DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten

3.1.1 Flächen und Aufbauten

Gestalten Sie Flächen und Aufbauten so, dass von ihnen keine Gefährdungen ausgehen. Dies bedeutet zum Beispiel:

  • Flächen und Aufbauten werden so ausgeführt, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung auftretenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können (gegebenenfalls ist ein statischer Nachweis erforderlich).

  • Flächen und Aufbauten werden fachgerecht auf- und abgebaut.

  • Arbeitsplätze und Szenenflächen sowie verfahrbare Podien und Bühnenwagen können gefahrlos erreicht und verlassen werden.

  • Arbeitslicht mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 300 Lux ist vorhanden.

  • Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung wird trotz eingebrachter Ausstattungen, Dekorationen oder Ausschmückungen die Mindest-Beleuchtungsstärke von 3 Lux auf Bühnen- und Szenenflächen erreicht.

  • Böden und Aufbauten sind frei von Stolperstellen und Splittern ausgeführt.

  • Aus mehreren Bauteilen bestehende Aufbauten werden gegen Auseinandergleiten gesichert.

  • Auf den Boden lose aufgelegte Flächen ragen nicht über den Rand dieses Bodens hinaus.

  • Teppiche oder andere Beläge können nicht verrutschen, keine Falten bilden und sich nicht an den Rändern aufrollen.

  • Betriebsbedingte Spalten im Boden sind nicht breiter als 20 mm.

  • Nicht tragfähige Flächen sind gegenüber benachbarten begehbaren Flächen gesichert.

  • Die Neigung von Szenenflächen beträgt unter acht Prozent.

  • Die Akteurinnen und Akteure können sich auf Szenenflächen stets sicher orientieren - zum Beispiel durch wenig Blendung, Orientierungslichter, reflektierende beziehungsweise nachleuchtende Markierungen.

  • Teile, die gegeneinander verschiebbar sind und gemeinsam überbaut werden, sind im überbauten Bereich gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert.

  • Bewegungen von Teilen - auch beabsichtigte - führen nicht zu einer Gefährdung von Personen.

Werden an Flächen und Aufbauten besondere szenische Anforderungen gestellt, die Gefährdungen verursachen, müssen Sie über die Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen ermitteln und für deren Umsetzung sorgen.

3.1.1.1 Arbeitsplätze mit Absturzgefahr

Bei der Nutzung von hoch gelegenen Flächen und Arbeitsplätzen besteht Absturzgefahr oder die Gefahr von herabfallenden Gegenständen. Zur Vermeidung oder Minimierung eines Risikos werden im Folgenden geeignete Maßnahmen beschrieben. Hierbei haben bauliche und technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen.

Die Anforderungen für eine Absturzsicherung gelten sowohl für fest eingerichtete Arbeitsplätze, Szenenflächen, Verkehrswege und Zugänge, als auch für solche in der mobilen Veranstaltungstechnik. Insbesondere bei Auf- und Abbau von mobilen Bühnenkonstruktionen sind Maßnahmen gegen Abstürzen zu treffen.

Überall dort, wo regelmäßig Personen Arbeiten durchführen sollen, bei denen die Absturzgefahr nicht durch andere technische Maßnahmen verhindert werden kann, müssen durch den Betreiber Anschlageinrichtungen (Lifeline-System) für die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz fest eingebaut werden. Weitere Informationen zu Lifeline-Systemen siehe Kapitel 3.4 "Persönliche Schutzausrüstung".

Beschäftigte, die bei ihrer Tätigkeit einer erhöhten Absturzgefahr ausgesetzt sind, müssen sich unter Umständen einer Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 41 unterziehen. Die Frage, ob eine Eignungsuntersuchung nach dem DGUV Grundsatz G 41 durchgeführt werden soll, wird jeweils im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entschieden. Siehe auch Kapitel 1.2 "Personal".

Umwehrungen

Ermitteln Sie bei Arbeitsflächen auf Gerüsten, Türmen, Dächern oder auf anderen hoch gelegenen Bereichen, die bis zu 1,0 m hoch sind, über eine Gefährdungsbeurteilung, ob und welche Absturzsicherungen notwendig sind.

