
3.2.2.3 BiogasAnlSiRegl
Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen
Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen
Bundesrecht
3.2 – Blockheizkraftwerke (BHKW) → 3.2.2 – Aufstellung in nicht zur Anlage gehörenden Gebäuden
3.2.2.3 BiogasAnlSiRegl – Türen
Türen in feuerbeständigen Wänden müssen mindestens feuerhemmend, T 30 DIN 4102, und selbstschließend sein; dies gilt nicht für Türen, die ins Freie führen.