Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen Bundesrecht

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3.2.1.7 BiogasAnlSiRegl, Verdichter in Aufstellungsräumen
3.2.1.7 BiogasAnlSiRegl
Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen
Bundesrecht

3.2 – Blockheizkraftwerke (BHKW) → 3.2.1 – Aufstellung in Nebengebäuden ohne Aufenthaltsräume

Titel: Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BiogasAnlSiRegl
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

3.2.1.7 BiogasAnlSiRegl – Verdichter in Aufstellungsräumen

Der Aufstellungsraum ist kein explosionsgefährdeter Bereich, wenn die gasführenden Anlagenteile, z. B. Gasfördereinrichtungen und BHKWs, innerhalb von Aufstellungsräumen im laufenden Betrieb auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind.

Zusätzlich kann der Einsatz von Gaswarneinrichtungen (GWE) hilfreich sein.

Wird die Dichtigkeit von gasführenden Anlagenteilen z. B. Gasfördereinrichtungen und BHKWs innerhalb von Aufstellungsräumen im laufenden Betrieb nicht dauerhaft sichergestellt, müssen Maßnahmen ergriffen werden.

Werden folgende Schutzmaßnamen ergriffen, ist keine Zone im Aufstellungsraum vorhanden:

  1. 1.

    Ein Mindestluftwechsel wird mittels Lüfter und Luftstromüberwachung kontinuierlich gewährleistet, der eine maximal mögliche Gasmenge auf eine maximale Gaskonzentration von 20 Prozent UEG im Aufstellungsraum verdünnt.

    Beispiel Belüftung:

    Hinweis zur Formel: bei Leckagerate ist die Leckagerate des Verdichters gemeint

    In Abhängigkeit des Betriebsdruckes und der angegebenen Leckrate muss gegebenenfalls eine Zone im Nahbereich der Austrittsstelle ausgewiesen werden, wenn eine gefahrdrohende Menge austreten kann.

    Das sichere Abführen der Luft aus dem Aufstellungsraum ist zu gewährleisten.

    oder

  2. 2.

    Der Aufstellungsraum wird mit einer Gaswarneinrichtung (GWE) versehen.

Der mögliche Gasaustritt von CH4 / CO2Gemischen im Maschinenraum wird durch eine Raumluftüberwachung sicherheitstechnisch mit folgenden sicherheitsgerichteten Funktionen überwacht und verriegelt, z. B. 20 % der UEG (0,9 Vol % CH4) in der Raumluft mit den Folgehandlungen:

  • optische und akustische Warnung und

  • Zu- oder Ablüftung auf 100 % Leistung

z. B. 40 % der UEG (1,8 Vol % CH4) in der Raumluft mit den Folgehandlungen:

  • optische und akustische Warnung,

  • Zu- oder Ablüftung auf 100 % Leistung,

  • automatische Abschaltung der Gasverwertung und Schließen der Gaszufuhr außerhalb des Aufstellungsraumes oder Abschaltung (z. B. Energieversorgungen) aller nicht exgeschützten Betriebsmittel im Maschinenraum

Hinweis zur ausreichenden Dimensionierung der Be- oder Ablüftung:

Die GWE muss mindestens die Konformität mit der Richtlinie 94/9/EG gemäß Kategorie 3G aufweisen. Dies gilt sowohl für den Zündschutz der im Aufstellungsraum installierten Messwertgeber, als auch für die messtechnische Funktion. Die GWE wird auch bei Überschreitung der 2. Alarmschwelle weiter betrieben, d.h. nicht abgeschaltet. Die Wartung der GWE muss gemäß Herstellerangaben erfolgen.

Bei einer Belüftung ist das sichere Abführen der Luft aus dem Aufstellungsraum zu gewährleisten.

Die Luft aus dem Aufstellungsraum sollte ins Freie abgeführt werden. Querlüftung ist anzustreben. Teilweise ist auch eine Zwangslüftung erforderlich (siehe Herstellerangaben).

Neben der GWE müssen auch die saugend betriebenen Ventilatoren der Lüftung mindestens der Gerätekategorie 3 G entsprechen.

Wird ein BHKW (oder mehrere) und die Notfackel über einen Verdichter betrieben, so muss die Lüftung im Aufstellraum des Verdichters so lange weiter betrieben werden, wie der Verdichter in Funktion ist.