Bei einer Absturzhöhe von 1,0 m oder mehr ist eine Absturzsicherung notwendig. Es kann ein 1,0 m hohes Geländer (ab 12,0 m Absturzhöhe 1,1 m) mit einer Knieleiste in Höhe von 0,5 m und mit einer 0,1 m hohen Fußleiste als Absturzsicherung dienen.

Die Ausführung erfolgt in der Regel als festes Geländer mit einer zulässigen Horizontallast von mindestens 1.000 N/m. Für Geländer von Laufstegen ist eine zulässige Horizontallast von 500 N/m ausreichend.

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Bühnengeländer dürfen nur bei szenischen Aufbauten verwendet werden. Sie müssen an jeder Stelle für Horizontallasten von mindestens 300 N/m ausgelegt sein.

Unterweisen Sie das Personal darüber, dass Bühnengeländer nur als Absturzsicherung für eine Person konstruiert sind und es nicht erlaubt ist, sich gegen das Geländer zu lehnen oder es auf andere Art zu belasten.

Sicherung der Bühnenvorderkante

Während szenischer Darstellungen sind Bühnenkanten zum Zuschauerbereich hin in der Regel nicht mit Absturzsicherungen abgesichert. Als Absturzsicherung sind in solchen Fällen Auffangvorrichtungen anzubringen - zum Beispiel Netze. Ist diese Auffangeinrichtung auch nicht möglich, muss die Absturzkante bei allen Beleuchtungsverhältnissen deutlich erkennbar sein - zum Beispiel durch selbstleuchtende oder stark reflektierende Markierungen.

Sorgen Sie in Arbeitsphasen, in denen die freie Sicht auf die Szenenfläche nicht erforderlich ist und auf der Bühne Tätigkeiten ausgeübt werden - zum Beispiel Aufbau, Abbau, Reinigung - dafür, dass eine geeignete Absturzsicherung - zum Beispiel ein Steckgeländer, eine Absperrung - angebracht ist. Dies gilt auch für Absturzkanten an heruntergefahrenen Versenkeinrichtungen, beispielsweise Orchestergraben oder -podien.

Machen Sie alle Personen, die auf der Bühne tätig sind, mit der beschriebenen Situation vertraut und unterweisen Sie diese.

Kamera- und Beleuchtungsgerüste

Setzen Sie als Kamera- und Beleuchtungsgerüste vorzugsweise Systemgerüste ein.

  • Typgeprüfte Systemgerüste nach den Aufbau- und Verwendungsanleitungen auf- und abbauen.

  • Die Gerüste vom Gerüstersteller und vom Gerüstbenutzer auf Grundlage der Benutzungsanleitung prüfen lassen.

  • Gerüste erst nach ihrer Fertigstellung benutzen.

  • Fahrbare Gerüste erst besteigen, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Wenn sich auf ihnen Personen befinden, dürfen sie nicht bewegt werden.

Für Standhöhen bis 2,0 m können Systempodeste eingesetzt werden.

Wo die Beweglichkeit von Kameras oder Verfolgerscheinwerfern auf Gerüsten durch Geländer behindert wird, können die Geländer auf einer Seite in der Höhe angepasst werden. Entsteht dadurch eine Absturzgefahr, ist PSA gegen Absturz zu benutzen.

Siehe auch DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen

Sehen Sie bauliche Verkehrswege - zum Beispiel Treppen oder Steigleitern - für den Zugang zu hoch gelegenen, fest eingerichteten Flächen und Arbeitsplätzen vor. Für temporäre Zugänge zu hoch gelegenen Flächen und Arbeitsplätzen bringen Sie zum Beispiel bei Gerüsten Treppentürme, innenliegende Leiterzugänge oder sicher befestigte Anlegeleitern an.

Beim Übersteigen von einer Leiter auf hoch gelegene Flächen muss das Leiterende grundsätzlich mindestens 1,0 m über die Austrittsfläche hinausragen, es sei denn, eine andere Vorrichtung gewährt sicheren Halt beim Übersteigen.

Es gibt hoch gelegene Arbeitsflächen, die nicht über bauliche Verkehrswege erreicht werden können - zum Beispiel Spotnester. Wenn für den Zustieg zu diesen hoch gelegenen Arbeitsflächen Seilleitern eingesetzt werden, müssen die Personen zusätzlich durch Höhensicherungsgeräte nach DIN EN 360 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Höhensicherungsgeräte" unter Einsatz eines Auffanggurtes nach DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte" gesichert werden.

