DGUV Information 211-041 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(DGUV Information 211-041)

Information

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: April 2016

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InhaltsübersichtAbschnitt
Vorwort
Zweck der DGUV Information "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"1
Einleitung2
Gestaltungsgrundsätze von Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen3
Betrieblicher Einsatz der Sicherheitskennzeichnung4
Beispiele für Sicherheitskennzeichnungen5
Sicherheitszeichen - VerbotszeichenAnhang 1
Sicherheitszeichen - WarnzeichenAnhang 2
Sicherheitszeichen - GebotszeichenAnhang 3
Sicherheitszeichen - RettungszeichenAnhang 4
Sicherheitszeichen - BrandschutzzeichenAnhang 5
Sicherheitszeichen - HandzeichenAnhang 6
"Hinweise" zur Auswahl und zum Einsatz von Sicherheits- und GesundheitsschutzkennzeichnungAnhang 7

Vorwort

Eine Auswahl der in den Normen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung enthaltenen Sicherheitszeichen wurde in die aktuelle Arbeitsstättenregel "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3; Ausgabe: Februar 2013 GMBl 2013, S. 334) aufgenommen. Neben den in der ASR A1.3 aufgeführten Sicherheitszeichen enthalten Normen jedoch noch weitere Zeichen, die in Arbeitsstätten verwendet werden können. Daher lohnt ein Blick in die Normen, wenn die ASR A1.3 kein geeignetes Zeichen für einen speziellen Anwendungsfall enthält.

Bei Anwendung der in der aktuellen ASR A1.3 aufgeführten Zeichen gilt die Vermutungswirkung, dass damit die in der Arbeitsstättenverordnung enthaltenen Anforderungen an die Sicherheitskennzeichnung erfüllt sind.

Die in bestehenden Arbeitsstätten vorhandenen Zeichen weichen jedoch aufgrund der vorgenommenen graphischen Veränderungen vieler der in der ASR A1.3 abgebildeten Zeichen ab. Somit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob die in bestehenden Arbeitsstätten angebrachten Zeichen ausgetauscht werden müssen. Dazu wird im Vorwort der Bekanntmachung der ASR A1.3 Folgendes ausgeführt:

"Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (Ausgabe 2007, GMBl 2007, S. 674) weiterhin angewendet werden können."

Daraus ergibt sich, dass ein Austausch der Zeichen in bestehenden Arbeitsstätten nicht erforderlich ist, wenn mit der Anwendung der alten Zeichen mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz gewährleistet werden wie bei Anwendung der neuen Zeichen. Dies gilt auch für die ausdrücklich im Vorwort zur ASR A1.3 aufgeführten Zeichen F001, F002, F003, F004, F005, F006, E009 und W029, die graphisch erheblich verändert wurden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob in einer Arbeitsstätte alte und neue Zeichen gleichzeitig verwendet werden können. Als Entscheidungshilfe werden folgende Hinweise gegeben:

  • In Neubauten bzw. bei wesentlichen Änderungen einer Arbeitsstätte sollen nur die neuen Zeichen verwendet werden.

  • In Neubauten auf einem bestehenden Betriebsgelände sollen die neuen Zeichen auch dann verwendet werden, wenn im übrigen Betriebsgelände die alten Sicherheitszeichen beibehalten werden können.

  • Muss in einem Objekt ein bestehendes Zeichen ersetzt werden, so kann hierfür das entsprechende alte oder neue Zeichen verwendet werden. Fällt die Wahl auf Letzteres, so müssen in diesem Objekt alle alten Zeichen mit dieser Sicherheitsaussage gegen das jeweils neue Zeichen ausgetauscht werden.

  • Wird ein bestehendes Brandschutzzeichen durch ein neues Brandschutzzeichen ersetzt, so sind aufgrund des zusätzlichen Erkennungsmerkmals (Flamme) alle vorhandenen Brandschutzzeichen durch neue Zeichen zu ersetzen.

  • In den Flucht- und Rettungsplänen sind die tatsächlich im Objekt angebrachten Zeichen abzubilden.