DGUV Information 207-016 - Neu- und Umbauplanung im Krankenhaus unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes - Basismodul

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Abschnitt 2 - 2 Rechtssystem und Rechtsgrundlagen

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Im Folgenden werden die Rechtsgrundlagen im Hinblick auf ihre Qualität beschrieben.

Die Quellen sind Richtlinien der Europäischen Union, Bundesgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, Landesgesetze und -verordnungen, Satzungen und andere Rechtsquellen.

Im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind der Staat und die Unfallversicherungsträger gemeinsam für die Rechtssetzung und Überwachung zuständig.

Gesetze sind allgemein verbindliche Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten der ihrem Geltungsbereich unterworfenen Personen regeln.

Beispiel: Chemikaliengesetz

Verordnungen konkretisieren Gesetze und können erlassen werden, wenn ein Gesetz existiert, in dem die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnung niedergeschrieben ist.

Beispiel: Gefahrstoffverordnung

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Abb. 1 Hierarchie der Rechtsnormen im Arbeitsschutz, Quelle: BGW

Unfallverhütungsvorschriften (UVV) sind autonome Rechtsnormen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sind unmittelbar verbindlich für die Mitglieder des Unfallversicherungsträgers, der diese erlassen hat.

Die Unfallverhütungsvorschriften sind auch "allgemein anerkannte Regeln der Technik".

Sie können in Bereichen, in denen sie nicht unmittelbar gelten, wichtige Bewertungsmaßstäbe sein.

Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sind verbindlich!

Unterhalb des verbindlichen Rechts, erarbeiten die Unfallversicherungsträger zusätzliche Hilfestellungen für die Unternehmen in Form von unverbindlichen Regeln und Informationen.

Technische Regelwerke werden von fachkundigen staatlichen Ausschüssen aufgestellt. Sie sind "allgemein anerkannte Regeln der Technik" und konkretisieren Gesetze, Rechtsverordnungen und autonome Rechtsnormen. Eine Abweichung von ihren Festlegungen ist dann zulässig, wenn das angestrebte Ziel der Rechtsnormen zwar auf andere Weise, aber nachweislich mindestens in gleicher Qualität erreicht wird. Beispiel: Technische Regeln für Gefahrstoffe, TRGS; Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Regeln der Unfallversicherungsträger, insbesondere Branchenregeln, verbinden staatliche Regeln mit branchenspezifischen Inhalten und ergänzen sie z. B. durch Erfahrungswissen der Unfallversicherungsträger und Aspekte der Gesundheitsförderung.

In den letzten Jahren wurde die Anzahl der Unfallverhütungsvorschriften reduziert und durch staatliches Arbeitsschutzrecht ersetzt. Neue Unfallverhütungsvorschriften werden nur noch dort erlassen, wo es im staatlichen Recht keine Regelung gibt.

Das autonome Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger berücksichtigt den Vorrang des staatlichen Rechts. Zugleich stellt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1)2) durch die Inbezugnahme staatlichen Rechts sicher, dass sich die Unfallversicherungsträger bei der Erfüllung ihres Präventionsauftrags auch auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften stützen können. Die Unfallversicherungsträger können hierdurch die notwendigen Maßnahmen auch des staatlichen Arbeitsschutzes auf der Grundlage des SGB VII durchsetzen.

Deregulierung und Schutzziele

Die fortschreitende Deregulierung im Arbeitsschutz, weg von konkreten Vorgaben, hin zu Schutzzielen spiegelt sich in den neuesten Vorschriften und Regeln wieder. Die Arbeitgeber sind in der Pflicht, die Arbeitssysteme so zu gestalten, dass von ihnen keine nicht akzeptablen Erkrankungs- und/oder Verletzungsrisiken ausgehen. Das Schutzziel beschreibt das erforderliche Sicherheitsniveau der Arbeitssysteme. Schutzziele drücken Forderungen und Vorgaben aus, die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zum Inhalt haben. Sie legen den sicheren Soll-Zustand fest und sind in der Regel in Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Normen u. ä. enthalten.