Zusätzlich muss die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer die Möglichkeit einer Personenrettung aus hoch gelegenen Arbeitsplätzen sicherstellen (Rettungskonzept).

Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Sperren Sie bei gleichzeitigen Arbeiten auf mehreren Ebenen - zum Beispiel auf der Beleuchtungs- und Studioebene oder der Veranstaltungsebene - die darunterliegenden Bereiche ab. Dies gilt nicht, wenn Sie sicherstellen, dass von höher gelegenen Ebenen keine Gegenstände herunterfallen können. Dafür haben sich an hoch gelegenen Arbeitsplätzen oder Spielflächen - zum Beispiel bei begehbaren Szenenaufbauten, Arbeitsgalerien, Beleuchtungsebenen, auf denen Gegenstände mitgeführt oder gelagert werden - mindestens 0,1 m hohe Fußleisten bewährt.

Stellen Sie sicher, dass alle Gegenstände, Geräte oder Einrichtungen, die herabfallen oder umfallen können, befestigt und gesichert sind - zum Beispiel Richtfunkanlagen, Scheinwerfer und Kameras. Die Befestigungen und die Sicherungen müssen unabhängig voneinander die volle Belastung aushalten.

Sichern Sie Geräte und Stative auf Podesten oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen gegen Zusammenklappen, Wegrollen oder -rutschen. Schutzgeländer, Fußleisten und Brüstungen allein genügen nicht, wenn sich in der möglichen Fallrichtung Menschen aufhalten; Handkameras sind in diesem Fall mit Fangleinen zu sichern.

3.1.1.2 Verkehrs- und Fluchtwege

Fluchtwege sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.

Mindestbreiten

Prüfen Sie, ob Fluchtwege in Arbeitsstätten den Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (ASR A2.3) entsprechen. Rettungswege in Versammlungsstätten müssen den baurechtlichen Anforderungen für Versammlungsstätten entsprechen. Siehe dazu Angaben in der Tabelle 2.

  • Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen in Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien mindestens 1,2 m je 600 Personen betragen.

  • Der Verkehrsweg zwischen den Studiowänden und dem Rundhorizont/den Dekorationswänden muss mindestens 1,0 m (empfohlen 1,2 m) breit sein und frei gehalten werden. Der Rundhorizont kann auch direkt vor der Wand aufgespannt werden.

  • Für Bühnen müssen nach den baurechtlichen Anforderungen für Versammlungsstätten die Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen eine lichte Breite von 1,2 m haben.

Länge

Stellen Sie sicher, dass in Arbeitsstätten die Fluchtweglänge maximal 35,0 m (in Luftlinie gemessen) beträgt solange keine besonderen Gefährdungen vorhanden sind. Die tatsächliche Lauflänge darf nicht mehr als das 1,5-Fache der Fluchtweglänge betragen.

In Versammlungsstätten darf die Fluchtweglänge von jedem Besucherplatz bis zum nächsten gesicherten Bereich (Flur, Treppenhaus, ins Freie) maximal 30,0 m betragen. Bei mehr als 5,0 m Raumhöhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5,0 m möglich. Die Entfernung von 60,0 m bis zum nächsten Ausgang darf jedoch nicht überschritten werden. Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30,0 m sein.

Fluchtwege gemäß ASR A2.3Rettungswege gemäß MVStättV
Anzahl der Personen
(Einzugsgebiet)
Lichte Breite
(in m)*
Lichte Breite
(in m)
1bis 5 m0,8751,20**
2bis 20 m1,001,20**
3bis 200 m1,201,20
4bis 300 m1,801,80
5bis 400 m2,402,40
Tabelle 2 Mindestbreite der Fluchtwege

Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen.

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei weniger als 200 Personen genügt eine lichte Breite von 0,90 m.

Lage

Stellen Sie sicher, dass kleinere Produktionsstätten ohne Zuschauerinnen und Zuschauer und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche mindestens über zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Fluchtwegen verfügen.

Veranstaltungs- und Produktionsstätten, die unter die länderspezifischen Sonderbauvorschriften für Versammlungsstätten fallen, müssen bei Grundflächen von mehr als 100 m2 mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

Siehe auch ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

Beleuchtung und Kennzeichnung

Prüfen Sie, ob bei allen Verkehrswegen eine ausreichende Beleuchtung vorhanden ist:

  • Bei Verkehrswegen ohne Stufen: ≥ 50 Lux

  • Bei Verkehrswegen im Bereich von Absätzen und Stufen: ≥ 100 Lux.

