
Abschnitt 3
Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-001)
Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen (DGUV Grundsatz 312-001)
Abschnitt 3 – 3 Auswahl geeigneter Personen
Mit der Ausbildung auf dem Gebiet der Benutzung von PSAgA oder RA dürfen nur Personen beauftragt werden, die
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
über theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten verfügen,
- 3.
geistig und charakterlich geeignet sind,
- 4.
körperlich geeignet sind,
- 5.
als Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer ausgebildet sind.
Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sind im Abschnitt 4 formuliert.