TRGS 527 - TR Gefahrstoffe 527

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Abschnitt 5 TRGS 527 - Schutzmaßnahmen

5.1
Allgemeines

(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen für Nanomaterialien der Gruppe 1 und 2 sind die Schutzmaßnahmen an der Einstufung des Gesamtmaterials gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auszurichten, sofern keine abweichende Einstufung der Nanoform vorliegt.

(2) Werden Nanomaterialien unter laborüblichen Bedingungen gehandhabt, gelten die Schutzmaßnahmen der TRGS 526 "Laboratorien". Laborübliche Bedingungen werden in Abschnitt 3.3.3 und die mindestens umzusetzenden Schutzmaßnahmen für neue und noch nicht ausreichend untersuchte Stoffe in Abschnitt 3.1 Absatz 5 der TRGS 526 beschrieben. Hilfestellungen für Tätigkeiten mit Nanomaterialien im Labor sind zusätzlich in der DGUV Information 213-853 [17] zu finden.

(3) Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien sind die Grundpflichten nach § 7 GefStoffV sowie die Allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV und Abschnitt 6 der TRGS 500 immer zu berücksichtigen. Zusätzlich sind die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.6 bis 5.8 dieser TRGS immer zu beachten. Bei folgenden Tätigkeiten werden die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 als ausreichend angesehen:

  1. 1.

    Tätigkeiten mit löslichen Nanomaterialien ohne stoffspezifische Toxizität,

  2. 2.

    Tätigkeiten mit Nanomaterialien, die festkörpergebunden vorliegen (z. B. in Erzeugnissen), wenn Untersuchungsergebnisse belegen, dass die festkörpergebundenen Nanomaterialien durch die Tätigkeit (beispielsweise durch die mechanische Bearbeitung des Erzeugnisses) nicht aus der Matrix freigesetzt werden, sondern weiterhin fest in der Matrix eingebunden sind,

  3. 3.

    Tätigkeiten mit Nanomaterialien, die in flüssiger Phase vorliegen, wenn die Freisetzung der eingesetzten Nanomaterialien ausgeschlossen werden kann, z. B. Verfahren ohne Kavitationsprozesse, Tätigkeiten ohne Spritzapplikation oder Verarbeitungsverfahren, bei denen das Eintrocknen der flüssigen Phase ausgeschlossen ist,

  4. 4.

    Tätigkeiten mit Nanomaterialien, wenn die festgelegten Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschnitt 4.2 Absatz 4) eingehalten werden,

  5. 5.

    Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 2, für die ein stoffspezifischer Arbeitsplatzgrenzwert oder Beurteilungsmaßstab nur für die mikroskalige Fraktion festgelegt ist, wenn die Bestimmungsgrenze des Messverfahrens unterschritten ist. Das Messverfahren muss für die Überwachung des stoffspezifischen Arbeitsplatzgrenzwertes oder Beurteilungsmaßstabes der mikroskaligen Fraktion gemäß TRGS 402 Abschnitt 4.4 Absatz 6 bzw. Abschnitt 5.3 Absatz 2 und 3 geeignet sein.

  6. 6.

    Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 3, wenn die orientierende Messung der Partikelanzahlkonzentration keinen signifikanten Anstieg gegenüber der Hintergrundbelastung ergeben hat (siehe Abschnitt 6.3 und Anhang 4).

(4) Sind die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 nicht oder nur teilweise zutreffend, ist zu prüfen, ob zusätzlich Schutzmaßnahmen nach §§ 9 und 10 GefStoffV bzw. staubmindernde Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 2 GefStoffV und Abschnitt 9 der TRGS 500 zu treffen sind. Zusätzliche Hinweise geben Abschnitt 5.2 bis 5.5.

5.2
Substitution

Bei der Ermittlung der Substitutionsmöglichkeiten sind als Kriterien die Einstufung gemäß CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und das Freisetzungspotenzial unter Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Die Substitutionsprüfung ist unter Berücksichtigung der TRGS 600 "Substitution" durchzuführen. Derzeit werden folgende Möglichkeiten als praktisch umsetzbar betrachtet:

  1. 1.

    Staubende Nanomaterialien können ggf. in flüssigen Medien dispergiert, in festen Matrizes gebunden oder durch weniger staubende Materialien ersetzt werden, z. B. durch Befeuchtung, Granulate, Pasten oder bereits fertig gemischte Materialien.

  2. 2.

    Liegen die Nanomaterialien in einer flüssigen Formulierung vor, sind solche Anwendungen zu bevorzugen, die nicht zur Erzeugung eines Aerosols führen.

