DGUV Information 211-037 - Schutz der Gesundheit bei Mehrfachbelastungen durch Beruf, Ehrenamt und Familie; Eine Hilfestellung für Arbeitnehmer

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Anlage 1 - Schutz der Gesundheit bei Mehrfachbelastungen durch Beruf, Ehrenamt und Familie
Eine Hilfestellung für Arbeitgeber

Inhaltsverzeichnis

1Warum Sie diese Broschüre lesen sollten
2Hilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung
Szenario 1: Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten in Ihrem Betrieb:
Szenario 2: Beschäftigte mit weiteren Beschäftigungsverhältnissen:
Szenario 3: Mobile Tätigkeiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte:
Szenario 4: Beschäftigte mit zusätzlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten:
Szenario 5: Beschäftigte mit zusätzlichen privaten Belastungen:
3Was können Sie als Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung hinaus tun?
4Auch Ihre Beschäftigten können handeln!

Impressum

Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de

Erarbeitet im Sachgebiet "Neue Formen der Arbeit", Fachbereich "Organisation des Arbeitsschutzes" der DGUV.

Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion

Ausgabe Dezember 2014

DGUV Information 211-037 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Warum Sie diese Broschüre lesen sollten

Die Arbeitswelt befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. In den letzten Jahren haben sich nicht nur die Tätigkeiten, sondern vor allem auch die Beschäftigungsformen in vielen Betrieben deutlich verändert. Obwohl das Arbeitsverhältnis bei einem einzelnen Arbeitgeber in Vollzeit immer noch die Regel darstellt, wächst der Anteil Beschäftigter, deren Tätigkeiten von dieser Norm abweichen, stetig. Meist ist dann von atypischen Beschäftigungsformen die Rede. Diese vom Normalarbeitsverhältnis abweichenden Formen der Lohnarbeit finden sich in vielfältiger Gestalt. Typische Beispiele sind - ggf. mehrere - Teilzeitstellen, Leiharbeit, Mini-/Solo-Selbstständigkeit, geringfügige Beschäftigungen oder die freie Kombination dieser Beschäftigungsformen, die oft zur Sicherung des Unterhaltes erforderlich ist.

Aus mehreren beruflichen Tätigkeiten, ggf. auch noch zusätzlichem Ehrenamt, Pflege von Angehörigen oder anderen außerberuflichen Tätigkeiten können erhöhte Gesamtbelastungen entstehen. Die Erhaltung von Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit Ihrer Mitarbeiter kann davon negativ betroffen sein. Den gefährdenden Belastungspotentialen präventiv zu begegnen ist daher eine Herausforderung, die Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gemeinsam beschäftigen muss.

Sie haben in Ihrem Unternehmen Beschäftigte, auf die folgendes zutrifft:

  • Teilzeitbeschäftigte bei verschiedenen Arbeitgebern,

  • Beschäftigte an ständig wechselnden Einsatzorten ("mobile Beschäftigte"), z. B. Monteure, häusliche Pflegedienste, Berufskraftfahrer, Geschäftsreisende,

  • Beschäftigte mit Nebenjobs ("Mini-Jobber"),

  • Beschäftigte mit zusätzlicher Selbstständigkeit,

  • Beschäftigte mit zusätzlichem ehrenamtlichen Engagement neben der Berufstätigkeit,

  • Beschäftigte mit besonderen Belastungen durch familiäre Pflege- und Erziehungsaufgaben.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgErnesto G., 56, Leiharbeiter und Mini-Jobber
"Ich arbeite seit einigen Jahren für eine große Zeitarbeitsfirma, nachdem mir die Arbeit im Bergbau die Knochen ruiniert hat und ich keine Schicht mehr durchgehalten habe. Die Zeitarbeitsfirma verleiht mich als Lagerarbeiter mal an diese mal an jene Firma. Die Beschäftigungsdauer dort ist sehr unterschiedlich, oft handelt es sich nur um Krankheitsvertretungen. Um meinen Kindern einen vernünftigen Lebensstandard zu erhalten, arbeite ich zusätzlich als Nachtwächter bei einer Importfirma.
Die wechselnden Arbeitsplätze belasten mich sehr! Ich bin oft sehr erschöpft, mache häufiger Fehler und leide unter Schlafstörungen. Auf die Gesundheit zu achten muss man sich leisten können, das ist etwas für Patronos (Chefs)."