Im Folgenden werden Rechtsgrundlagen, die den Arbeits- und Gesundheitsschutz beeinflussen, kurz dargestellt.

Baurecht

Das Baurecht tangiert die Sicherheit und Gesundheit in vielen Bereichen, z. B. bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, bei Flucht- und Rettungswegen, beim Lärmschutz, Brandschutz, beim barrierefreien Bauen. Diese Regelungen findet man überwiegend im öffentlichen Bereich.

Baurecht bezeichnet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen dem

privaten Baurecht - umfasst die Rechtsnormen des Zivilrechts -

und dem

öffentlichen Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem

  • Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im Wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches - und dem

  • Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z. B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften

Bauordnung

Das Baurecht liegt in Deutschland im Regelungsbereich der Länder, d. h. jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung erlassen. Die Grundlage für die Landesbauordnungen bildet die Musterbauordnung3) vom November 2002, zuletzt geändert im September 2012, erarbeitet von der ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der Bauminister der Länder). Trotz der gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung unterscheiden sich die Landesbauordnungen in einigen Punkten.

Die Bauordnungen befassen sich unter anderem mit folgenden Themen:

  • Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

  • Abstandsflächen, Verkehrsflächen

  • Anforderungen an Standsicherheit, Wärme- und Schallschutz, Brandschutz, Rettungswege, barrierefreies Bauen

  • Baugenehmigungsverfahren

  • Bauüberwachung

Einige Bundesländer haben zu ihren Bauordnungen zusätzlich Verwaltungsvorschriften, Ausführungsverordnungen oder Durchführungsverordnungen erlassen.

Sonderbauvorschriften

Zusätzlich zur allgemeinen Bauordnung können und werden Sonderbauten in entsprechenden Vorschriften geregelt, z. B. Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Hochhäuser oder Krankenhäuser.

Sonderregelungen für Krankenhäuser haben aber nur wenige Bundesländer wie:

Baden-Württemberg: Hinweise des Wirtschaftsministeriums über den baulichen Brandschutz in Krankenhäusern und baulichen Anlagen entsprechender Zweckbestimmung vom 26. April 20074)

Brandenburg: Verordnung über bauaufsichtliche Anforderungen an Krankenhäuser und Pflegeheime im Land Brandenburg

BbgKPBauV - Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung vom 21. Februar 2003, zuletzt geändert 19.12.20065)

Berlin: Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern

KhsVO - Krankenhaus-Verordnung vom 30. August 20066)

Nordrhein-Westfalen: Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern

KhBauVO - Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978, außer Kraft seit 31.12.2009

Saarland: Richtlinie über den Bau und Betrieb

von Krankenhäusern

KhBauR - Krankenhausbaurichtlinie vom 1. März 2003, zuletzt geändert 17.07.20087)

Sachsen-Anhalt: KrBauR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern vom 21. Mai 2002, außer Kraft 31.12.2007

Sachsen: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeheimen (Sächsische Krankenhaus- und Pflegeheimbaurichtlinie - SächsKhPfBauR) Entwurf vom 07.01.20058)

Schleswig-Holstein: Standardprogramm für Krankenhäuser in Schleswig-Holstein9) Stand August 2012

Muster Krankenhausbauverordnung KhBauVO

Muster einer Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern in der Fassung vom Dezember 1976, erstellt von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU.

Für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern gibt es relativ wenige, speziell auf das Krankenhaus ausgerichtete Vorschriften und Verordnungen. Bei Bedarf kann die Muster-Krankenhausbauverordnung herangezogen werden. Sie wurde 1976 auf der Grundlage der damals gültigen Musterbauverordnung erstellt. In dieser Form wurde sie nur von Nordrhein-Westfalen als Landesverordnung übernommen, ist dort aber auch seit 31.12.2009 außer Kraft.