  3. 3.

    Kann die Verwendung biobeständiger faserförmiger Nanomaterialien, entsprechend Abschnitt 2 Absatz 10 und 11, nicht vermieden werden, sollten bevorzugt Nanofasern mit Durchmessern von weniger als 30 nm verwendet werden, da mehrwandige Kohlenstoffnanoröhren mit mehr als 30 nm Durchmesser im Tierexperiment wiederholt eine asbestartige Wirkung gezeigt haben.

5.3
Technische Schutzmaßnahmen

(1) Ist die Substitution nicht möglich und besteht eine erhöhte Gefährdung durch inhalative Exposition, sind Nanomaterialien entsprechend § 9 Absatz 2 GefStoffV grundsätzlich in geschlossenen Systemen oder Anlagen herzustellen oder zu verarbeiten. Bei Tätigkeiten mit Kleinmengen (im Gramm- bzw. Milliliter-Bereich) oder bei Tätigkeiten gemäß Abschnitt 5.1 Absatz 3, kann hiervon abgewichen werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, ist dies in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

(2) Vorhandene, nicht geschlossene Anlagen sind, wenn technisch möglich, mit geeigneten technischen Schutzmaßnahmen nachzurüsten. Hierzu zählen auch bauliche Maßnahmen wie z. B. Einhausungen oder eine räumliche Trennung sowie lüftungstechnische Maßnahmen wie z. B. Laborabzüge, Sicherheitswerkbänke, Gloveboxen, Absaugschränke, Objektabsaugungen, Abzugskabinen oder ähnliche dem Stand der Technik entsprechende Apparaturen.

(3) Bei notwendigen Tätigkeiten außerhalb geschlossener Systeme z. B. beim Um- und Abfüllen muss direkt an der Freisetzungsquelle abgesaugt werden. Hierbei sind die Anforderungen an die Gestaltung von Verfahren außerhalb von geschlossenen Systemen gemäß Abschnitt 5.3 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" zu beachten.

(4) Sind Anwendungen mit Aerosolbildung, z. B. mit Spritzapplikationen nicht zu vermeiden, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hinweise für Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen sind z. B. in der DGUV Regel 109-013 oder dem DGUV Informationsblatt FB HM-071 beschrieben [18]. Bei Aerosolbildung sind Schutzmaßnahmen in Anlehnung an die Schutzleitfäden für Tätigkeiten mit Biozid-Produkten in Betracht zu ziehen [19].

(5) Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppen 1 und 2, die als krebserzeugend eingestuft sind, und der Gruppe 4 sind bei Luftrückführung die Vorgaben der TRGS 560 "Luftrückführung bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stäuben" zu berücksichtigen. Bei Anlagen und Geräten, z. B. Entstauber zur Luftrückführung, muss der Durchlassgrad der Filteranlage bzw. des Gerätes (nicht nur des Filtermaterials) < 0,005 % betragen. Ortsfeste Filteranlagen sind auf Filterbruch und -leckagen zu überwachen. Dies kann z. B. durch einen nachgeschalteten Filter oder eine Überwachung des Reststaubgehalts erfolgen. Bei der Entsorgung von Filterabfällen sind die Hinweise in Abschnitt 5.8 zu beachten.

(6) Zur Vermeidung der Aufwirbelung von Ablagerungen sind Reinigungsarbeiten entweder feucht oder mit einem Staubsauger oder Entstauber der Staubklasse M (nach DIN EN 60335-2-69) durchzuführen. Für Nanomaterialien der Gruppen 2 und 4, die in der Nanoform oder der Mikroform als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, sind Staubsauger oder Entstauber der Staubklasse H (nach DIN EN 60335-2-69) zu verwenden. Bei der Reinigung mit Feucht- oder Nassverfahren sollte kein starker Wasserstrahl eingesetzt werden, da sonst Reibungen entstehen und möglicherweise Staub aufgewirbelt werden kann. Das Reinigen des Arbeitsbereiches durch Kehren ohne Staub bindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist nicht zulässig, siehe TRGS 500 Abschnitt 9.2.5.