Prognosen gehen von einem Bevölkerungsrückgang aus, der mit einer Abnahme der Zahl jüngerer Erwerbsfähiger einher geht. Daraus ergeben sich Engpässe bei der Rekrutierung von betrieblichem Nachwuchs und ein erhöhtes Durchschnittsalter der Belegschaft. Auf diese demografischen Veränderungen werden Unternehmen reagieren müssen. Vor dem Hintergrund neuer Beschäftigungsformen mit neuen Belastungen ergeben sich Wettbewerbsvorteile für die Unternehmen, die darauf achten, dauerhafte Überlastung zu vermeiden und bewusst in den Aufbau von Gesundheitskompetenz bei ihren Mitarbeitern investieren. Denn nur wer schonend mit den Ressourcen der Mitarbeiter umgeht, kann langfristig auf motivierte, leistungsbereite und gesunde Beschäftigte bauen. Unterstützen Sie deshalb Ihre Beschäftigten bei der Bewahrung ihrer Arbeitsfähigkeit.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber dazu, eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zum Arbeitsschutz zu ergreifen. Die neuen Arbeits- und Beschäftigungsformen machen allerdings deutlich, dass in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber praktische Grenzen erreicht werden. Beispielsweise sind Belastungen, die außerhalb des mit Ihnen als Arbeitgeber vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses liegen, Ihnen oft nicht bekannt. Dennoch müssen Sie Ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesund Ihrer Beschäftigten im Betrieb uneingeschränkt wahrnehmen.

ccc_3440_13.jpg"Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind." (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Die Gefährdungsbeurteilung ist zentrales Element des Arbeitsschutzes, weil sie Grundvoraussetzung für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist.

Daraus ergibt sich für Sie als Arbeitgeber eine Reihe von Fragen:

  • Wie kann ich meine Verpflichtung gemäß Arbeitsschutzgesetz für die Gefährdungsbeurteilung wahrnehmen, wenn ich die konkreten Bedingungen nicht kenne, z. B. an wechselnden externen Einsatzorten der Beschäftigten?

  • Wie kann ich die psychischen Belastungen, die bei den oben angesprochenen Beschäftigtengruppen und Tätigkeiten oft eine besondere Rolle spielen, berücksichtigen?

  • Welche Auskünfte über Belastungen aus Nebentätigkeiten und ehrenamtlichen Tätigkeiten darf ich von meinen Beschäftigten verlangen oder erwarten?

  • Welche vertragsrechtlichen Möglichkeiten kann ich ausschöpfen?

  • Muss ich ggf. für jeden einzelnen Beschäftigten eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchführen?

  • Wie kann ich die Kompetenzen meiner Beschäftigten für Sicherheit und Gesundheitsschutz stärken und ihr Wissen besser nutzen?

  • Wie kann ich die Eigenverantwortung meiner Beschäftigten in Bezug auf ihre Gesundheit fördern?