Zur Orientierung kann sie aber immer noch gute Dienste leisten.

Weitere Gesetze, Verordnungen und Regelungen im Krankenhaus

Neben den schon erwähnten gibt es noch eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Regelungen, die im Krankenhaus Berücksichtigung oder Anwendung finden.

Einige fordern konkrete Maßnahmen zum Schutz der Anwender, Patienten und Dritter, bei anderen stehen die Funktionsabläufe im Vordergrund.

Diese lassen sich wie folgt unterteilen:

Staatliches Recht

Gesetze:

z. B. Medizinproduktegesetz, Atomgesetz, Arbeitsschutzgesetz

Verordnungen:

z. B. Medizinproduktebetreiberverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung, Arbeitsstättenverordnung.

Technische Regeln:

z. B. Technische Regeln für Gefahrstoffe, Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, Technische Regeln für Arbeitsstätten.

Vorschriften und Regelwerk der Unfallversicherungsträger10)

Seit dem 01.05.2014 ändert sich die Systematik der Nummerierung des Vorschriften- und Regelwerkes. Dies hat zur Folge, dass zur Zeit noch alte und neue Nummern parallel existieren. In der DGUV-Publikationsdatenbank ist es möglich, sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern zu suchen.

Unfallverhütungsvorschriften:

z. B. "Grundsätze der Prävention" (DGUVVorschrift 1), "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (DGUV Vorschrift 3 und 4), "Laserstrahlung" (DGUV Vorschrift 11 und 12),

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz:

z. B. "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen"

(DGUV Regel 112-139), "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (DGUV Regel 108-003 und 108-004), "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (DGUV Regel 107-002 und 107-003),

Informationen:

z. B. "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" (DGUV Information 215-410), "Gebäudereinigungsarbeiten" (DGUV Information 201-009), "Zytostatika im Gesundheitsdienst" (DGUV Information 207-007), "Allergiegefahr durch Latex-Einmalhandschuhe" (DGUV Information 207-011)

Regelungen privater Organisationen

Die Regeln der privaten Organisationen gelten als "allgemein anerkannte Regeln der Technik", zum Beispiel:

DINDeutsches Institut für Normung
VDEVerband der Elektrotechnik
VDIVerein deutscher Ingenieure
DVGWDeutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches

DIN-Normen können von den Bundesländern als Technische Baubestimmungen eingeführt werden, Technische Baubestimmungen sind dann allgemein verbindlich.

Nachfolgend werden einige DIN-Normen kurz erläutert.

DIN 13 08011)

Die DIN 13 080 vom Juli 2003 mit dem Titel "Gliederung des Krankenhauses in Funktionsbereiche und Funktionsstellen" ermöglicht die Gliederung der Grundflächen nach krankenhausspezifischen Funktionen.

Sie dient der Bedarfs- und Bauplanung sowie der vergleichenden Auswertung und Beurteilung von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken. Sie bildet die Grundlage zur Verständigung der an der Planung beteiligten Behörden, Institutionen und Personen.

In der Norm sind alle von Krankenhäusern sowie Hochschul- und Universitätskliniken zu erfüllenden Aufgaben und Funktionen zusammengestellt, gegeneinander abgegrenzt und geordnet. Damit wird ein umfassendes Gliederungsschema der Funktionen unter Verwendung im Krankenhaus bereits üblicher Bergriffe erreicht.

Das Beiblatt 1 zur DIN 13 080 enthält Hinweise zur Anwendung für Allgemeine Krankenhäuser.

Das Beiblatt 2 zur DIN 13 080 enthält Hinweise zur Anwendung für Hochschul- und Universitätskliniken.

Das Beiblatt 3 zur DIN 13 080 enthält ein Formblatt zur Ermittlung von Flächen im Krankenhaus.

