Abschnitt 3.3 - 3.3 Absturzsicherungen
3.3.1
Allgemeines
Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten und das Begehen so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können. Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist die Rangfolge
Absturzsicherungen,
Auffangeinrichtungen,
individueller Gefahrenschutz
zu beachten.
Siehe
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3.3.2
Seitenschutz/Randsicherungen
Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen ≤ 22,5° Neigung liegen, müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein:
- 1.
Unabhängig von der Absturzhöhe an
Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- 2.
bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist an,
freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
Wandöffnungen,
- 3.
bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
Auf Absturzsicherung und Auffangeinrichtungen kann bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 ° Neigung und nicht mehr als 50 m2Grundfläche verzichtet werden. Die Arbeiten sind von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten, die besonders unterwiesen sind, auszuführen.
Kann aus bautechnischen Gründen Seitenschutz nicht verwendet werden, dürfen auch Randsicherungen eingesetzt werden.
Siehe
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Beispiele für Seitenschutz sind in Abbildungen 5 bis 10 dargestellt.
Beispiele für Randsicherungen sind in Abbildungen 11 bis 12 dargestellt.
3.3.3
Fanggerüste, Schutznetze
Können aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz oder Randsicherung nach Abschnitt 3.3.2 nicht verwendet werden, müssen an deren Stelle Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz ist so gering wie möglich auszubilden.
Bei der Verwendung von Stand-, Ausleger- Konsol- und Hängegerüsten darf der Höhenunterschied nicht mehr als 2,00 m betragen. Schutznetze sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen. Die maximal möglichen Absturzhöhen in der DGUV Information 201-058 "Einsatz von Schutznetzen" beziehen sich nur auf die Eigenschaften des Schutznetzes nach DIN EN 1263 Teil 1, die es ermöglichen eine Person aus einer Höhe von maximal 6 m bzw. 3 m im Randbereich aufzufangen.
Arbeitsplattformnetze, die planmäßig begangen werden können, sind so zu montieren, dass die zulässige Absturzhöhe in das Arbeitsplattformnetz 2,0 m nicht überschreitet.
Müssen vorgegebene Absturzhöhen aus staatlichen und oder berufsgenossenschaftlichem Recht eingehalten werden, so sind Maßnahmen zu treffen, die die Absturzhöhe in das Netz reduzieren oder gegebenenfalls andere Maßnahmen zu treffen.
Arbeitstechnische Gründe können z. B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen.
Siehe
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3.3.4
Dachfanggerüste, Dachschutzwände
3.3.4.1
Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 22,5° bis ≤ 60 ° und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Abb. 15 und Abb. 16).
Siehe
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Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen.
Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden.
3.3.4.2
Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von größer 22,5° bis 60° mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (siehe Abbildungen 16 und 17).
Siehe § 8 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 38/39 "Bauarbeiten" |
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3.3.4.3
Werden Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtungen verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen (Abbildung 18).
Siehe
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3.3.5
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA gegen Absturz)
Können aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten
Seitenschutz oder Randsicherungen nach Abschnitt 3.3.2,
Fanggerüste oder Schutznetze nach Abschnitt 3.3.3
und
Dachfanggerüste oder Dachschutzwände nach Abschnitt 3.3.4
nicht verwendet werden, kann unter Berücksichtigung der Bewertung der Gefährdung nach Art und Dauer der Tätigkeit entsprechend der TRBS 2121, 3.3 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA gegen Absturz) verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind.
Dabei hat der Unternehmer oder der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt 2.3.1 die Eignung der PSA gegen Absturz für die auszuführenden Arbeiten festzustellen, Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass die Ausrüstung benutzt wird.
Siehe
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Anschlageinrichtungen sind z. B. dann geeignet, wenn sich das befestigte Auffangsystem nicht von der Anschlageinrichtung lösen kann und die Tragfähigkeit für eine Person nach den technischen Baubestimmungen für eine Kraft von 9 kN eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachgewiesen ist. Für jede weitere Person ist die Kraft um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.
Anschlagmöglichkeiten auf geneigten Dachflächen sind z. B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.
Anschlagmöglichkeiten auf Dachflächen ≤ 22,5 ° Neigung sind z. B. Anschlageinrichtungen, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers dauerhaft montiert sind (siehe Abbildung 19).
Die Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz setzt eine besondere Gefährdungsbeurteilung voraus und bedingt eine gesonderte Unterweisung einschließlich praktischer Übungen der Beschäftigten in der ordnungsgemäßen Benutzung der PSA gegen Absturz, welche auch die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen nach dem Auffangvorgang beinhaltet.