
Technische Information 4 Sicherheitsregeln für Biogasanlagen
3.2 – Blockheizkraftwerke (BHKW) → 3.2.1 – Aufstellung in Nebengebäuden ohne Aufenthaltsräume
3.2.1.6 BiogasAnlSiRegl – Einsatz von Turboladern
Beim Einsatz von Motoren, bei welchen das Gas-Luft-Gemisch vom Turbolader verdichtet wird, sind folgende Vorkehrungen zur Verhinderung bzw. Begrenzung von explosionsfähiger Atmosphäre im Schadensfall notwendig:
- a)
Raumluftüberwachung des Aufstellungsraumes mit einer gemäß RL 94/9/EG hinsichtlich Zündschutz und messtechnischer Funktion mindestens der Kategorie 3 G entsprechenden Gaswarneinrichtung (GWE) und automatischer Abschaltung des Aggregates und der elektrischen Anlagen
oder
- b)
Raumluftüberwachung des Aufstellungsraumes mit einer (bei Installation im Ex Bereich hinsichtlich Zündschutz der notwendigen Kategorie gem. RL 94/9/EG entsprechenden) GWE, die gegebenenfalls gemäß RL 94/9/EG auch auf Funktionsfähigkeit geprüft wurde, zumindest aber mit einem durch eine nationale Prüfstelle auf Funktionsfähigkeit geprüftes Gaswarngerät und automatischer Abschaltung des Aggregates und gleichzeitiger Einschaltung einer Zwangsbelüftungsanlage die analog Punkt c) bemessen ist, so dass sich keine explosionsfähigen Gemische bilden können
oder
- c)
Zwangslüftung des Aggregatraumes mit einem Mindestluftwechsel, der eine ausreichende Verdünnung maximal möglicher Gasmengen bewirkt. Der erforderliche Mindestluftwechsel beträgt 35 m3/h Luft pro 1 kW installierter elektrischer Leitung. Die maximale Gaskonzentration beträgt dann max. ca. 1,5 Vol % und entspricht damit etwa 25 % der unteren Gasexplosionsgrenze (– Methan 4,4-16,5 Vol %).
Bei geöffneten Absperrventilen muss der Lüfter laufen und dessen Funktion durch einen Strömungswächter überwacht werden.