Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen ...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
TRBA 213 - TR Biologische Arbeitsstoffe 213
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA 213
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 213)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel TRBA 213 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Inhalt Abschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Arbeitsmedizinische Vorsorge5
  
Literaturhinweise