DGUV Regel 115-002 - Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 3 - 3 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefährdungen - Arbeitsumgebung und Arbeitsmittel

ccc_3442_180301_02.jpgDGUV Vorschrift 17 und 18
§ 3Allgemeines

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten gemäß den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen sind.
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zu § 3: Die sicherheitstechnischen Maßnahmen des Abschnittes III der DGUV Vorschrift 17 und 18 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" in Bezug auf Bau und Ausrüstung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung dienen dem Schutz vor:

  • Gefährdungen durch besondere bauliche Gegebenheiten

  • szenisch bedingten Gegebenheiten (z. B. Absturzgefährdung)

  • herabfallenden Gegenstände

  • betriebsbedingten Bewegungen

  • unbeabsichtigten Bewegungen

Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Anforderungen an die Auswahl und die Bereitstellung von Arbeitsmitteln ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

Zur Festlegung der notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) fachkundig durchzuführen.

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§ 4Standsicherheit und Tragfähigkeit

Flächen und Aufbauten müssen so bemessen und beschaffen sein sowie so aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, eingehängt und verankert werden, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie müssen auch während des Auf- und Abbaus standsicher und, wenn sie betreten werden, tragfähig sein.
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zu § 4: Zu Flächen und Aufbauten zählen insbesondere Bühnen- und Szenenflächen, Podeste, begehbare und nicht begehbare Dekorationen, Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Traversenkonstruktionen, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

Neben den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und den Regeln des Bauwesens für die Standsicherheit und die Tragfähigkeit von Flächen und Aufbauten sollen insbesondere folgende Regeln der Technik herangezogen werden:

  • DIN 56955 Veranstaltungstechnik - Lastannahmen für Einbauten für Bühnen und Nebenbereichen - Verkehrslasten

  • DIN 56950-1 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

  • DIN 56928 Veranstaltungstechnik - Technische Decken - Sicherheitstechnische Anforderungen

  • DIN 15920-4 Veranstaltungstechnik - Podestarten, Bühnenwagen, frei verfahrbar

  • DIN 15920-11 Veranstaltungstechnik - Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer aus Holz

  • DIN 15921 Veranstaltungstechnik - Aluminiumpodeste und -zargen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

Für Veranstaltungen im Freien sind Standsicherheit und Tragfähigkeit für alle zu erwartenden Umwelteinflüsse und Betriebsbedingungen sicherzustellen.

Die Elemente von Flächen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass notwendiges Heben und Tragen nicht zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen führt. Eine Kennzeichnung mit Masseangabe ist erforderlich, wenn ein Heben und Tragen nur in ungünstiger ergonomischer Position möglich ist oder Elemente eine größere Masse als 25 kg haben. Soweit erforderlich, sind Auf- und Abbauanleitungen zu erstellen.

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§ 5Sichere Begehbarkeit

(1) Szenenflächen, Aufbauten und Dekorationen müssen so beschaffen sein, dass Personen sicher agieren können. Insbesondere müssen
1. Bühnenböden eben, splitterfrei und fugendicht,
2. betriebsbedingte Spalten und Öffnungen von mehr als 20 mm Breite abdeckbar,
3. aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten gegen Auseinandergleiten gesichert,
4. Bodenbeläge gegen Verrutschen gesichert und
5. Szenenflächen gegenüber benachbarten, nicht tragfähigen Flächen gesichert sein.
(2) In betriebsmäßig verdunkelten Räumen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Orientierung ermöglichen.
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zu § 5 Abs. 1: Als Richtwert für die maximale Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 Prozent nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, siehe ASR A1.8 "Verkehrswege". Nur bei besonderen szenischen Anforderungen kann eine größere Neigung gewählt werden. In diesen Fall ist durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind, vgl. § 20 Abs.1.

Für lang andauernde szenische Darstellungen im Stehen, z. B. bei Chören sind waagerechte Standflächen vorzusehen.

Bewegungsvorgänge bei szenischer Darstellung, insbesondere z. B. bei Sturzszenen, Musical- und Tanzaufführungen, können eine spezifische Beschaffenheit des Fußbodens erfordern. Dies kann durch eine ausreichende Schockabsorption und Vertikalverformung des Fußbodens erreicht werden. Stolperstellen und mögliche Stoßkanten sind zu vermeiden bzw. abzupolstern.

