
Feuerfest-, Turm- und Schornsteinbau (DGUV Information 201-055)
Abschnitt 5.4 – 5.4 Zusätzliche Bestimmungen für das Ausbrechen von feuerfesten Auskleidungen
5.4.1
Allgemeines
5.4.1.1
Untersuchung des baulichen Zustandes
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass auszubrechende und daran angrenzende Teile feuerfester Auskleidungen auf ihren baulichen Zustand, insbesondere auf
konstruktive Gegebenheiten,
statische Verhältnisse,
Art und Zustand der Auskleidungen und Baustoffe (z. B. Anbackungen)
und
Art und Lage von Leitungen untersucht werden.
5.4.1.2
Ausbruchanweisung
Der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 hat den Ablauf der Ausbrucharbeiten nach dem Ergebnis der Untersuchungen des Abschnittes 5.4.1.1 festzulegen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat er zu untersuchen, ob ein maschineller Ausbruch dem Ausbrechen von Hand vorgezogen werden kann.
Für die jeweiligen Ausbrucharbeiten muss eine schriftliche Ausbruchanweisung an der Arbeitsstelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben enthält. Für häufig wiederkehrende gleichartige Ausbrucharbeiten geringen Umfanges kann eine standardisierte Ausbruchanweisung verwendet werden.
Sicherheitstechnische Angaben sind z. B.:
Beschreibung des Ausbruches mit Angaben über die zum Einsatz gelangenden Maschinen, Geräte und Gerüste sowie eine Beschreibung des eigentlichen Ausbruchvorganges,
technische Unterlagen, z. B. zu den eingesetzten Maschinen, Geräten,
Beschreibung erforderlicher Schutzmaßnahmen, z. B. Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen, Absperrmaßnahmen, Warnposten,
Freigabeerlaubnis für energieführende Leitungen (Gase, Dampf, elektrischer Strom, Druckluft) durch den Betreiber,
Art und Weise der Entsorgung, Beschreibung der Entsorgungswege,
Nachweis der erfolgten Unterweisung der Beschäftigten.
5.4.1.3
Aufsicht
Während der Ausbrucharbeiten ist die ständige Anwesenheit des Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 erforderlich.
5.4.2
Ausbrechen von Hand
Beim Ausbrechen von Hand oder mit kraftbetriebenen Werkzeugen (Handmaschinen) dürfen Decken, Wände und Gerüste nicht durch Anhäufen von Ausbruchmaterial überlastet werden. Das Ausbruchmaterial darf die Standsicherheit der baulichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
5.4.3
Maschinelles Ausbrechen
Beim Ausbrechen mit Maschinen darf der Abstand zur Ausbruchstelle nicht kleiner sein als die halbe Höhe zwischen Standfläche der Maschine und Ausbruchstelle. Das Ausbrechen hat von oben nach unten zu erfolgen, wobei der jeweilige Ausbruchsabschnitt eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten darf.
5.4.4
Abwerfen von Ausbruchmaterial
5.4.4.1
Abwerfen nach innen
Wird Ausbruchmaterial nach innen abgeworfen, ist das abgeworfene Material so rechtzeitig zu entfernen, dass beim Abtransport keine Gefahren durch nachrutschendes Ausbruchmaterial entstehen.
Öffnungen, durch die abgeworfenes Ausbruchmaterial nach außen herausgeschleudert werden kann, müssen während des Abwerfens durch eine Prallwand nach außen gesichert sein.
5.4.4.2
Abwerfen nach außen
Wird Ausbruchmaterial nach außen abgeworfen, hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 den Gefahrbereich abweichend von Abschnitt 4.9.2.1 nach der Gefährdungssituation des Einzelfalles festzulegen. Dies gilt auch, wenn für das Abwerfen geschlossene Schuttrutschen oder -rohre verwendet werden.