DGUV Grundsatz 309-010 - Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Du...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 3.9, 3.9 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung
Abschnitt 3.9
Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (DGUV Grundsatz 309-010)
Titel: Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (DGUV Grundsatz 309-010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 309-010
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.9 – 3.9 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung

Die Ausbildung ist durch eine Prüfung abzuschließen, wobei gegebenenfalls zwischen der Fachkunde für die Messung und der für die Gefährdungsbeurteilung unterschieden werden kann.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.

Über den Nachweis der Fachkunde wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).