Beachten Sie, dass Fluchtwege sowie Notausgänge dauerhaft sichtbar gekennzeichnet sein müssen. Die Kennzeichnung darf nicht verdeckt sein.

Achten Sie darauf, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung gewährleistet ist und

  • trotz eingebrachter Ausstattungen, Dekorationen oder Ausschmückungen die Mindest-Beleuchtungsstärke von 3 Lux auf Bühnen- und Szenenflächen erreicht wird

  • im Verlauf von Rettungswegen eine Mindest-Beleuchtungsstärke von 1 Lux erreicht wird.

  • Sollten Rettungszeichen szenisch bedingt nicht mehr erkennbar sein, ergänzen Sie die Kennzeichen an geeigneter Stelle.

Weitere Informationen siehe auch Kapitel 2.2.5 "Tournee- und Gastspielbetrieb"

3.1.1.3 Orchestergraben

Beachten Sie, dass Arbeitsplätze in Orchestergräben folgende Mindestanforderungen erfüllen sollten:

  • Arbeitsplätze von Musikerinnen und Musikern in Orchestergräben sowie in Proben- und Stimmräumen müssen hinsichtlich ihrer ergonomischen Gestaltung und der Lärmeinwirkungen besonders gestaltet sein. Ergonomische Anforderungen an die Musikerarbeitsplätze beinhalten:

    • Platzverhältnisse: Richtwert 1,3 m2 je Musikerin beziehungsweise Musiker im Orchestergraben; in Proben- und Stimmräumen sollen die Platzverhältnisse wesentlich großzügiger bemessen sein.

    • Stühle und Sitzgelegenheiten sollen zu der für das Spielen des Instruments erforderlichen Körperhaltung passen.

    • Die Beleuchtung muss der Sehaufgabe entsprechen. In Stimm- und Probenräumen soll die Beleuchtung den Anforderungen an Bürobeleuchtung entsprechen.

  • Die Anforderungen der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind für Arbeitsplätze von Musikerinnen und Musikern anzuwenden. Hinsichtlich der Gestaltung der Musikerarbeitsplätze sind dies raumakustische und technisch-organisatorische Maßnahmen. Hierzu gehören schallabsorbierende Oberflächen und erforderlichenfalls für den Orchestergraben mobile Schallschutzschirme mit schallabsorbierenden und schallreflektierenden Flächen.

  • Es müssen zwei entgegengesetzt liegende Fluchtwege vorhanden sein.

3.1.2 Veranstaltungs- und Produktionsstätten mit Publikum

Die Zuschauerinnen und Zuschauer werden im Baurecht als Besucherinnen und Besucher bezeichnet. Sie haben üblicherweise über eine Eintrittskarte mit oder ohne Bezahlung Zutritt erlangt. Dagegen zählen die an der Organisation und Durchführung beteiligten Personen, wie Organisatorinnen und Organisatoren, Darstellende, Orchestermitglieder, Ordnungsdienst, bühnentechnisches Personal, Service- und Küchenpersonal, nicht zu den Besucherinnen und Besuchern.

3.1.3 Vorkehrungen zum Brandschutz

Treffen Sie in Veranstaltungs- und Produktionsstätten Vorkehrungen gegen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden.

  • Für Aufbauten mindestens schwerentflammbares Material einsetzen oder schwerentflammbar herrichten. Eine schwere Entflammbarkeit lässt sich beispielsweise durch Anstrich, Besprühen oder Tränken mit Flammschutzmitteln erreichen. Die Nachweise dazu müssen vorliegen - zum Beispiel der Herstellernachweis, der Bearbeitungsnachweis.

  • Nur Requisiten aus normal- oder schwerentflammbaren Stoffen verwenden.

  • Ausschmückungen (vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände) müssen aus schwerentflammbarem Material oder schwerentflammbar hergerichtet sein. In notwendigen Fluren müssen diese aus nichtbrennbarem Material beschaffen sein.

  • Bei installierten automatischen Löschanlagen, dürfen Sie mit Ausnahme von Vorhängen auch normalentflammbare Materialien verwenden.