Die Gestaltung der Szenenflächen richtet sich nach der Art der szenischen Darstellung; z. B. ist es beim Einsatz von Bodennebel erforderlich, dass die Szenenfläche keine Unebenheiten aufweist und einen rutschhemmenden Belag hat.

Die Anforderungen gelten auch für Probenräume.

zu § 5 Abs. 2: Diese Forderung ist z. B. durch das Anbringen von Orientierungslicht oder reflektierende bzw. lang nachleuchtende Markierung erfüllt.

Die Forderung nach einer sicheren Begehbarkeit für Szenenflächen beinhaltet auch, dass für den nicht szenischen Betrieb ein Arbeitslicht mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux eingerichtet wird, siehe auch ASR A3.4 "Beleuchtung".

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§ 6Absturzsicherung

(1 ) An Arbeitsplätzen, Szenenflächen, Verkehrswegen und Zugängen, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1 m liegen, müssen wirksame Einrichtungen gegen Abstürzen von Personen vorhanden sein.
(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden szenischen Gründen Einrichtungen nach Absatz 1 nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen vorhanden sein. Ist die Verwendung dieser Auffangeinrichtungen an Szenenflächen aus zwingenden szenischen Gründen nicht möglich, muss die Absturzkante gekennzeichnet und bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein.
(3) An Durchgängen in Schutzvorhängen und an Vorbühnenauftritten muss durch Warnzeichen auf die Absturzgefahr deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.
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zu § 6 Abs. 1: Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz vor Absturz richten sich nach der Arbeitsstättenverordnung und sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" festgelegt. Weiterhin sind auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz" Festlegungen getroffen.

Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m vor. Bei Höhenunterschieden von weniger als 1 m ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, ob und welche Schutzmaßnahmen gegen Abstürzen erforderlich sind, z. B. wenn die Absturzkante nicht erkennbar ist oder die Trittsicherheit nicht ausreichend ist.

Umwehrungen müssen entsprechend der Nutzung so gestaltet sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten und ein Hinüber- oder Hindurchfallen von Beschäftigten verhindern. Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mindestens 1,10 m betragen.

Die Anforderungen für eine Absturzsicherung gelten für Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge. Insbesondere bei Auf- und Abbau von mobilen Bühnenkonstruktionen sind Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen. Es sind auch Maßnahmen vorzusehen, die zur Rettung von Personen erforderlich sein können.

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen oder individuellen Schutzmaßnahmen. In Veranstaltungs- und Produktionsstätten, in denen hochgelegene Arbeiten durchgeführt werden müssen, z. B. in Mehrzweckhallen oder in Fernsehstudios, sind bauliche Verkehrswege (begehbare Arbeitsstege, Brücken oder technische Decken) mit Geländern vorzusehen (siehe auch DIN EN ISO 14122-2 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Arbeitsbühnen und Laufstege).

Sind derartige Einbauten nicht realisierbar oder nicht praktikabel, sind bauseitig Einrichtungen vorzusehen, die abstürzende Personen auffangen und vor einem tieferen Absturz schützen, z. B. Lifeline-Systeme zum Anschlagen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz.

Einrichtungen gegen Abstürzen sind z. B.

  • feste Geländer nach DIN EN 1991-1-1 Einwirkungen auf Tragwerke -: Allgemeine Einwirkungen auf Tragwerke - Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau

  • Bühnengeländer, die von unterwiesenen Personen genutzt werden, nach DIN 15920-11 Veranstaltungstechnik - Podestarten, Sicherheitstechnische Festlegungen für Podeste (Praktikabel), Schrägen, Stufen, Treppen und Bühnengeländer aus Holz oder DIN 15921 Veranstaltungstechnik - Aluminiumpodeste und -zargen

  • Lifeline-Systeme nach DIN EN 795 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen zum Anschlagen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz", siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

zu § 6 Abs. 2: Zwingende szenische Gründe, die dazu führen, dass Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht verwendet werden, sind z. B. gestalterische Aspekte des Bühnenbildes und die notwendige freie Sicht auf die szenische Darstellung.

Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen sind z. B. Auffangnetze; siehe auch DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen".

Absturzkanten sind die den Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen sowie Kanten von Bühnenöffnungen und von hochgelegenen Flächen von Aufbauten. Diese Absturzkanten müssen bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein, z. B. durch selbstleuchtende oder lang nachleuchtende Markierungen oder Leuchten (z. B. beleuchtete Kanten, LED-Bänder oder Fußrampen).

Sollen szenische Darstellungen mit Absturzhöhen bis zu 3 m erfolgen, bei denen aus zwingenden szenischen Gründen keine Einrichtungen gegen Abstürzen und zum Auffangen abstürzender Personen oder die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) möglich sind, sind insbesondere folgende weitere Maßnahmen zu treffen:

  • die Auftrittsfläche für den Darsteller muss griffig sein

  • der Aufprallbereich (einschließlich eines Sicherheitsbereiches) muss ein geeigneter, nachgiebiger Untergrund sein (Sportboden, nachgiebige Matten)

  • im möglichen Fallbereich dürfen sich keine verletzungserschwerenden Gegenstände oder Aufbauten befinden

  • für den Darsteller soll eine Möglichkeit zum Festhalten vorhanden sein

Die Auswahl eines geeigneten Untergrundes kann in Anlehnung an DIN EN 1176-1 "Spielplatzgeräte und Spielplatzböden - Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren" erfolgen. Siehe auch DGUV Information 215-315 "Besondere szenische Darstellung".

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§ 7Schutz gegen herabfallende Gegenstände

(1) Gegen das Herabfallen von Gegenständen auf Arbeitsplätze, Verkehrs- und Szenenflächen müssen Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei der Lagerung von Gegengewichten auf Arbeitsgalerien müssen Schutzvorrichtungen dauerhaft angebracht sein.
(3) Gegengewichte müssen auf ihrem Träger so gesichert sein, dass sie bei hartem Auftreffen am Anschlag nicht herausfallen können.
(4) Laufbahnen von Gegengewichten müssen verkleidet sein. Die Verkleidung darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe von 2,30 m unterbrochen sein.
(5) Unter Laufbahnen mit veränderbaren Gegengewichten müssen über Verkehrswegen oder Arbeitsplätzen Auffangvorrichtungen vorhanden sein.
(6) Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte müssen durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert sein. Lose Zusatzteile oder sich lösende Teile müssen durch Einrichtungen aufgefangen werden können.
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zu § 7: Grundsätzlich sind Konstruktionen und Einrichtungen, bei denen die Gefahr besteht, dass Gegenstände auf Personen herabfallen können, so zu gestalten, dass eine inhärente Sicherheit (der Konstruktion innewohnende Sicherheit, Eigensicherheit) gegen Herabfallen besteht. Ist diese Eigensicherheit nicht vollständig zu realisieren, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Einfehlersicherheit erforderlich.

Eigensicherheit bedeutet, dass Einrichtungen ohne zusätzliche Maßnahmen einen ausreichenden Schutz gegen Herabfallen gewährleisten, z. B. eine ortsfest montierte Leuchte, die nur mit Werkzeug zu lösen ist.

Einfehlersicherheit wird durch zusätzliche Sicherungselemente, wie z. B. Sicherungsseile gewährleistet.

Die Sicherheitsanforderungen gegen Herabfallen von Gegenständen sind in der DGUV Information 215-313 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen" beschrieben.

