Technische Regeln für Gefahrstoffe
Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung
(TRGS 407)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2016 (GMBl. S. 328)
Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 1. September 2016 (GMBl S. 854)
Ausgabe Februar 2016 *)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen | 4 |
Einteilung der Gase in Gruppen und gasspezifische Maßgaben | Anhang 1 |
Einstufung von Gasgemischen | Anhang 2 |
Gasgemische-Diagramm | Anhang 3 |
Sicherheitstechnisch relevante Eigenschaften zur Beurteilung von Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Acetylen | Anhang 4 |
Literatur | Anlage |
Hinweis: Die Neufassung enthält neben redaktionellen Ergänzungen und Aktualisierungen, z.B. bei in Bezug genommenen Regelwerken, Ergänzungen zu Acetylen, insbesondere in Nummer 3.2.6 und im neuen Anhang 4.