DGUV Information 213-039 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in Hochschulen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Aufbewahrung, Lagerung, Umfüllen und Transport

7.2.1 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei wirksame Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch zu verhindern.

7.2.2 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen aufbewahrt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.

7.2.3 Gefahrstoffe, die als giftig (Akut. Tox. 3), sehr giftig (Akut. Tox. 1 und 2), krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1 oder 2 (Kategorien 1A oder 1B nach CLP-VO) eingestuft sind, müssen unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Gefahrstoffen sowie mit atemwegssensibilisierenden (Sens. Atemw. 1) Gefahrstoffen dürfen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden.

Diese Gefahrstoffe dürfen in Laboratorien, Werkstätten, Lagerräumen nur aufbewahrt werden, wenn

  • diese Gefahrstoffe unter Verschluss gehalten werden (z.B. Giftschrank) oder

  • eine fachkundige Person Aufsicht führt oder

  • die betreffenden Räume unter Verschluss gehalten werden.

7.2.4 Sollen brennbare Flüssigkeiten in Kühlschränken oder Kühltruhen aufbewahrt werden, dürfen in deren Innenräumen keine Zündquellen vorhanden sein.

Siehe auch Nummer 5.2.9 der TRGS 526 "Laboratorien" und Abschnitt 5.2.9 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (GUV-I 850-0).

7.2.5 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.

Im Allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt und entnommen werden.

7.2.6 Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die einschlägigen Technischen Regeln zu beachten.

Wesentliche Vorschriften und Technische Regeln sind:

Die anzuwendenden Lagervorschriften werden wesentlich von der jeweiligen Lagermenge bestimmt. Es wird daher empfohlen, die Lagermengen z.B. durch Anschaffung kleiner Gebinde möglichst gering zu halten.

7.2.7 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Siehe Nummer 4.10.1 der TRGS 526 "Laboratorien" und Abschnitt 4.10.1 der Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0).

Flüssige Gefahrstoffe dürfen nur bis zu einem solchen Füllgrad eingebracht werden, dass die Volumenausdehnung durch Temperaturerhöhung nicht zu einem Gefahrstoffaustritt führt (Richtwert 90 %).

7.2.8 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln, z.B. Eimer oder Tragkästen, befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen. Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln, z.B. Flaschentransportwagen, und grundsätzlich nur mit Schutzkappe oder anderem geeigneten Ventilschutz transportiert werden.

7.2.9 Druckgasbehälter, Behälter mit tiefkalten Gasen, Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die giftige, ätzende, brennbare oder erstickend wirkende Gase oder Stäube freisetzen können, dürfen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden.

7.2.10 Beim Transport von Gefahrstoffen über öffentliche Straßen und Wege sind die gefahrgutrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Informationen zum Transport sind im Abschnitt 14 des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts enthalten.

Es wird empfohlen, sich vor dem außerbetrieblichen Transport von Gefahrstoffen an die zuständige Fachkraft, z.B. an den Gefahrgutbeauftragten, an die Fachkraft für Arbeitssicherheit etc. der Hochschule zu wenden.