
Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung (DGUV Grundsatz 311-002)
Anhangteil
Anlage 5 – KO-Kriterien
Folgende Mindestanforderungen (KO-Kriterien) müssen bei jeder Begutachtung zwingend nachgewiesen werden. Die KO-Kriterien formulieren Anforderungen an bestimmte Elemente des NLF im Detail und berücksichtigen dabei auch kleine Betriebe im Sinne dieses Grundsatzes mit weniger als 20 Beschäftigten sowie Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement nachweisen möchten. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch die Unterteilung in A, B und C deutlich.
Die Unterteilung steht für:
- A.
Kleine Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten
- B.
Betriebe mit 20 oder mehr Beschäftigten, die eine bestimmte Arbeitsschutzorganisation nachweisen müssen (z. B. Arbeitsschutzausschuss, Sicherheitsbeauftragte etc.)
- C.
Betriebe, die ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nachweisen möchten
Dabei müssen die bei den einzelnen KO-Kriterien genannten Details grundsätzlich vollständig nachgewiesen werden, wobei aber branchen- oder betriebsgrößenspezifische Anpassungen durch den jeweiligen UV-Träger notwendig werden können. Wird ein KO-Kriterium nicht erfüllt, so kann das zum Abbruch der Begutachtung führen.
In kleinen Betrieben müssen nicht zu jedem Detail schriftliche Unterlagen vorliegen, sofern der Unternehmer diese Details schlüssig darstellen kann. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle durch ein "m" wie "mündlich" gekennzeichnet.
Bei Betrieben, die ein BGM nachweisen möchten, sind die Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" (siehe Abbildung) zu beachten. Diese Kriterien decken sich zum Teil bereits mit den Elementen des NLF und den entsprechenden Mindestanforderungen für ein AMS. Zum Teil müssen jedoch für ein BGM andere oder zusätzliche Anforderungen in den Blick genommen werden, welche die Mindestanforderungen erweitern können. Eine Begutachtung von BGM schließt aber immer die Begutachtung der gesetzlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes mit ein.

Abbildung Kriterien Gesundheit im Betrieb - Drei-Ebenen-Modell
(Quelle: Qualitätskriterien im Präventionsfeld "Gesundheit im Betrieb" der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der DGUV)
Nr. | Inhalt | A | B | C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 | Politik der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (Inhalt, Bekanntmachung) (vgl.: 2.1 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Klare Aussagen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an denen sich das Unternehmen orientiert
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Die Inhalte der Unternehmenspolitik zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind bei den befragten Beschäftigten und Führungskräften bekannt. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2 | Ziele zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SMART Ziele, Verantwortlichkeit für die Zielerreichung) (vgl.: 2.2 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Konkrete Unternehmensziele bzw. Zielsetzungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind
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Entsprechende konkrete Zielsetzungen für die einzelnen Verantwortungsbereiche (z. B. persönliche Zielvereinbarungen, Aktionsplan mit Zuständigkeit) | - | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Regelung, wie die Ziele/Zielsetzungen regelmäßig angepasst werden | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die befragten Beschäftigten und Führungskräfte kennen die Ziele und die daraus abgeleiteten konkreten Aktivitäten, die sie betreffen. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3 | Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen (Organigramm, Festlegung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, Pflichtenübertragung) (vgl.: 2.3 und 2.4 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Organisationsstruktur des Unternehmens und die Verantwortung sind geregelt und schriftlich dokumentiert (z. B. aktuelles Organigramm). Es ist festgelegt, wer ggf. die Vertretung der Verantwortlichen übernimmt. | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorhandene Stabsstellen (z. B. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt) sind enthalten. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGM wird in einem Gremium gelenkt. | - | - | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jedem Verantwortungsbereich sind die zugehörigen konkreten Aufgaben, Pflichten und Befugnisse hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zugewiesen (z. B. Funktions- oder Stellenbeschreibung). | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die befragten Verantwortlichen können ihre konkreten Aufgaben bezüglich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit nennen. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist geregelt. | - | - | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4 | Bestellung der Beauftragten und Einbindung in die Organisation (z. B. qualifizierte Personen, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmern, Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, qualifizierter Unternehmer) (vgl.: 2.4 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die erforderlichen Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind regelkonform bestellt und in die Organisation eingebunden. Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, ggf. alternative ASiG-Betreuung, ggf. Sicherheitsbeauftragte, ggf. weitere Beauftragte im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. Beauftragte für Strahlenschutz, Laserschutz, biologische Sicherheit, Schwerbehinderte). | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des AMS kümmert (z. B. Systembeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Unternehmer), ist bestellt. | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine qualifizierte Person, die sich um Aufbau und Weiterentwicklung des BGM kümmert (z. B. Gesundheitsmanager, Gesundheitsbeauftragter, Unternehmer), ist bestellt. | - | - | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die erforderlichen Ausschüsse und Arbeitskreise sind regelkonform installiert (z. B. mindestens vierteljährlich tagender Arbeitsschutz-Ausschuss und ggf. regelmäßig tagendes BGM-Lenkungsgremium). | - | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5 | Qualifikation, Schulung und Unterweisung (Bedarfsermittlung, Schulungsplan bzw. Nachweis) (vgl.: 2.6 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die erforderliche Qualifikation von Beschäftigten und Führungskräften ist festgelegt
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Qualifikationsnachweise werden geführt (z. B. Zeugnisse, Bescheinigungen). | x | x | - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geregelt ist, wie der Schulungs- und Unterweisungsbedarf festgestellt wird
