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Abschnitt 2 - Arbeitsverfahren und Tätigkeiten

Die Notwendigkeit fachkundiger Beratung und erforderlichenfalls auch arbeitsmedizinischer Untersuchungen wird durch die jeweiligen klimatischen und gesundheitlichen Verhältnisse (z. B. Infektionsrisiken und Standard der medizinischen Versorgung) des Einsatzortes bestimmt. Einschlägige Arbeitsbedingungen bestehen nicht nur in den Tropen oder Subtropen (siehe dazu Abschnitt 2). Mit ungünstigen klimatischen und vor allem hygienischen Bedingungen sowie mit unzureichender ärztlicher Versorgung ist auch in einigen südosteuropäischen und asiatischen Ländern, die nicht den Tropen oder Subtropen angehören, sowie in Polarregionen zu rechnen. Die nachstehend erläuterten geographischen Verhältnisse sind daher nur als Anhalt oder Rahmen zu sehen.

Im Zweifel ist der Rat einer Ärztin oder eines Arztes mit besonderen Fachkenntnissen einzuholen, ob vor der Ausreise eine spezifische Beratung oder eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu erfolgen hat. Die untersuchenden Ärzte sollen berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder "Tropenmedizin" zu führen. Verfügt die Ärztin oder der Arzt nicht über die für die Untersuchung erforderlichen Fachkenntnisse, so hat sie/er Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen.