TRGS 527 - TR Gefahrstoffe 527

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Abschnitt 1 TRGS 527 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oder enthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, geändert durch (EU) 2018/1881 [1]. Die Europäische Kommission unterscheidet dabei nicht zwischen etablierten und neuen Materialien.

(2) Diese TRGS gilt nicht für

  1. 1.

    natürliche Nanomaterialien, sofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden,

  2. 2.

    bei Prozessen anfallende Nanomaterialien (z. B. Schweißrauche, Dieselrußpartikel), sofern sie nicht als Produkte gehandhabt werden. Für Tätigkeiten wie Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren an metallischen Werkstoffen gilt die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten". Für Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, in denen Abgase von Dieselmotoren auftreten können, gilt die TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".

(3) Diese TRGS ergänzt die technischen Regeln für Gefahrstoffe hinsichtlich der Gefährdungen durch Nanomaterialien, insbesondere die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".