
Abschnitt 6.1
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-009)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-009)
Abschnitt 6.1 – 6 Ausbildungsstätte
6.1 Allgemein
Der Erfolg einer Qualifizierung wird maßgeblich beeinflusst von:
den Räumlichkeiten
der Qualifikation und Anzahl der Ausbilderinnen und Ausbilder
der technischen Ausstattung
den zur Verfügung stehenden Lehrmitteln.