Das Beiblatt 4 zur DIN 13 080 enthält die Begriffe und Gliederung der Zielplanung für Allgemeine Krankenhäuser.

Bereich Elektrotechnik

Die VDE-Bestimmungen stellen ebenso wie DIN-Normen allgemein anerkannte Regeln der Technik dar, die den derzeitigen Sicherheitsstandard repräsentieren. Sollte der Bauherr oder Betreiber von den VDE-Bestimmungen oder DIN-Normen abweichen, muss er den Nachweis erbringen, dass seine Methode die gleiche Sicherheit bietet.

Ein Großteil der VDE-Bestimmungen wurde auch als DIN-Normen veröffentlicht.

DIN VDE 0100

Die gesamte Reihe DIN VDE 0100 befasst sich mit der Elektroinstallation und findet in den entsprechenden Fällen auch im Krankenhaus Einsatz.

Besonders zu berücksichtigen sind im Krankenhaus unter anderem folgende Normen:

DIN VDE 0100 Teil 71812)

"Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art", Teil 718 "Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten".

Diese Norm enthält zusätzliche Anforderungen für elektrische Anlagen in öffentlichen Einrichtungen und an Arbeitsstätten; zum Beispiel in Versammlungsstätten. Zugänge sowie Flucht- und Rettungswege sind in den Beispielen ebenfalls inbegriffen.

DIN VDE 0100 Teil 71013)

"Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art", Teil 710 "Medizinisch genutzte Bereiche".

In medizinisch genutzten Bereichen ist es notwendig, die Sicherheit der Patientinnen/Patienten sicherzustellen, für die die Anwendung von medizinischen elektrischen Geräten in Frage kommt. Für jede Tätigkeit oder Funktion in einem medizinisch genutzten Bereich sind die besonderen Anforderungen an die Sicherheit zu berücksichtigen. Die Sicherheit kann erreicht werden durch Sicherstellen einer sicheren elektrischen Anlage sowie des sicheren Betriebs und der Wartung der angeschlossenen medizinisch elektrischen Einrichtungen. Die Anwendung von medizinisch elektrischen Geräten während der Intensivpflege verlangt eine erhöhte Zuverlässigkeit und Sicherheit der elektrischen Anlagen in Krankenhäusern. Die Errichtung der Stromversorgung nach dieser Norm soll die Sicherheit und die Kontinuität der Stromversorgung verbessern.

DIN EN 50 172/VDE 0108 Teil 10014)

"Sicherheitsbeleuchtungsanlagen"

In der Norm sind die Kennzeichnung von Rettungswegen und die Anforderungen der Beleuchtung an Rettungswege bei Störung der allgemeinen Stromversorgung sowie die Mindestanforderung einer solchen Sicherheitsbeleuchtung je nach Größe, Art und Nutzung der baulichen Anlage festgelegt. Die Norm ist auf die Festlegung einer elektrischen Sicherheitsbeleuchtung an allen Arbeitsplätzen und für andere bauliche Anlagen für Menschenansammlungen anzuwenden.

DIN VDE 0834 Teil 115)

"Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen", Teil 1 "Geräteanforderungen, Errichten und Betrieb"

Das Robert Koch-Institut RKI veröffentlicht zur Vermeidung von Infektionen Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG)16) beim Robert Koch-Institut angesiedelt ist. Darin werden unter anderem Anforderungen an die baulich-funktionelle Gestaltung der Bereiche definiert. Darüber hinaus werden Anforderungen an die Luft- und Wasserqualität, die Luft- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung gestellt.

Vergabe- und Vertragsrecht für Bauleistungen

Vergaberecht-Vorschriften

Das Vergaberecht umfasst alle Regeln und Vorschriften, die das Verfahren für die öffentliche Hand beim Einkauf von Gütern und Leistungen vorschreiben. Immer dann, wenn ein Bundesministerium oder eine Landesbehörde z. B. Papier oder Büromöbel beschaffen oder ein neues Gebäude errichten lassen will, müssen diese Regeln beachtet werden.

