
Abschnitt 1 TRBA 213
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Abfallsammlung Schutzmaßnahmen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe - Abfallsammlung Schutzmaßnahmen
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRBA 213 – Anwendungsbereich
Diese TRBA gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bei der Abfallsammlung und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.