
Abschnitt 3.9
Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (DGUV Grundsatz 309-010)
Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (DGUV Grundsatz 309-010)
Abschnitt 3.9 – 3.9 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung
Die Ausbildung ist durch eine Prüfung abzuschließen, wobei gegebenenfalls zwischen der Fachkunde für die Messung und der für die Gefährdungsbeurteilung unterschieden werden kann.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
Über den Nachweis der Fachkunde wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).