (v.a. Führungsverhalten, Gruppenverhalten)

Als ein weiterer Bereich ist das Thema: Neue Arbeitsformen anzusehen (u.a. räumliche Mobilität, atypische Arbeitsverhältnisse, diskontinuierliche Berufsverläufe, zeitliche Flexibilisierung, reduzierte Abgrenzung zwischen Arbeit und Privatleben). Diese Betriebszustände werden aufsichtlich nicht kontrolliert, wie der GDA Leitlinie7 unter der Bewertung »Psyche« entnommen werden kann. Diese Zustände können jedoch für die Bewertung wichtig sein. In der betrieblichen Grundlage für die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 28 sollte diese Thematik sowohl in der Grundbetreuung als auch in der betriebsspezifischen Betreuung ein angemessenes Gewicht bekommen.

Der gesamte Prozess sollte im Rahmen vorhandener Strukturen, wie Arbeitsschutzausschuss, Gesundheitszirkel, Projektgruppen sowie der Mitarbeitervertretung und von der Geschäftsführung unterstützt, gewollt und von den Führungskräften getragen und vorgelebt werden. Unternehmer, Arbeitsschutzverantwortliche und Beschäftigte im Betrieb sollen sich für diese Thematik ein steuerndes Gremium einsetzen und sich als Einstieg in diese Themen den betrieblichen Spannungsfeldern, wie zum Beispiel überlange Arbeitszeiten, Arbeitsunfälle, Umgang mit Mobbing/Belästigung, Informationsweitergabe zu wenden, um dann abteilungsbezogen die wesentlichen psychischen Belastungen zu ermitteln, gegebenenfalls mit externer Unterstützung. Grundsätzlich können diese Aufgaben durch Interviews, Beobachtung, standardisierte, anonymisierte Erhebungsverfahren oder Fragebögen in den Betrieben erfasst und gesteuert werden. Die Auswertung von Ergebnissen sollte ernst genommen, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, die Beschäftigten in jeder Phase dieses Prozesses beteiligt werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollten in den entsprechenden Gesprächskreisen erörtert und umgesetzt werden.

4 Organisation der Gefährdungsbeurteilung

Nach § 3 Absatz 7 der BetrSichV hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen. Eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung bedeutet nicht, dass sie vollständig wiederholt werden muss. Es muss lediglich geprüft werden, ob Änderungen eingetreten sind, die eine teilweise oder vollständige Aktualisierung notwendig machen. Im Rahmen der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu beurteilen, ob die vorgesehene Verwendung noch dem Stand der Technik entspricht oder ob sie an diesen anzupassen ist. Bei einer  3.4.2.2 Gefährdungsbeurteilung – Seite 20 – 01.12.2015<<Anpassung ist jedoch nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Soweit erforderlich sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein; dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden. Damit ist auch bei dieser Regelung der Bestandschutz gewährleistet. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn:

  • sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,

  • neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder

  • die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 BetrSichV ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dient neben der Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen insbesondere auch der Rechtssicherheit des Arbeitgebers bei Unfällen oder Betriebsstörungen. Dabei sind mindestens anzugeben:

  1. 1.

    die Gefährdungen, die bei der Verwendung des Arbeitsmittels auftreten,

  2. 2.

    die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,

  3. 3.

    wie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden, wenn er den vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) abgewichen wird. Wählt der Arbeitgeber andere Arbeitsschutzlösungen, muss in gleicher Weise nachvollziehbar sein, dass die Verordnung eingehalten wird; dies geschieht über die Dokumentation

  4. 4.

    Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfung entsprechend § 3 Absatz 6 Satz 1 BetrSichV, in dem der Arbeitgeber verpflichtet ist, dass die Arbeitsmittel bis zur nächst fälligen Prüfung sicher verwendet werden können.

  5. 5.

    das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen ist festzuhalten. Insbesondere ist die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Dieses gilt allerdings nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 BetrSichV durchgeführt worden.

Entsprechend den heutigen organisatorischen und technischen Möglichkeiten kann die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung elektronisch erfolgen. Gleichfalls ist darauf hinzuweisen, dass, wenn der Arbeitgeber vom § 7 Abs. 1 BetrSichV Gebrauch macht und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 BetrSichV vorliegen, ist eine Dokumentation der somit in Anspruch genommenen Voraussetzungen und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend.

DIN EN ISO 12100:2011-03 »Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze Risikobeurteilung und Risikominderung«

Nationale Arbeitsschutzkonferenz: Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Berlin 2011

DIN EN ISO 10075-1:2000-11: Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung – Teil 1: Allgemeines und Begriffe

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren –

LASI-Veröffentlichung 52: Integration psychischer Belastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder, Oktober 2009.

LASI-Veröffentlichung – LV 1: Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder – Grundsätze und Standards, Dezember 2014.

GDA Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie, Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, September 2012.

DGUV Vorschrift 2, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Januar 2011.