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Abschnitt 1 - Spezifische Hinweise

Besondere klimatische Belastungen liegen in den Tropen, Subtropen und Polarregionen vor.

Besondere Infektionsgefährdungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung, beispielsweise endemische Infektionskrankheiten/Vektoren, infrastrukturelle Mängel, mangelhafte hygienische Rahmenbedingungen, mangelhafte medizinische Versorgung in diesen Gebieten. Die Gefährdungsbeurteilung kann ergeben, dass bestimmte Arbeitsverfahren und Tätigkeiten mit höheren Gesundheitsgefährdungen verbunden sind als im Heimatland.

Die Tropen liegen im Bereich zwischen 23 ° 27' nördlicher und südlicher Breite, die Subtropen schließen sich im Bereich bis zum 30 ° nördlicher und 30 ° südlicher Breite an.

Polarregionen liegen nördlich beziehungsweise südlich des jeweiligen Polarkreises (66 ° 34').

Geographisch-klimatische Besonderheiten:

Zwischen 30 ° nördlicher und 30 ° südlicher Breite liegen die "warmen Länder". Hitze, Feuchtigkeit und Sonneneinstrahlung schaffen ein Klima, das für Menschen aus anderen Regionen belastend ist und sie in ihrer Leistungsfähigkeit einschränken kann. Das gilt insbesondere für die Tropen (23 ° 27' nördlicher und südlicher Breite). Auch ein Aufenthalt in größeren Höhen, in saisonal kalten Klimazonen und besonders Polarregionen erfordert zusätzliche Anpassungsvorgänge. Der physisch und psychisch gesunde Mensch ist im Regelfall diesen Belastungen gewachsen und kann sich hierauf einstellen (Akklimatisation).

Hygienische Besonderheiten:

Warme Länder haben besondere Probleme, hygienische Verhältnisse herzustellen. Das Klima begünstigt Vorkommen und Vermehrung von Insekten als Krankheitsüberträger und von Zwischenwirten parasitärer Infektionen. Viele Tiere, auch Haustiere, dienen als Erregerreservoir. Schlechte sanitäre Zustände begünstigen z. B. Wurminfektionen. Wasser aus der städtischen Wasserleitung kann in der Regel nicht als hygienisch einwandfreies Trinkwasser angesehen werden.

Bei infrastrukturell bedingten hygienischen Mängeln (z. B. bei defekten Trinkwasser- oder Abwassersystemen) oder belastenden Umweltfaktoren (z. B. Smog) kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung auch für Länder gemäßigter klimatischer Regionen erforderlich sein.

Berufskrankheiten und Anmerkungen zu weiteren Informationen:

Berufskrankheiten: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 3104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Tropenkrankheiten, Fleckfieber"; Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war"; Nr. 3102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten".

Zu Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod: Siehe auch § 10 Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG) vom 18.06.1969 (BGBl. I S. 549).

Zusätzliche Hinweise zu Versicherungs- und Gesundheitsfragen bei Entsendung ins Ausland sowie weitere Hinweise auf prophylaktische Maßnahmen sind im Merkblatt "Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland", enthalten (Hrsg.: Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Das Merkblatt kann im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden:
http://www.dguv.de, Webcode d1294.