Wir wollen Sie als Arbeitgeber zum einen darin unterstützen, ihre Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung besser wahrzunehmen und rechtskonform vorzugehen. Hierzu gibt die Broschüre Hinweise zu den rechtlichen Grundlagen und zu Handlungshilfen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Zum anderen werden Handlungsoptionen und -empfehlungen aufgezeigt, welche zusätzlichen Maßnahmen über die Gefährdungsbeurteilung hinaus ergriffen werden können, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und wie die Beschäftigten in ihrer Eigenverantwortung gestärkt und unterstützt werden können.

bgvr_ausrufungszeichen.jpgKlaus G., 52, Lagerarbeiter und Aushilfsfahrer
"Ich arbeite von sechs bis drei Uhr im Lager und der Job ist eigentlich ganz gut, aber das Geld reicht nicht. In der Firma eines Bekannten kann ich gelegentlich nachmittags als Fahrer einspringen. Mittlerweile kriege ich das auch einigermaßen hin, aber die LKWs werden nur bei Bedarf gemietet und ich kämpfe jedes Mal mit einem anderen Modell. Weil ich sonst solche Wagen nicht fahre, sind die Fahrten schon ganz schön stressig. Dazu kommt dann noch das Navi, das mich in die engsten Straßen lotst. Glücklicherweise hat es bis jetzt nur Blechschäden gegeben. Wenn ich dann endlich bei den Kunden bin, ist es meistens schon später Nachmittag, was die auch nicht freut. Eigentlich ist der Job nichts für mich, aber solange es keinen Ärger gibt, mache ich ihn weiter, denn ich brauche das Geld."

2 Hilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung

Szenario 1: Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten in Ihrem Betrieb:

Sofern Ihre Beschäftigten innerhalb Ihres Betriebes verschiedenartige Tätigkeiten ausüben, muss die Gefährdungsbeurteilung die verschiedenen Tätigkeiten berücksichtigen.

  • Erstellen Sie eine Bewertung der Tätigkeiten. 1

  • Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Beschäftigten ist nicht erforderlich. In der Regel reicht eine Beurteilung für eine Gruppe von Beschäftigten mit vergleichbaren Tätigkeitsmustern aus.

ccc_3440_13.jpgDiese Einschätzung ist durch § 5 ArbSchG abgedeckt. Die Gefährdungsbeurteilung muss, um der rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, nicht individuell durchgeführt werden. Handelt es sich um Beschäftigte die gem. § 4 Ziff. 6. ArbSchG besonders schutzbedürftig sind, muss jedoch eine personenbezogene Beurteilung erfolgen. Dazu zählen Jugendliche, werdende und stillende Mütter und behinderte Beschäftigte. Personenbezogen bedeutet hier allerdings nicht jeder Einzelne sondern bezieht sich auf Kollektive mit personenbezogenen Merkmalen (z. B. könnte sich eine Beurteilung auf den Personenkreis stillender Mütter beziehen). Der für solche Personengruppen erforderliche Schutz kann z. B. besondere Regelungen für die Arbeitszeit, das Arbeitstempo oder die körperliche Belastung umfassen.

Szenario 2: Beschäftigte mit weiteren Beschäftigungsverhältnissen:

Eine zunehmende Zahl von Arbeitnehmern ist auf mehr als eine Anstellung angewiesen. Entsprechend ergibt sich auch eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

  • Ihre gesetzliche Verpflichtung bezieht sich nur auf die Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeit der Beschäftigten in Ihrem Betrieb. Eine Ausnahme stellt "Zeitarbeit" dar, hier müssen sich Verleiher und Entleiher gegenseitig abstimmen.

  • Beschäftigte können um freiwillige Mitwirkung gebeten werden, um ein Gesamtbild Ihrer Gefährdungs-/Belastungssituation zu ermitteln. Derartige Bemühungen sind gut in der Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und ggf. vorhandenen Betriebsärzten zu vollziehen.

  • Im Arbeitsvertrag kann eine Anzeigepflicht mit Genehmigungsvorbehalt für Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern festgehalten werden.

  • Sofern Sie Zeitarbeiter beschäftigen, suchen Sie den Dialog mit den verantwortlichen Zeitarbeitsfirmen 2 . Nur durch eine Einschätzung der jeweiligen Partnerunternehmen können umfassende Beurteilungen erstellt werden.

ccc_3440_13.jpgBei Leiharbeit sind sowohl der Verleiher als auch der Entleiher für die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer jeweils für den entleihenden Betrieb verantwortlich, § 11 Abs. 6 AÜG. Der Verleiher benötigt für seine Gefährdungsbeurteilung auch Informationen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen beim Entleiher. Der Entleiher hat in seiner Gefährdungsbeurteilung die Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die vom Verleiher bereits erbracht werden.

