
Arbeitsschutzmanagementsysteme - Managementsysteme für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Verfahrensgrundsatz für die Beratung und Begutachtung (DGUV Grundsatz 311-002)
Abschnitt 3.5 – 3.5 Vor-Begutachtung (Stufe-1-Begutachtung)
Der mit dem Unternehmen abgestimmte Geltungsbereich für die Begutachtung wird entsprechend der getroffenen Vereinbarung überprüft.
Die AMS-Dokumentation des Unternehmens wird begutachtet hinsichtlich:
der Anwendung der Umsetzungshilfen des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens
der Politik bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
des betrieblichen Vorgehens zur Umsetzung der Umsetzungshilfe des UV-Trägers bzw. des Nationalen Leitfadens
der unternehmerischen Zielsetzungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
einer Verfahrensweise zur ständigen Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
einer Verfahrensweise zur Umsetzung der unternehmensrelevanten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bei Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
der Schlüssigkeit und Verständlichkeit der Darstellung des AMS
Die AMS-Dokumentation muss Aussagen zu den Inhalten einer Umsetzungshilfe der UV-Träger bzw. zu den Elementen des Kapitels 2 des Nationalen Leitfadens enthalten. Ist ein Aspekt nicht relevant, wird dies dokumentiert.
Identifizierte Schwachstellen werden dem Unternehmen mitgeteilt. Das Unternehmen erhält die Gelegenheit, vor dem weiteren Verlauf der Begutachtung (Stufe-2-Begutachtung) die notwendigen Verbesserungen durchzuführen.