Weitere Anforderungen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen richten sich nach der Arbeitsstättenverordnung und sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" konkretisiert. So sind z. B. nicht geschlossene Böden (z. B. Gitterroste) so auszuführen, dass eine Gefährdung tiefer gelegener Arbeitsplätze und Verkehrswege durch herabfallende Gegenstände verhindert wird. Das entsprechende maximale Öffnungsmaß (z. B. die Maschenweite bei Gitterrosten) ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

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§ 8Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegungen

(1) Bewegliche Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein.
(2) Zur Sicherung gegen unbeabsichtigte Auf- und Abwärtsbewegungen von Einrichtungen der Ober- und Untermaschinerie mit ihren Lasten müssen
1. geeignete Triebwerke,
2. Bremsen oder
3. Gegengewichte in Verbindung mit Feststelleinrichtungen vorhanden sein.
(3) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei Auftreten eines Fehlers die bewegten Lasten zum Stillstand bringen können.
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen bestimmungsgemäß ablaufen können.
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zu § 8 Abs. 1 bis 3: Bei maschinentechnischen Einrichtungen der Veranstaltungstechnik muss unbeabsichtigte Bewegung verhindert sein. Unbeabsichtigte Bewegungen sind z. B. ungewolltes Verdrehen, Kippen, Aushängen, Abstürzen, und unkontrolliertes Absinken von Lasten oder Lastaufnahmemitteln.

Konstruktionen und Einrichtungen, bei denen die Gefahr einer unbeabsichtigten Bewegung besteht sind so zu gestalten, dass eine inhärente Sicherheit gegen unbeabsichtigte Bewegung besteht (Eigensicherheit). Ist Eigensicherheit nicht vollständig zu realisieren, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Einfehlersicherheit erforderlich. Zum Beispiel darf ein Ausfall von Hard- oder Software einer Steuerung nicht zu einer Gefährdungssituation führen.

Die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen sind in DIN EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen" beschrieben. Spezifische Anforderungen an maschinentechnische Einrichtungen sind darüber hinaus in der DIN-Reihe 56950 enthalten:

  • DIN 56950-1 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

  • DIN 56950-2 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen: Sicherheitstechnische Anforderungen an bewegliche Leuchtenhänger

  • DIN 56950-3 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung von Stativen

  • DIN 56950-4 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung - konfektionierte Bildwände

  • E-DIN 56950-5 Veranstaltungstechnik - Maschinentechnische Einrichtungen: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung - Elektrokettenzugsysteme

Wesentliche Konstruktionsmerkmale und Schutzmaßnahmen gegen unbeabsichtigten Bewegungen von maschinentechnischen Einrichtungen sind:

  • Bemessung der Tragfähigkeit der Konstruktion und der Tragmittel

  • Auslegung der Triebwerke und Bremsen (dynamisch selbsthemmende Getriebe oder redundante Bremsen)

  • Ausführung der Endverbindungen von Tragmitteln

  • geordnetes Wickeln von Tragmitteln (Drahtseilen)

  • Maßnahmen gegen Überlast und Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Maßnahmen gegen Unterlast bei geführten Lasten

  • Verriegelungen und Schutz gegen Wiederanlauf

  • Schutzeinrichtungen an Gefahrstellen

  • Maßnahmen zur sicheren Bedienung (z. B. sinnfällige Bedienung, Totmannprinzip)

  • Maßnahmen gegen Nicht-Einhalten vorgegebener Bewegungsabläufe

  • Maßnahmen zur Vermeidung oder Beherrschung von Ausfällen in der Steuerung (z. B. elektrische, elektronische, elektronische programmierbare Steuerung)

  • Not-Halt-Einrichtungen

An handbetätigten Arbeitsmitteln (z. B. Stative) ist sicherzustellen, dass bei der Bedienung keine zu hohen Betätigungskräfte auftreten können. Unkontrolliert wirkende Kräfte (z. B. durch Rückschlag einer Kurbel) dürfen ebenfalls nicht auftreten. Der Richtwert für die Kraft, die vom Benutzer maximal aufgebracht werden kann, beträgt 200 N.

Es ist auch sicherzustellen, dass durch die vom Benutzer aufgebrachte Kraft die Tragmittel nicht geschädigt werden können (z. B. Abreißen einer Seilendverbindung im Kurbelstativ).

zu § 8 Abs. 4: Bewegungsvorgänge von sicherheitstechnischen Einrichtungen (z. B. Schließen des Schutzvorhangs) dienen primär dem Brandschutz. Die dadurch entstehenden Gefahrstellen können aus diesem Grund in der Regel nicht vollständig durch technische Schutzmaßnahmen abgesichert werden. Siehe auch Erläuterung zu § 10 Abs. 5.

