Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 20 LFGB, Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
§ 20 LFGB
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verkehr mit Futtermitteln

Titel: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LFGB
Gliederungs-Nr.: 2125-44
Normtyp: Gesetz

§ 20 LFGB – Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

  1. 1.

    auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

  2. 2.

    auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.