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§ 12 LFGB, Weitere Verbote
§ 12 LFGB
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verkehr mit Lebensmitteln

Titel: Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LFGB
Gliederungs-Nr.: 2125-44
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFGB – Weitere Verbote

Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.