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§ 9Tragmittel und Anschlagmittel

Tragmittel und Anschlagmittel müssen entsprechend der besonderen Gefährdung beim Betrieb und den beim Betrieb auftretenden Belastungen beschaffen und ausreichend bemessen sein.
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zu § 9: Tragmittel und Anschlagmittel in der Veranstaltungstechnik werden zum Bewegen und Halten von Personen und Lasten benutzt. Aufgrund der damit verbundenen besonderen Gefährdungen werden an Tragmittel und Anschlagmittel erhöhte Anforderungen gestellt.

Tragmittel als Teil des Hebezeuges sind z. B. Rundstahlketten, Drahtseile, Stahlbänder als Teil des Hebezeuges.

Anschlagmittel sind die verbindenden Teile (z. B. Schnellverbindungsglieder, Schäkel, Drahtseile, Rundstahlketten, Rundschlingen) zwischen Tragmittel und Last.

Die Tragmittel und Anschlagmittel müssen eigensicher ausgeführt sein sowie in Material und Formgebung folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:

  • Formbeständigkeit

  • Genormte oder bekannte Festigkeitswerte

  • Gesicherte Herstellungs-/Fertigungsqualität - zum Beispiel Werkszeugnis nach EN10204 "Metallische Erzeugnisse - Arten von Prüfbescheinigungen"

  • Eindeutige Erkennbarkeit der korrekten Funktion bei sicherheitsrelevanten Verbindungen, die zum Beispiel einrasten, sich selbst sichern, verstiftet oder verschraubt sind

  • Sicherung der Verbindungen gegen Selbstlockern oder Selbstlösen

  • Feststellbarkeit von Beschädigungen durch bloße Sichtprüfung

  • In Abhängigkeit von den zu erwartenden Beanspruchungen sind die eingesetzten Materialien insbesondere nach folgenden Eigenschaften auszuwählen: Witterungs-, Temperatur-, Alterungsbeständigkeit

Zusätzlich ist die Eigensicherheit von Tragmitteln oder Anschlagmitteln über die Verdoppelung der Betriebskoeffizienten gegenüber den in der Maschinenverordnung festgelegten Koeffizienten sicher zu stellen.

Seilklemmen dürfen nicht zur Herstellung von Seilendverbindungen verwendet werden. Auch Seilklemmen nach DIN EN 13411-5 "Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht - Sicherheit: Drahtseilklemmen mit U-förmigem Klemmbügel" (oder nach der alten DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen") sind nicht für Lasten über Personen zulässig.

Tragmittel aus Drahtseilen dürfen nicht ummantelt sein. Anschlagmittel aus Drahtseilen dürfen ummantelt sein, wenn die Ummantelung verschiebbar ist und eine Sichtprüfung des gesamten Drahtseils zulässt.

Siehe auch DGUV Information 215-313 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen".

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§ 10Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen

(1) Gefahrstellen an betriebsbedingt bewegten Einrichtungen müssen gesichert sein.
(2) Lassen sich im Einzelfall aus zwingenden Gründen Gefahrstellen nicht sichern, muss sichergestellt sein, dass zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Abstand vorhanden
oder
zwischen der Steuerstelle und den bewegten Teilen Sicht- oder Sprechverbindung gewährleistet ist.
(3) Die Bewegung von Teilen des Bühnenbodens, von Stegen oder Aufbauten muss an deren Zugängen mit unverwechselbaren und deutlich wahrnehmbaren Signalen angezeigt werden können.
(4) Bewegliche Einrichtungen und Teile, die betriebsbedingt betreten werden, müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass ein gefahrloses Betreten, Agieren und Verlassen sowie eine gefahrlose Zuführung und Abnahme von Dekorationen möglich sind.
(5) Der Eiserne Vorhang zum Zuschauerraum muss mit netzunabhängigen, akustischen Signaleinrichtungen ausgerüstet sein, die die Schließbewegung in jedem Betriebszustand deutlich wahrnehmbar anzeigen.
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Betriebsbedingt bewegte Einrichtungen sind z. B. maschinentechnische Einrichtungen, bewegliche Bühnenelemente und Dekorationen, verfahrbare Wände, Tribünen. Bei den Bewegungsvorgängen können Gefahrstellen entstehen. Typische Gefahrstellen sind z. B. Scher- und Quetschstellen sowie Absturzkanten an Versenkeinrichtungen, Einzugs- und Fangstellen an laufenden Seilen und Rollen, Gefahrstellen durch horizontal bewegte Flächen. Eine typische Gefährdung ist auch das getroffen werden von bewegten Dekorationen.

