Technische Regeln für Gefahrstoffe - Tätigkeiten mit Nanomaterialien
In der Fassung vom 8. Januar 2020 (GMBl. S. 102)
Die bisherige TRGS 527 "Hergestellte Nanomaterialien" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 754-767 [Nr. 38] (v. 12.9.2016), wird als TRGS 527 wie folgt neu gefasst. *)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Ermitteln von Gefährdungen | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Schutzmaßnahmen | 5 |
Wirksamkeitsüberprüfung | 6 |
Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten, Dokumentation | 7 |
Hinweise auf Nanomaterialien in Produktunterlagen | Anhang 1 |
Musterschreiben an die Hersteller oder Lieferanten | Anhang 2 |
Fließschema mit vereinfachter Darstellung der Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Nanomaterialien | Anhang 3 |
Benchmark-Level-Konzept des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung | Anhang 4 |
Ermittlung der Anzahlkonzentration faserförmiger Nanomaterialien | Anhang 5 |
Literaturhinweise |
Hinweis: Die TRGS 527 wurde grundlegend überarbeitet:
Der Anwendungsbereich wurde an die Verordnung (EU) Nr. 2018/1881 angepasst, somit gilt die TRGS 527 nicht für natürliche Nanomaterialien, insofern keine Tätigkeiten mit ihnen ausgeführt werden, und nicht für prozessbedingt entstehende Nanomaterialien.
Hinweise zur Identifizierung von Nanomaterialien sind in die Abschnitte 3.2 und 3.4 überführt und aktualisiert worden. Sie werden durch den neuen Anhang 1 zu Nanomaterialien in Produktunterlagen ergänzt.
Hilfestellungen zur Gruppeneinteilung von Nanomaterialien wurden in Abschnitt 3.3 zusammengeführt.
In Abschnitt 3.3.4 wurde der Beurteilungsmaßstab für GBS-Nanomaterialien eingeführt.
Hilfestellungen zur spezifischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Nanomaterialien wurden in Abschnitt 4.2 und 4.3 zusammengeführt und ergänzt.
Die Hinweise zu Schutzmaßnahmen sind in Abschnitt 5 überführt und aktualisiert worden.
Die Hilfestellungen zur Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen wurden in Abschnitt 6 zusammengefasst und aktualisiert. Sie werden durch Anhang 4 zum Benchmark-Level-Konzept des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV und durch Anhang 5 zur Ermittlung der Anzahlkonzentration faserförmiger Nanomaterialien ergänzt.