(7) Bei der abtragenden Bearbeitung von Erzeugnissen, die Nanomaterialien enthalten, sind Maschinen und Geräte so auszuwählen und zu betreiben, dass möglichst wenig Staub freigesetzt wird. Staub emittierende Anlagen, Maschinen und Geräte müssen mit einer wirksamen Absaugung [20] versehen sein, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist und die Staubfreisetzung nicht durch andere Maßnahmen verhindert wird. Darauf ist besonders bei der Bearbeitung von Erzeugnissen, die Nanomaterialien der Gruppe 4 enthalten, zu achten. Ergänzend zu technischen Schutzmaßnahmen sind ggf. auch persönliche Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 5.5 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich.

(8) Ist eine vollständige Erfassung an der Emissionsquelle nicht möglich, so können an ortsveränderlichen Arbeitsplätzen Geräte zur Absaugung in unmittelbarer Nähe der Emissionsquelle verwendet werden, z. B. Erfassungseinrichtungen mit einem Absaugarm oder mobile Luftreiniger. An stationären Arbeitsplätzen sind bevorzugt lüftungstechnische Maßnahmen anzuwenden, z. B. technische Be-/Entlüftung.

5.4
Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Die Beschäftigten sind gezielt über die besonderen physikalisch-chemischen und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften von Nanomaterialien, die möglichen Langzeitwirkungen und die Notwendigkeit besonderer Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Betriebsanweisung ist entsprechend anzupassen (siehe Abschnitt 7).

(2) Der Zugang zu Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Nanomaterialien durchgeführt werden und in denen eine erhöhte Gefährdung besteht, ist entsprechend § 9 Absatz 6 GefStoffV durch geeignete Maßnahmen zu beschränken. Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 2 und Gruppe 4 wird empfohlen die Eingänge der entsprechenden Arbeitsbereiche und die Arbeitsplätze zu kennzeichnen. Für diese Bereiche haben nur unterwiesene Personen Zugang. Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 4 durchgeführt werden, sind mit einer Kennzeichnung entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" mit dem Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen und es ist zu prüfen, ob ein Schwarz-Weiß-Bereich eingerichtet werden muss.

(3) Ablagerungen von Nanomaterialien sind zu vermeiden. Arbeitsplätze sind regelmäßig zu reinigen. In der Gefährdungsbeurteilung sind Reinigungsintervalle und Reinigungsmethoden festzulegen. Dabei ist zu prüfen, welche Arbeitsräume, Verkehrswege, Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte mit zu betrachten sind. Dies schließt auch Sanitär- und Pausenräume mit ein.

(4) Falls ein Stoff in Nanoform noch nicht ausreichend toxikologisch geprüft ist, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Stoff mit teilweise noch unbekannten Eigenschaften handelt. Solche Stoffe sind entsprechend Abschnitt 4.7 der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu kennzeichnen.

5.5
Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Nachfolgende persönliche Schutzausrüstung kann insbesondere bei Tätigkeiten wie Abfüllvorgängen, Probenentnahmen sowie bei Reinigungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung (z. B. beim Filterwechsel an Entstaubungsanlagen) erforderlich sein.

  1. 1.

    Atemschutz: Bei Überschreitung der Beurteilungsmaßstäbe gemäß Abschnitt 4.2 Absatz 4 ist Atemschutz erforderlich. Es eignen sich Filter- und Isoliergeräte. Die Wirksamkeit von Filtergeräten hängt wesentlich von ihrem Dichtsitz ab. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) können das gewünschte Schutzniveau nach Dichtsitzprüfung und bei sachgerechter Anwendung bieten. Die Verwendung von Halb- oder Vollmasken mit Partikelfilter bietet einen besseren Dichtsitz.

  2. 2.

    Körperschutz: Bei Staubentwicklung ist ein staubdichter Schutzanzug Typ 5 zu tragen.

  3. 3.

    Handschutz: Bei Tätigkeiten mit pulverförmigen Nanomaterialien sollten aus arbeitshygienischen Gründen Schutzhandschuhe getragen werden. Wenn Nanomaterialien in flüssiger Form vorliegen, ist die Beständigkeit gegenüber dem enthaltenen Lösungsmittel zu berücksichtigen.

(2) Bei Exposition mit Nanomaterialien der Gruppe 2 mit Expositionen zwischen Bestimmungsgrenze und Arbeitsplatzgrenzwert, der für die mikroskalige Fraktion festgelegt ist, hat der Arbeitgeber mindestens Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 anzubieten. Bei Überschreitung der Arbeitsplatzgrenzwerte sind mindestens Halbmasken mit P3-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 einzusetzen.