Szenario 3: Mobile Tätigkeiten außerhalb der eigenen Betriebsstätte:

Auch die Arbeitsplätze Ihrer mobil arbeitenden Beschäftigten müssen einer Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Dabei sollten Sie auf das Wissen Ihrer mobilen Beschäftigten zurückgreifen, die potentielle Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz oft schon kennen. Nur durch das enge Zusammenwirken zwischen Ihnen, Ihren Beschäftigten, Auftraggebern und Kunden kann hier eine sinnvolle Gefährdungsbeurteilung erfolgen:

  • Klären Sie deshalb folgende Fragen

    • Können Sie auf vorhandene Gefährdungsbeurteilungen bei Auftraggebern oder Kunden zurückgreifen? 3

    • Was müssen Ihre Mitarbeiter beachten, um Gefahren und Gefährdungen zu erkennen?

    • Mit welchen Informationen können Ihre Mitarbeiter Sie unterstützen?

    • Wie sollten sich Ihre Mitarbeiter verhalten, um den Arbeitsablauf optimal zu gestalten?

    • Worüber muss ich meinen Mitarbeiter unterweisen?

ccc_3440_13.jpgBesonderer Aufmerksamkeit in Fragen der Gefährdungsbeurteilung bedarf die Vergabe von Tätigkeiten bei Fremdfirmen. Auskunft gibt die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) § 5 (3): "Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen."
Hier gilt es u.a. sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotential durch qualifizierte Aufsichtsführende überwacht werden. Mit Fremdunternehmen muss u.a. geklärt werden, wer die aufsichtsführende(n) Person(en) stellt.
Ergänzend ist ggf. § 6 (1) zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen zu beachten:
"(...) Unternehmer haben hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, so weit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt."
  • Es braucht keine individuelle Gefährdungsbeurteilung für jeden einzelnen Beschäftigten durchgeführt zu werden. Beurteilungen für eine Gruppe von Beschäftigten mit ähnlichen Tätigkeitsmustern bieten sich hier an:

    • Sammeln Sie die Informationen, die Sie durch Ihre Beschäftigten erhalten.

    • Begleiten Sie einmal einen Beschäftigten unterwegs und schauen Sie sich die Arbeitsplätze an, um sich ein realistisches Bild zu verschaffen.

ccc_3440_13.jpgMobile Arbeit wird von der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG eingeschlossen. Zwar ist die Gefährdungsbeurteilung mobiler Arbeit praktisch schwieriger durchzuführen als die Bewertung eines festen Arbeitsplatzes. Rechtlich muss aber - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - "eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung" stattfinden, und zwar "je nach Art der Tätigkeiten" (§ 5 Abs. 1 u. 2 S. 1 ArbSchG). Mithin ist die mobile Arbeit dann selbst auf ihre gesundheitlichen Auswirkungen hin zu untersuchen. Die dazu angemessene Art und Weise unterliegt der betrieblichen Spezifizierung.

Szenario 4: Beschäftigte mit zusätzlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten:

Dass auch aus ehrenamtlicher Tätigkeit potentiell Gefährdungen und Belastungen hervorgehen, ist nicht auszuschließen.

  • Sie als Arbeitgeber sind jedoch nicht dazu verpflichtet, ehrenamtliche Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

  • Es gibt jedoch Fälle, bei denen auch Sie als Arbeitgeber anderweitige Verpflichtungen aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit Ihrer Beschäftigten haben, z. B. eine Freistellung von der Arbeit 4 . Dies betrifft Tätigkeiten bei:

    • der freiwilligen Feuerwehr

    • und dem Katastrophenschutz

  • Der Arbeitnehmer selbst sollte mit Ihrer Unterstützung seine Belastungen aus dem Ehrenamt insgesamt selbstständig beurteilen können. Suchen Sie dabei den Dialog und vermitteln Sie Ihr Know-how in Sachen Gefährdungsbeurteilung.

