DGUV Grundsatz 312-001 - Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen

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Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen
(DGUV Grundsatz 312-001)

Grundsatz

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Juni 2015

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Anwendungsbereich1
Einführung2
Auswahl geeigneter Personen3
Anforderungen an Ausbildende4
Geistige und charakterliche Eignung4.1
Körperliche Eignung4.2
Theoretische Kenntnisse4.3
Praktische Fähigkeiten4.4
Rahmenbedingungen für die Durchführung der Übungen5
Auswahl eines geeigneten Übungsortes5.1
Durchführung der Übungen5.2
Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen6
Fortbildung7
AusbildungsinhalteAnhang 1
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 1: Montage/Demontage eines längenorientierten Fassadengerüstes
Anhang 2
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 2: Arbeiten auf einem Flachdach
Anhang 2
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 3: Arbeiten in einem Kanalschacht
Anhang 2
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 4: Benutzen einer Steigschutzeinrichtung inkl. Rettung
Anhang 2
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 5: Arbeiten auf einer Plattform
Anhang 2
Checkliste für die Unterweisungsinhalte
Beispiel 6: Reinigungsarbeiten an Fenstern
Anhang 2

Vorwort

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" fordert im § 31: "Für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, hat der Unternehmer die nach § 3 Abs. 2 der PSA-Benutzungsverordnung bereitzuhaltende Benutzungsinformation den Versicherten im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln".

Dies wird durch Festlegungen im einschlägigen Regelwerk, hier vor allem in der DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und der DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen", gefordert.

Dieser DGUV Grundsatz stellt als Hilfestellung für Unternehmerinnen und Unternehmer geeignete Maßstäbe an Art und Inhalt von Unterweisungen sowie Anforderungen an Ausbildende und Unterweisende dar.

Die in diesem DGUV Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.