
Abschnitt 2 TRBA 213
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Abfallsammlung Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Abfallsammlung Schutzmaßnahmen
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRBA 213 – Ziel
Ziel der TRBA ist es, Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und damit die Gefährdung durch diese zu minimieren.