Szenario 5: Beschäftigte mit zusätzlichen privaten Belastungen:

Auch zusätzliche private Belastungen, wie etwa die Pflege von Angehörigen, haben einen Einfluss auf die Gesamtbelastungssituation des Beschäftigten. Hier gilt:

  • Beschäftigte haben keine Informationspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber in Bezug auf private Belastungen.

  • Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, private Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

  • Beschäftigte können ihre Belastungen selbstständig beurteilen. Hierfür steht eine Checkliste für Arbeitnehmer mit zusätzlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten zur Verfügung. Auch Sie als Arbeitgeber können die betroffenen Beschäftigten durch die Vermittlung von Gesundheitskompetenzen unterstützen.

3 Was können Sie als Arbeitgeber über die Gefährdungsbeurteilung hinaus tun?

  • Welchen Vorteil haben Sie davon, sich über die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung hinaus zu engagieren?

    1. Frühzeitige Prävention zahlt sich aus! Viele Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit zahlen sich auch für Sie als Unternehmer aus. Sie können dadurch z. B. Ausfallzeiten Ihrer Beschäftigten senken. Sehen Sie Ihr Engagement als Investition in eine produktive Zukunft Ihres Betriebes.

  • Wie können Sie Ihre Beschäftigten zur Mitwirkung gewinnen?

    1. Hierzu bieten sich gemeinsame Bemühungen mit der Arbeitnehmervertretung an. Thematisieren Sie die Problematik gemeinsam mit dem Betriebsrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit in Ihrem Hause. Laden Sie gemeinsam zu Informationsveranstaltungen ein, bei denen Sie Ihre Beschäftigten über die neuen Herausforderungen und Ihre Unterstützungsangebote informieren.

  • Wie können Sie Ihre Beschäftigten unterstützen?

    1. Hier geht es wesentlich um die Vermittlung von Kompetenzen zur Erhaltung und Förderung der eigenen Gesundheit und um das Wissen um relevante Fragen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Bieten Sie Beratungsmöglichkeiten bei Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit für Ihre Beschäftigten an. Ergänzend sollten Sie die systematische Behandlung des Themas "Gesundheit im Betrieb", z. B. über Gesundheitszirkel oder auch im kontinuierlichen Verbesserungsprozess (KVP) angehen.

  • Welche Unterstützung gibt es für Arbeitgeber und Beschäftigte?

    • Zunächst sind die internen Strukturen auszuschöpfen. Greifen Sie möglichst auf das Wissen Ihrer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte zurück.

    • Greifen Sie auf kostenlose Beratungsangebote der Berufsgenossenschaften/Unfallkassen bzw. der Krankenkassen zurück.

4 Auch Ihre Beschäftigten können handeln!

Es ist deutlich geworden, dass den neuen, für die Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens und die Gesunderhaltung der Beschäftigten relevanten Herausforderungen nur durch gemeinsame Aktivitäten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll zu begegnen ist. Einen Beitrag dazu leistet der zweite Teil dieser Broschüre, der sich an die Arbeitnehmer richtet. Stellen Sie diese Broschüre Ihren Beschäftigten zur Verfügung.

Hierzu gibt es Handlungshilfen. Fragen Sie Ihre Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse.

Die folgende Webseite liefert Anleitungen für die Gefährdungsbeurteilung in Zeitarbeitsunternehmen: http://www.vbg.de/bt/index.html?url1=zeitarbeit/arbhilf/ga_za/ga_za.htm

Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung hält auch Ihr Unfallversicherungsträger für Sie bereit

Feuerschutzhilfeleistungsgesetze der Länder