
§ 111 SBauVO
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Bauvorschriften für Hochhäuser → Abschnitt 3 – Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern
§ 111 SBauVO – Aufzüge
(1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.
(2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
(3) In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.