
§ 144 SBauVO
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 6 – Betriebsräume für elektrische Anlagen
§ 144 SBauVO – Begriffsbestimmung
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.