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Geregelt ist, wie Schulungen und Unterweisungen geplant und durchgeführt werden
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Die erfolgreiche Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen ist bei de überprüften Personen nachweisbar
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6 | Kommunikation und Zusammenarbeit/Interne und externe Information (interner Informationsfluss/Lenkung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Vorschriften) (vgl. 2.5, 2.7, 2.8, 2.10 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Verfahren zur Ermittlung und Beschaffung der relevanten öffentlichen und sonstigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei der Arbeit ist festgelegt:
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Geregelt ist, welche Dokumente und Aufzeichnungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geführt werden und wie sie gelenkt werden (z. B. Dokumentenmatrix, thematisch gegliederte Ablage) - Form der AMS-Dokumente und Aufzeichnungen - Verantwortliche für Beschaffung, Erstellung/Änderung, Freigabe - Verteiler/Art der Weitergabe - Aufbewahrungsfristen | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geregelt ist, wie die Beauftragten der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und andere Stellen (z. B. Personalabteilung, Einkauf) miteinander kommunizieren und sich gegenseitig informieren. | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorgaben zur Kommunikation und Information zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten
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7 | Prüfung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen (Kataster, Prüffristen, Dokumentation) (vgl.: 2.15 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verfahren zur Ermittlung prüfpflichtiger Anlagen, Arbeitsmittel und Einrichtungen und zur Durchführung der Prüfungen
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Verfahren zur Behebung erkannter Mängel
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8 | Beurteilung der Gefährdungen und Belastungen (Gefährdungsbeurteilung) (Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung, Dokumentation, Maßnahmenplan) (vgl.: 2.12, 2.13.1 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung ist festgelegt
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Gesundheitschancen und -risiken werden regelmäßig ermittelt, analysiert und bewertet. Bei der Analyse werden objektiv und subjektiv gewonnene Informationen berücksichtigt. | - | - | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gefährdungen, Maßnahmen und ihre Überprüfung werden im Betrieb wie vorgesehen dokumentiert. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9 | Betriebsstörungen, Notfälle (angepasstes Notfallmanagement) (vgl.: 2.13.2 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Betriebsstörungen und Notfälle, mit denen gerechnet werden muss, ist durch ein Verfahren geregelt
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Die befragten Beschäftigten/Führungskräfte können die Notfallmaßnahmen benennen, die sie betreffen. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10 | Beschaffung von Fremdfirmen - Dienstleister, Kontraktoren, Subunternehmer- und Zusammenarbeit (Nachweis der Abstimmung/Unterweisung, Definition der Anforderungen, Informationsfluss) (vgl.: 2.13.3, 2.13.4 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Auswahl von Fremdfirmen/Dienstleistern werden unternehmensweit verbindliche Kriterien angewendet, die eine sicherheits- und gesundheitsgerechte Leistungserbringung erwarten lassen (z. B. Nachweis über durchgeführten GDA ORGAcheck, Positivliste bewährter Firmen, entsprechende Empfehlungen, Nachweis über Sicherheitsschulung, Gütesiegel der UVT, Sicherheitszertifikat o.ä.) | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auswahl von Beratern/Dienstleistern zum BGM erfolgt aufgrund festgelegter Qualitätskriterien (z. B. Referenzen, Zertifikate, usw.) | - | - | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen/Dienstleister ist geregelt, welche sicherheits- und gesundheitsrelevanten Vorgaben gemacht werden
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Die Zusammenarbeit mit Fremdfirmen im eigenen Betrieb ist geregelt
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Die Arbeiten der Fremdfirmen werden ausreichend vor Ort überwacht (z. B. Koordinator). | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geregelt ist, wie bei unsicherer Arbeitsweise von Fremdfirmen konsequent reagiert wird. | m | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11 | Begehungskonzept/interne Audits (systematisches Begehungskonzept mit geplanten Betriebsbegehungen, Audits) (vgl.: 2.15, 2.16 NLF) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Betrieb werden geplante Begehungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durchgeführt
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Der Betrieb überprüft regelmäßig systematisch seine Organisation der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (z. B. mit Audits zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit oder mit Prüflisten des UV-Trägers) und schriftliche Aufzeichnungen über das Ergebnis der letzten Überprüfung liegen vor. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geregelt ist, wie die Aspekte der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit überprüft werden
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12 | Kontinuierlicher Verbesserungsprozess (KVP), Bewertung des AMS durch die oberste Leitung (vgl.: 2.9, 2.15 - 2.20 NLF) Hinweis: Wichtige Aspekte des KVP (z. B. ob Erkenntnisse aus dem Betrieb und Ergebnisse aus Messungen/Bewertungen für Verbesserungen genutzt werden) sind bereits in anderen Mindestkriterien (vgl. 6, 7, 8 und 11) enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das vorhandene AMS des Betriebes und die relevanten Festlegungen wurden erstmalig systematisch auf Basis des NLF überprüft durch
mit einem entsprechenden Maßnahmenplan des Betriebs. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Unternehmensleitung bewertet regelmäßig, wie angemessen und wirkungsvoll der Betrieb hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit organisiert ist (Review zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) Dazu gehört insbesondere die Evaluation/Bewertung
Die vom Unternehmer, dem BGM-Lenkungsgremium, dem Arbeitsschutzausschuss oder anderen Arbeitskreisen festgelegten Indikatoren für die Evaluation sind dabei berücksichtigt. | x | x | x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das aktuelle Ergebnis der Bewertung liegt schriftlich vor (z. B. Bericht, festgelegte Verbesserungen). | x | x | x |