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§ 18 BioStoffV, Behördliche Ausnahmen
§ 18 BioStoffV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BioStoffV
Gliederungs-Nr.: 805-3-13
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 BioStoffV – Behördliche Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11 und 13 einschließlich der Anhänge II und III erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die beantragte Abweichung mit dem Schutz der betroffenen Beschäftigten vereinbar ist.