Bei der Sicherung von Gefahrstellen bzw. bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen sind insbesondere folgende Maßnahmen erforderlich:

  • Schutz durch Stillsetzen der gefahrbringenden Bewegung

  • Schutz durch Abstand oder Abschrankung von der Gefahrstelle

  • Schutzeinrichtungen (z. B. Schaltleisten, Verriegelung von Betätigungselementen)

  • Begrenzung der Geschwindigkeit

  • Not-Halt-Einrichtungen

  • Sichtverbindung zwischen Steuerstelle und Gefahrstelle

  • Kennzeichnen der Gefahrstellen

  • Signale für gefahrbringende Bewegungen

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§ 11Werkstätten

(1) Werden Ausstattungen, wie Bühnenaufbauten, Dekorationen, Requisiten, Kostüme, durch Versicherte hergestellt, müssen ausreichend bemessene und mit den dafür notwendigen Geräten und Einrichtungen ausgerüstete Werkstätten vorhanden sein.
(2) Lärmbereiche in Werkstätten müssen vom Montagebereich räumlich getrennt sein. Zur Lärmminderung müssen bauakustische Maßnahmen getroffen sein.
(3) In Werkstätten, in denen Gefahrstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen wirksame Absaugeinrichtungen installiert sein.
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zu § 11: Siehe hierzu DGUV Information 213-029 "Gefahrstoffe in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"

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§ 12Lagerräume

Für das Abstellen und Lagern von Gegenständen und Materialien müssen ausreichend bemessene Stellflächen und geeignete Räume vorhanden sein. Die zulässige Tragfähigkeit des Bodens muss deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
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zu § 12: keine Erläuterungen

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§ 13Orchestergräben, Proben- und Stimmräume

(1) Orchestergräben müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.
(2) Orchestergräben müssen mindestens mit zwei entgegengesetzt liegenden Rettungswegen ausgerüstet sein.
(3) Proben- und Stimmräume müssen so gestaltet sein, dass die dort tätigen Versicherten vermeidbaren gesundheitsschädlichen Einwirkungen nicht ausgesetzt sind.
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zu § 13 Abs. 1 und 3: Musikerarbeitsplätze in Orchestergräben sowie in Proben- und Stimmräumen müssen hinsichtlich ihrer ergonomischen Gestaltung und der Lärmeinwirkungen besonders eingerichtet sein.

Ergonomische Anforderungen an die Musikerarbeitsplätze beinhalten:

  • Platzverhältnisse: Zusätzlich zur ggf. vom Musikinstrument benötigten Stellfläche eine Mindestfläche von 1,3 m2 je Musiker im Orchestergraben; in Proben- und Stimmräumen muss die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" mindestens 1,50 m2 betragen

  • Stühle und Sitzgelegenheiten sollen zu der für das Spielen des Instruments erforderlichen Körperhaltung passen

  • Die Beleuchtung muss der Sehaufgabe entsprechen. In Stimm- und Probenräumen muss die Beleuchtung den Anforderungen nach ASR A3.4 "Beleuchtung" entsprechen. Der Mindestwert für die Beleuchtungsstärke (für Musikübungsräume) beträgt 300 Lux. Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.

Die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind auch für Musikerarbeitsplätze anzuwenden. Hinsichtlich der Gestaltung der Musikerarbeitsplätze sind dies raumakustische und technisch-organisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören schallabsorbierende Oberflächen und erforderlichenfalls für den Orchestergraben mobile Schallschutzschirme mit schallabsorbierenden und schallreflektierenden Flächen.