(3) Liegt bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 3 die Exposition zwischen dem vom AGS bekannt gemachten Beurteilungsmaßstab von 0,5 mg/m3 und dem Arbeitsplatzgrenzwert der alveolengängigen Staubfraktion (A-Staubfraktion) sind mindestens Halbmasken mit P2-Filter oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 zu verwenden. Bei Überschreitung des AGW der A-Staubfraktion ist geeigneter Atemschutz gemäß DGUV Regel 112-190 auszuwählen und einzusetzen.

(4) Bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien der Gruppe 4 sind für die Auswahl von Atemschutz die Vorgaben gemäß Abschnitt 9.2 TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" anzuwenden.

5.6
Unbeabsichtigte Freisetzung

(1) Im Fall unbeabsichtigter Freisetzung, z. B. beim Verschütten eines staubenden Nanomaterials, müssen ungeschützte Personen den Arbeitsbereich räumen, sind ggf. Notfallmaßnahmen einzuleiten und die Beschäftigten in angrenzenden Arbeitsbereichen zu informieren. Unbeabsichtigte Freisetzung kann auch im Handel bzw. beim Lagern erfolgen.

(2) Der Arbeitsbereich darf erst wieder zu Reinigungsarbeiten betreten werden, sobald sich die Staubwolke niedergeschlagen hat. Auch danach muss noch mit einer Belastung an Nanomaterialien in der Luft gerechnet werden, da sich Nanomaterialien eher wie Gase verhalten. Daher sind bei biobeständigen Nanomaterialien bei Reinigungsarbeiten außer Arbeitshose und -jacke, geschlossenen Sicherheits- oder Berufsschuhen und Schutzbrille zusätzlich ein staubdichter Schutzanzug Typ 5, Chemikalienschutzhandschuhe und eine dicht schließende Atemschutzmaske mit P3-Filter zu tragen.

(3) Der verunreinigte Arbeitsbereich ist entsprechend Abschnitt 5.3 Absatz 6 abzusaugen oder feucht zu reinigen und erst nach Prüfung, ob die Verunreinigung vollständig beseitig ist, freizugeben.

(4) Das verschüttete Nanomaterial und das verwendete Reinigungsmaterial sind in einem dicht schließenden Behälter zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen.

5.7
Schutzmaßnahmen gegen Brände und Explosionen bei Tätigkeiten mit nanoskaligen Stäuben

(1) Kann die Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären z. B. durch Aufwirbeln oder Einfüllen von brennbarem Staub nicht vermieden werden, so kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Zoneneinteilung vorgenommen werden.

(2) Abhängig von der Zoneneinteilung und der Auftrittswahrscheinlichkeit von wirksamen Zündquellen, die in der Lage sind, das Staub/Luft-Gemisch zu entzünden, sind Explosionsschutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Zur Vermeidung von explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen sollten Staubablagerungen von brennbaren Stäuben vorzugsweise mit Nassverfahren oder mit geeigneten Staubsaugern entfernt werden.

(4) Beispiele für das Vermeiden wirksamer Zündquellen sind das Verwenden von Geräten (wie z. B. Ventilatoren, Staubsauger) mit geeigneten Gerätekategorien entsprechend der Richtlinie 2014/34/EU und Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Zündgefahren (TRGS 727).

(5) Für Maßnahmen des Explosionsschutzes siehe § 11 und Anhang 1 Nummer 1.6 der GefStoffV. Regelungen zur Vermeidung oder Einschränkung explosionsfähiger Atmosphäre finden sich in der TRGS 722. Für die Zoneneinteilung siehe Anhang I Nummer 1.6 Absatz 3 der GefStoffV. Für die Zündquellenvermeidung siehe TRGS 727. Für Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes siehe TRGS 724.

5.8
Schutzmaßnahmen bei der Entsorgung

(1) Die physikalische Beschaffenheit von Abfällen, die Nanomaterialien enthalten, kann durch Befeuchten, Stabilisieren oder Verfestigen (z. B. durch Binden mit Beton) verändert und damit die Gefährlichkeit verringert werden.

(2) Hinsichtlich der Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Abfällen wird auf Abschnitt 4.6 der TRGS 201 verwiesen.

(3) Die zu entsorgenden Nanomaterialien sind in einem nach gesetzlichen Vorschriften [21] ordnungsgemäß gekennzeichneten Behälter (z. B. PE-Spannringdeckelfass) zu sammeln.

(4) Für die Nanomaterialien sind keine spezifischen abfallrechtlichen Vorgaben festgelegt. Es wird jedoch empfohlen, die entsorgende Fachfirma über mögliche Staubbildung beim Öffnen von Gebinden hinzuweisen.