DGUV Information 208-022 - Türen und Tore

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Steuerung mit Selbsthaltung (Impulssteuerung)

(1) Impulsgesteuerte Flügelbewegungen dürfen nur durch die hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtungen ausgelöst werden.

Durch Erzeugen und Übertragen eines Impulses an die Tor-/Türsteuerung beginnt diese zu öffnen, zu schließen oder zu öffnen und nach Ablauf einer Offenhaltezeit selbsttätig zu schließen oder bei Dauerimpulsgabe so lange geöffnet zu bleiben, wie der Dauerimpuls anliegt (z. B. Öffnen über Zentrale Leittechnik (ZLT) oder Brandmeldeanlage (BMA)).

Befehlseinrichtungen zum Erzeugen eines Impulses können z. B. sein:

  • Taster

  • Zugseile

  • Fernbedienungen

  • Sensoren (Radar, Infrarot)

  • Lichtschranken

  • Schaltmatten

  • Kartenleser

  • Codeschlösser usw.

Impulse können z. B. über Funk- oder Kabelverbindung übertragen werden.

(2) Impulsgesteuerte Türen und Tore sind so zu betreiben, dass Beschäftigte z. B. gegen Quetschgefährdungen geschützt sind. Dazu müssen die entsprechenden Schutzeinrichtungen so beschaffen sein, dass beim Auftreten eines Fehlers in der Einrichtung, der einen Befehl zur Unterbrechung der gefährdenden Flügelbewegung verhindern würde,

  • die Schutzwirkung der Einrichtung erhalten bleibt (Einfehlersicherheit) oder

  • der Fehler spätestens in einer der Endlagen des Flügels selbsttätig erkannt wird und ein Befehl zum Verhindern einer weiteren gefährdenden Flügelbewegung erfolgt (Testung).

Einfehlersicherheit:

Die Schutzeinrichtung muss in Verbindung mit der Steuerung des Tores/der Tür so beschaffen sein, dass das Auftreten eines Fehlers (z. B. Kurzschluss, Leitungsunterbrechung, defekter Sensor/Lichtschranke, defekte Schaltleiste/Schaltmatte usw.) nicht zum Verlust der Schutzfunktion führt.

Dies kann beispielsweise durch doppelt vorhandene Schutzeinrichtungen oder Umschaltung auf sichere Betriebsarten (z. B. Totmannsteuerung, Niedrigenergie-Antrieb) erreicht werden. Der Fehler muss erkannt und angezeigt werden.

Testung:

Ein Fehler muss durch selbsttätiges, zyklisches Abfragen des sicheren Zustandes der Sicherheitseinrichtung/Schutzfunktion erkannt werden. Nach Erkennen des Fehlers muss die Tür/das Tor unmittelbar in den sicheren Zustand wechseln (z. B. in eine der Endlagen). Eine weitere gefährdende Fahrt ist nicht zugelassen. Der Weiterbetrieb in Totmannsteuerung ist jedoch möglich, sofern die Bedingungen nach 8.1 erfüllt sind.