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TRGS 910 - TR Gefahrstoffe 910
Technische Regeln für GefahrstoffeTRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für GefahrstoffeTRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 910
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für GefahrstoffeTRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

- Bek. d. BMAS v. 13.2.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Vom 13. Februar 2014 (GMBl S. 258)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 15. Juni 2022 (GMBl S. 512)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhaltsübersicht Abschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte3
Gefährdungsbeurteilung4
Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV5
  
Stoffspezifische Werte zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung oder nach TRGS 905Anlage 1
Begründung für die Festlegung der stoffübergreifenden Risikogrenzen und des gestuften Maßnahmenkonzepts zur RisikominderungAnlage 2
Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-BeziehungenAnlage 3