
Technische Regeln für GefahrstoffeTRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
- Bek. d. BMAS v. 13.2.2014 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Vom 13. Februar 2014 (GMBl S. 258)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 15. Juni 2022 (GMBl S. 512)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV | 5 |
Stoffspezifische Werte zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung oder nach TRGS 905 | Anlage 1 |
Begründung für die Festlegung der stoffübergreifenden Risikogrenzen und des gestuften Maßnahmenkonzepts zur Risikominderung | Anlage 2 |
Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen | Anlage 3 |