
§ 28 SBauVO
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 3 – Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen
§ 28 SBauVO – Wellenbrecher
Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.