Vergabe- und Vertragsordnungen

Die Vergabe- und Vertragsordnungen VOL, VOF und VOB enthalten die Detailvorschriften der Vergabe von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)17)

    mit Bekanntmachung der Neufassung vom 11. Juni 2010

    Teil A:Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
    Teil B:Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
  • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)18)

    mit Bekanntmachung der Neufassung vom 18. November 2009.

Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)19)

    mit Bekanntmachung der Neufassung vom 26. Juni 2012. Die VOB stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar.

    Teil A:Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
    Teil B:Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
    Teil C:Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

In der Regel erfolgt die Vertragsgestaltung auf der Grundlage von Vergabe- und Vertragsrecht. Da die Vergabevorschriften keine Anforderungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz enthalten, muss dieser gesondert vertraglich geregelt werden.

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI

Wenn im Rahmen einer Planung oder eines Neu- bzw. Umbaus vom Planer oder Bauleiter Leistungen erbracht werden, werden diese in der Regel nach den gültigen Sätzen der HOAI abgerechnet. Die Prozentsätze der Leistungsphasen richten sich an der Nettobausumme aus.

Für den Arbeitsschutz ist dies insofern interessant, da mit einer guten Vorplanung und konkreten Angaben sowohl bei der Planung als auch später im Betrieb viel Geld gespart werden kann.

Die Einflussmöglichkeiten der am Arbeitsschutz Beteiligten liegen insbesondere im Bereich der ersten 4 Leistungsphasen, also noch vor der Genehmigung.

Die 9 Leistungsphasen nach HOAI20)

Die Leistungen des Architekten werden im Leistungsbild Gebäu de und Innenräume nach § 34 der Honorarordnung für Architek ten und Ingenieure HOAI in neun Leistungsphasen für Planung und Ausführung von Gebäuden untergliedert und in ihrem Umfang genau beschrieben.

1. Phase:Grundlagenermittlung
Klären der Aufgabenstellung hinsichtlich Nutzungsanforderungen, Bauqualitäten, Kostenbudget, Terminen, Beratung zum gesamten Leistungsbedarf.
2. Phase:Vorplanung
Analyse der Grundlagen, Abstimmen der Zielvorstellungen, Erarbeiten eines Planungskonzepts, Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten, Planskizzen mit erläuternden Angaben, Vorverhandlungen mit Behörden, Kostenschätzung nach DIN 276-Teil 1 "Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau"
3. Phase:Entwurfsplanung
Erarbeitung des endgültigen Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung des Gesamtentwurfs, Objektbeschreibung mit Erläuterungen, Integration der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter, Kostenschätzung nach DIN 276-Teil 1 "Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau".
4. Phase:Genehmigungsplanung
Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen, Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen.
5. Phase:Ausführungsplanung
Durcharbeiten aller Ergebnisse bis zur ausführungsreifen Lösung, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, zeichnerische Darstellung mit allen notwendigen Einzelangaben für Handwerker und Baufirmen.
6. Phase:Vorbereitung der Vergabe
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, Koordination der Leistungsbeschreibung.
7. Phase:Mitwirkung bei der Vergabe
Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten, Verhandlungen mit Bietern, Kostenanschlag nach DIN 276-Teil 1 "Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau", Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung.
8. Phase:Objektüberwachung - Bauüberwachung und Dokumentation
Überwachung der Ausführungen in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und Leistungsbeschreibungen, Überwachung des Zeitplans, Kostenfeststellung nach DIN 276-Teil 1 "Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau", Abnahme von Bauleistungen, Überwachung der Beseitigung etwaig festgestellter Mängel, Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung.
9. Phase:Objektbetreuung
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf von Verjährungsfristen, Überwachung der Beseitigung von Mängeln, Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen.